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| | Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung, der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg verletzen sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. |
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| | In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65.10 –, Rn. 5, juris; Beschl. v. 17.05.2001 – 6 B 23.01 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, juris). Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, Rn. 29, juris, m.w.N.; vgl. hierzu auch Nr. 28 NamÄndVwV). Es handelt sich beim Begriff des wichtigen Grundes um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Würzburg, Urt. v. 24.05.2017 – W 6 K 17.4 –, Rn. 26, juris). Für die Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes kommt dabei der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ vom 11. August 1980 – NamÄndVwV –, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (Bundesanzeiger vom 18. Februar 2014) Bedeutung zu; dieser soll eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zukommen (VG Berlin, Urt. v. 26.11.2019 – 3 K 457.19 –, Rn. 19, juris), sie muss bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden und kann im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 – 13 S 3124/95 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unverträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichen Namensrechts zu revidieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, FamRZ 2001, 1551; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 – 7 K 4532/16 – nicht veröffentlicht). Die Namensänderung ist kein taugliches Instrument, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782). |
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| | Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65.10 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, Rn. 15, juris). Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987,1780, 1782). Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 – 6 B 65/10 –, Rn. 6, juris). Andererseits kann aber eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von – lediglich pauschal und spekulativ geäußerten – zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen erfolgen (Bay. VGH, Beschl. v. 12.04.2017 – 5 ZB 16.718 –, Rn. 7, juris). |
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| | In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, Rn. 16, juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht ausschließlich auf die subjektive Sicht des Einzelnen abgestellt werden. Nicht maßgeblich ist, mit welcher Vehemenz beteuert wird, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, ihr Name hafte ihr als Bürde an (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782). |
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| | An diesen Maßstäben gemessen liegt kein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung vor. Die Abwägung der maßgeblichen Belange fällt zulasten der Klägerin aus. |
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| | Sie hat zwar in nachvollziehbarer Weise geschildert, durch die sie ablehnende bzw. sie verleugnende Haltung ihres Vaters bereits während ihrer Kindheit und Jugend und die Erlebnisse während der Besuchswochenenden noch immer persönlich belastet zu sein. Die Kammer zieht dabei die geschilderten Beeinträchtigungen (Albträume, psychosomatische Symptome) nicht in Zweifel. Die Schilderungen hierzu waren ausführlich, schlüssig und stimmten mit den sich in den Akten befindlichen schriftlichen Aussagen überein. Auch die Angaben des mit der Familiengeschichte vertrauten Prozessbevollmächtigten bestätigten dies. Jedoch hat die Klägerin im Ergebnis nicht ausreichend dargelegt, gerade durch die Führung des Namens in besonderer Weise seelisch in einer Weise beeinträchtigt zu sein, welche die weitere Führung des Namens K. als unzumutbar erscheinen lässt. |
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| | Insoweit brachte sie zunächst vor, die jetzige Ehefrau ihres Vaters trage auch den Namen „K.“, im Falle der in dieser Familie lebenden Kinder der Ehefrau wisse sie das nicht. Sie finde das nicht schön, da sie schließlich das leibliche Kind sei und verdeutlichte, die Verbindung durch den gemeinsamen Namen als störend und auch verletzend zu empfinden. Überdies sei sie die einzige, die in der für sie maßgeblichen Familie mütterlicherseits den Namen „K.“ trage, alle anderen hießen „B.