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| | Eine Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge kommt nicht in Betracht. |
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| | Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG – vgl. Bundessozialgericht [BSG] 29.06.2000, B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2) bleibt daher ohne Erfolg. |
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| | Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG 10.07.2012, B 13 R 26/10 R, SozR 4-2600 § 210 Nr 3), hier somit § 210 SGB VI in der seit 26.11.2015 geltenden Fassung des Art 30 Nr 4 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl I 2010).Die Voraussetzungen der Nummern 2 (Versicherte, die ua die Regelaltersgrenze erreicht haben) und 3 (Witwer und überlebende Lebenspartner) des § 210 Abs 1 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Aber auch eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI scheidet aus. Hiernach werden Versicherten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Beiträge auf Antrag erstattet, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Vorliegend kann sich der Kläger freiwillig versichern, so dass § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht erfüllt ist. |
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| | Das Recht zur freiwilligen Versicherung bestimmt sich vor allem nach den §§ 7 und 232 SGB VI, folgt aber auch aus Rechtsvorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. |
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| | Eine freiwillige Versicherung gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB VI (in der Fassung vom 08.12.2016) kommt hier zwar nicht in Betracht. Hiernach können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung aber nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs 1 Nr 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]), und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt und auch in der Schweiz lebt und arbeitet, nicht. Eine freiwillige Versicherung gemäß § 232 Abs 1 Satz 1 SGB VI scheidet ebenfalls aus, da er – allein schon aufgrund seines Alters – nicht vor dem 01.01.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hat. |
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| | Allerdings bestimmt § 6 SGB IV, dass die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Zur freiwilligen Versicherung sind daher auch alle Personen berechtigt, die nach zwischen- oder überstaatlichem Recht wenigstens bzgl der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung dem oben genannten Personenkreis gleichgestellt sind. Ein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung ergibt sich vorliegend aus Art 83 iVm Anhang XI Abschnitt „Deutschland“ Nr 4 1. Halbsatz der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG[ Nr 883/2004) iVm Art 8 und Anhang II Abschnitt A Nr 1 des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz). Nach Art 8 Abkommen EG-Schweiz regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II des Abkommens mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung und die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. In Art 1 des Anhangs II kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A des Anhangs II genannten Rechtsakte der EU anzuwenden. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Verordnung (EG) Nr 883/2004. |
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| | Gemäß Art 83 iVm Anhang XI Abschnitt „Deutschland“ Nr 4 1. Halbsatz VO (EG) Nr 883/2004 können Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren. |
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| | Wie sich aus seinem Versicherungsverlauf ergibt, war der Kläger zwischen dem 01.03.2003 und dem 31.12.2016 mit kurzzeitigen Unterbrechungen mehrere Jahre in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Er erfüllt auch die in Anhang XI unter Abschnitt „Deutschland“ Nr 4 1. Halbsatz verlangten „allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung“. Dabei handelt es sich um die in § 7 SGB VI aufgeführten Tatbestandsmerkmale für eine Versicherungsberechtigung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger: Er ist nicht in Deutschland versicherungspflichtig und ihm wurde auch noch keine Vollrente wegen Alters bewilligt (vgl LSG Baden-Württemberg 29.07.2014, L 9 R 4742/12, Rn 24, juris). |
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| | Offenbleiben kann, ob daneben auch eine freiwillige Versicherung nach Anhang XI Abschnitt „Deutschland“ Nr 2 der VO (EG) Nr 883/2004 in Frage käme, wonach auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert sind oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhalten, der freiwilligen Versicherung beitreten können. Ob der Kläger derzeit in der Schweiz pflichtversichert ist, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob er tatsächlich beabsichtigt, sich freiwillig zu versichern. Es genügt – wie schon aus dem Wortlaut des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI folgt, der vom „Recht“ zur freiwilligen Versicherung spricht - die bloße Möglichkeit einer freiwilligen Rentenversicherung, um die Beitragserstattung auszuschließen (s hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg 14.08.2012, L 12 R 806/11, Rn 27, juris; LSG Baden-Württemberg 29.07.2014, L 9 R 4742/12, Rn 27, juris). |
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| | Im Ergebnis hat er deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung, so dass das SG die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen hat. |
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| | Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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