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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit er sich gegen die Pflicht zur Zahlung der Kurtaxe wendet (dazu I.). Die Klage ist insoweit zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Calw vom 09.10.2017 sind hinsichtlich der Kurtaxe rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Soweit sich der Kläger allerdings gegen seine Heranziehung zu einer Fremdenverkehrsabgabe wendet, hätte das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgeben müssen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Calw sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (dazu II.). |
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| | Die Klage gegen die Heranziehung des Klägers zur Haftung für eine Kurtaxe Höhe von 2.565,- EUR mit Bescheid der Beklagten vom 26.03.2015 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Heranziehung des Klägers ist rechtmäßig. |
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| | Rechtsgrundlage hierfür ist die Kurtaxesatzung der Beklagten vom 21.12.2011 in der Fassung der rückwirkenden Änderungssatzung vom 28.03.2012, die sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 43 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 in der für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2012 maßgeblichen, bis zum 14.11.2017 geltenden Fassung vom 04.05.2009 (GBl. S. 185; im Folgenden: KAG 2009) stützt. |
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| | Nach § 10 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 KTS haftet eine Person, die andere gegen Entgelt beherbergt, gegenüber der Beklagten für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. Voraussetzung für die Haftung ist die Kurtaxepflichtigkeit der beherbergten Personen. Nach § 2 Abs. 1 KTS sind alle Personen kurtaxepflichtig, die sich in der Stadt und den Stadtteilen aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 KTS geboten ist. Nach § 6 Abs. 1d Satz 1 KTS wird die Kurtaxe auf Antrag für Geschäftsreisende auf jeweils 1,- EUR pro Übernachtung im Stadtgebiet mit den Stadtteilen ermäßigt. Geschäftsreisende sind nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1d Satz 2 KTS ortsfremde Personen, die im Stadtgebiet der Beklagten übernachten, aber weder in der Gemeinde arbeiten noch in Ausbildung stehen. |
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| | 1. Das Verwaltungsgericht hat die Kurtaxesatzung zu Recht als wirksame Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid beurteilt. |
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| | Zwar verstößt die Kurtaxesatzung wegen einer fehlenden Ausnahmevorschrift für ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, gegen § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009. Dies führt jedoch nur zu einer Teilnichtigkeit, nicht jedoch zur Gesamtnichtigkeit der Kurtaxesatzung (dazu a)). Eine Unwirksamkeit der Kurtaxesatzung ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen einer generellen Freistellung von Montagearbeitern von der Kurtaxepflicht (dazu b)). Schließlich folgt die Rechtswidrigkeit der Kurtaxesatzung auch nicht aus Fehlern der zugrundeliegenden Kalkulation (dazu c)). |
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| | a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG 2009 können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs zu decken. |
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| | Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 juris Rn. 84 und vom 21.03.2012- 2 S 1418/11 - juris Rn. 54). |
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| | Der Kreis der Kurtaxeschuldner und der Gegenstand der Kurtaxe sind bereits gesetzlich durch § 43 KAG 2009 vorgegeben. Die gesetzliche Regelung bedarf jedoch der satzungsrechtlichen Umsetzung; die Satzungsregelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur deklaratorisch. Gemeindliche Kurtaxesatzungen können sich nur in dem vorgegebenen landesgesetzlichen Rahmen bewegen und den Kreis der Kurtaxepflichtigen darüber hinaus weder erweitern noch beschränken (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 - juris Rn. 16; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 19; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 5; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 608). |
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| | Nach § 43 Abs. 2 KAG 2009 wird die Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist (Satz 1). Die Kurtaxe wird auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (Satz 2). Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten (Satz 3). Nach § 43 Abs. 3 Nr. 1 KAG 2009 kann allerdings durch Satzung bestimmt werden, dass die Kurtaxe auch von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 Satz 2 erhoben wird, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten. |