“. Die gesamte Familie ihres Vaters kenne sie gar nicht. Das letzte Quäntchen, was ihr noch fehle, um sich vollständig von dieser Familie abzuwenden, sei der Nachname. Sie könne damit ein Stück mehr abschließen. Dieses Vorbringen legt bereits keine konkrete seelische Belastung nahe und stellt auch im Übrigen keinen wichtigen Grund dar. Denn die generelle Funktion des Namens besteht nicht darin, ein Identifikationsmerkmal für die Abstammung zu liefern, es steht vielmehr die Kennzeichnungsfunktion des Namens im Vordergrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, NJW 1987, 1780, 1781). Die Beibehaltung des alten Namens muss gerade unzumutbar sein, es genügt nicht, dass sich die Klägerin dringend einen anderen Namen wünscht und sich mit diesem besser fühlen würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2008 – 15 K 4034/07 –, Rn. 24, juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 – 7 K 4532/16 – nicht veröffentlicht). Sie kann auch nicht darauf verweisen, beständig auf ihren von der Familie mütterlicherseits abweichenden Namen angesprochen zu werden, insbesondere im Hinblick auf ihren Bruder, der mittlerweile B. heißt. Denn bei volljährigen Kindern spielt die Namensgleichheit von Geschwistern keine ausschlaggebende Rolle mehr, weil sich diese regelhaft aus einer häuslichen Gemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwister lösen (VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 – 7 K 4532/16 – nicht veröffentlicht). |
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| | Auch ihre übrigen Ausführungen vermögen nicht die Annahme eines wichtigen Grundes in Form einer seelischen Belastung zu rechtfertigen. Auf ausdrückliche Nachfrage, in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen ihrem Namen und ihren vom Vater herrührenden Problemen bestehe, gab sie nur an, sie stelle eine Verbindung zum Vater her, wenn sie sich irgendwo mit ihrem Namen vorstellen müsse. |
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| | Die alleinige Nennung des Namens „K.“ ist nach Auffassung der Kammer nicht Auslöser der von ihr geschilderten gesundheitlichen Problemen. Dass die Nennung des Namens regelmäßig eine im Vorverfahren so titulierte „Schockstarre“ auslöste, steht nach der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung der Kammer fest, einen substantiierten Vortrag hierzu gab es nicht. Die Klägerin hat es auch nicht als unzumutbar dargestellt, weiterhin mit dem Namen ihres Vaters leben zu müssen. Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte sie eine Absicht, zukünftig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung ihrer Probleme im Falle der Beibehaltung des Namens sind damit nicht ersichtlich. Das Vorbringen, sie könne für den Fall einer Namensänderung ein Stück weiter abschließen, genügt für eine solche zu prognostizierende Verschlimmerung nicht. Sie hat auch nicht angegebenen, ihre Scheu vor einer therapeutischen Behandlung beruhe einzig und alleine auf einer befürchteten Infragestellung ihrer Dienstfähigkeit als Polizeibeamtin. Vielmehr wurde deutlich, dass sie eigenem Empfinden zufolge unabhängig von der möglichen Infragestellung der Dienstfähigkeit keiner professionellen Hilfe bedarf. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt eines behandlungsbedürftigen Zustands durch eine Namensänderung in der Zukunft verhindert werden kann, waren nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist aufgrund ihres Alters, aufgrund des Umstands, mehrere Jahre als Volljährige mit dem Namen gelebt zu haben, dabei erfolgreich beruflich als Polizeibeamtin ausgebildet worden zu sein und ohne therapeutische Hilfe ausgekommen zu sein ein deutlicher Hinweis darauf, den Namen als bloß störend und einen Namenswechsel als lediglich wünschenswert zu empfinden. Dass sie im Verwaltungsverfahren die ihrem Vater zugeschriebenen Probleme erst im Widerspruchsverfahren anführte, spricht weiter gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ihre hierzu abgegebene Erklärung, sie sei von der Irrelevanz dieses Sachverhalts im Verwaltungsverfahren ausgegangen, überzeugt bereits deshalb nicht, weil ausweislich der Akten bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten stattfand. Wäre ihr die Namensänderung ein dringendes persönliches Bedürfnis gewesen, hätten bei lebensnaher Betrachtung entsprechende Ausführungen bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nahe gelegen. |
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| | Auch das vorgelegte ärztliche Attest des Allgemeinmediziners Herrn Dr. K. vom 19.06.2017 vermag nicht die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen. Darin wird ausgeführt, die Scheidung der Eltern im Jahr 2000 habe nachhaltige gesundheitliche, vorwiegend psychosomatische Störungen hinterlassen. Hieraus habe sich die Notwendigkeit einer Diagnostik und Therapie ergeben. Selbsterklärend verstehe sich der Wunsch nach Änderung des väterlichen und Annahme mütterlichen Familiennamens. Zu schmerzlich sei für sie die über den väterlichen Namen ausgelöste, permanente Konfrontation mit den mit dem Vater verbundenen Erfahrungen und Gefühle. Es handelt sich bei diesem Attest um ein Privatgutachten, das primär als Parteivorbringen zu werten ist, da sich die Klägerin darauf stützt und es sich zu eigen macht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 98, Rn. 15b). Die Kammer konnte sich jedoch auch nach einer Würdigung des Attests vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon bilden, ein wichtiger Grund liege vor. Das Attest verhält sich zur Frage der Kausalität der Namensführung für die behaupteten psychosomatischen Störungen nur am Rande und inhaltlich unzureichend. Konkrete Befundtatsachen enthält das Attest nicht, sondern spricht pauschal von gesundheitlichen und psychosomatischen Störungen. Zur Frage der Namensführung bemerkt es nur, ihr Wunsch nach einer Namensänderung sei selbsterklärend. Die Vorlage eines solchen ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, genügt grundsätzlich nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, 2. LS, juris). Die Klägerin kann hinsichtlich der Tauglichkeit außerdem nicht in Ansatz bringen, das Attest ihres mittlerweile verstorbenen Hausarztes sei, auch wegen der beruflichen Tätigkeit der Mutter in der Praxis und der damit verbundenen näheren persönlichen Bekanntschaft, besser geeignet als ein Sachverständigengutachten eines spezialisierten Arztes. Denn ungeachtet der inhaltlichen Unzulänglichkeiten bestehen wegen des geltend gemachten Näheverhältnisses zum Arzt Zweifel an der Unabhängigkeit der Begutachtung, was dessen Gewicht bereits im Ausgangspunkt mindert. |
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| | Das Gericht war auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten selbst einzuholen. Bei einer unsubstantiierten Behauptung – wie hier – , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 – 7 B 42.87 –, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 – Au 1 K 18.1329 –, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782). |
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| | Keinen wichtigen Grund stellt die Namensgleichheit mit J. K., einem ehemaligen Wachmann des Zwangsarbeiterlagers in Trawniki während der NS-Zeit, dar. Zu Recht verweist die Beklagte auf den geringen Bekanntheitsgrad der Person und die damit verbundene geringe Wahrscheinlichkeit einer Verbindung der Klägerin mit der Person durch Dritte. Die Kammer ist weder davon überzeugt, dass die Namensgleichheit für die Klägerin persönlich eine seelische Belastung darstellt, noch dass sie im Dienst als Polizeibeamtin – auch soweit sie in Kontakt mit Rechtsradikalen kommt – in nennenswerter Weise mit J. K. in Verbindung gebracht wird. Substantiiert geschildert hat sie hierzu nichts, sondern in wenig glaubhafter Weise behauptet, es könnten schon ein oder zwei Mal gewesen sein, dass sie mit J. K. in Verbindung gebracht worden sei. Eine konkrete Konfrontation mit der Namensgleichheit durch Dritte in der Form, dass sie im Alltag ständig darauf angesprochen würde, ist hierin – bei Wahrunterstellung – keinesfalls zu sehen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 – Au 1 K 18.1329 –, Rn. 25, juris). Eine Assoziierung der Gefühlskälte und Empathielosigkeit der nationalsozialistischen Täter mit dem Verhalten ihres Vaters wurde nur vom Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber nicht erwähnt. Alleine die schlichte Namensgleichheit als solche mit einem NS-Täter stellt schließlich keinen wichtigen Grund dar. Auch aus der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift lässt sich eine solche Folge nicht ableiten. In Anbetracht des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann sich die Kammer außerdem nicht des Eindrucks erwehren, dass die Namensgleichheit mit J. K. lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen in Ansatz gebracht wurde. |
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| | Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Beklagten, der Namensänderung zuzustimmen, wie ein anderer Verwaltungsträger dies im Falle des Bruders der Klägerin getan hat. Beruht die abweichende Entscheidung verschiedener Behörden zu denselben Bestimmungen auf einer verschiedenartigen Rechtsauslegung, so liegt darin nicht notwendig eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz, sondern es kann sich lediglich in dem einen Fall der verschiedenartigen Entscheidungen um eine unrichtige Rechtsauslegung und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 79. Lieferung 10.2019, Art. 3 GG, Rn. 179; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.06.1952 – 1 BvR 137/52 –, Rn. 37, juris). |
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| | Auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des Namens ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 25 Jahre alt ist und damit seit ihrer Volljährigkeit bereits geraume Zeit im Rechtsverkehr unter ihrem Namen aufgetreten ist. Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1781). |
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