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| | § 2 KTS sieht entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 keine Ausnahme für ortsfremde Personen vor, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen (vgl. zu einer solchen Ausnahmeregelung § 2 Abs. 3 des Satzungsmusters des Gemeindetags, BWGZ 2000, 603, 605). § 2 Abs. 2 KTS regelt lediglich die in § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 vorgesehene Ausnahme von der Kurtaxepflicht für Einwohner im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. |
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| | Aus dem Ermäßigungstatbestand in § 6 Abs. 1d KTS für Geschäftsreisende, d.h. für ortsfremde Personen, die im Stadtgebiet der Beklagten wohnen, aber weder in der Gemeinde arbeiten noch in Ausbildung stehen, lässt sich, wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, nicht in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise ableiten, dass ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, nicht dem Kreis der kurtaxepflichtigen Personen unterfallen. Soweit die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, es entspreche der Praxis in der Gemeinde, für ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, keine Kurtaxe zu erheben, ist dies für die Frage der Wirksamkeit der Satzungsregelung des § 2 KTS unerheblich. |
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| | Der Mangel der fehlerhaften Bestimmung des Kreises der Abgabenpflichtigen ist beachtlich, da er den Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 KAG 2009 betrifft. Er führt jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Kurtaxesatzung. Einzelne Rechtsfehler haben nicht die Gesamtnichtigkeit einer Satzung zur Folge, wenn die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2019 - 4 B 37.18 - juris Rn. 6; Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 - juris Rn. 30; Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2009 - 2 S 1466/07 - juris Rn. 60). |
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| | Danach ist hier von einer wirksamen Restregelung auszugehen. Die Beklagte hat in § 2 KTS den Kreis der kurtaxepflichtigen Personen zu weit gezogen, da sie die in § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 vorgesehene Ausnahme von der Kurtaxepflicht für ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, nicht geregelt hat. Dieser Personenkreis kann jedoch aus dem von § 2 KTS erfassten Kreis der Kurtaxepflichtigen hinweggedacht werden, ohne dass dieser Kreis hierdurch zu unbestimmt wird. Die Satzungsregelung bleibt weiterhin sinnvoll. Sie umfasst in ihrem Restbestand den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 2009 geforderten Mindestinhalt und es ist anzunehmen, dass der Satzungsgeber sie auch erlassen hätte, wenn er das gesetzliche Erfordernis einer Ausnahmeregelung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 erkannt hätte. Insoweit besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Unterschied zwischen dem Fall, dass der Satzungsgeber positiv einen zu weiten Kreis an Abgabenschuldnern festgelegt hat, und dem, dass er - wie hier - eine gesetzlich vorgeschriebene Ausnahme von der Kurtaxepflicht nicht in die Satzung aufgenommen hat. Der Mangel führt deshalb nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung, sondern in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nur zur Unwirksamkeit der Teilregelung, nach der auch ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, kurtaxepflichtig sind (vgl. zum Ganzen allgemein Driehaus, Abgabensatzungen, 2. Aufl., § 8 Rn. 3). |
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| | b) Die Kurtaxepflicht ortsfremder Personen, die nicht in der Gemeinde, sondern außerhalb der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen und in der Gemeinde lediglich übernachten, verstößt nicht gegen § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 und verletzt auch nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. |
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| | Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 wird die Kurtaxe nicht von solchen ortsfremden Personen erhoben, die „in der Gemeinde“ arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten. Die Formulierung „in der Gemeinde“ bringt hinsichtlich der Berufstätigen eindeutig zum Ausdruck, dass nur solche Ortsfremden von der Ausnahme erfasst sind, die innerhalb des Gebiets der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten. Es genügt also nicht, dass sich eine Person lediglich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhält, ohne dort zu arbeiten (vgl. Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 611). |
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| | Unklarheiten können nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 allenfalls in Bezug auf die in Ausbildung befindlichen Personen oder die Teilnehmer an Tagungen oder Veranstaltungen bestehen. Diese Unklarheiten hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG mit Gesetz vom 07.11.2017 (GBl. S. 592) beseitigt. Die geänderte Vorschrift („Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Satz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten.“) betont durch die zweimalige Einfügung des Wortes „dort“ den Bezug zu der Fremdenverkehrsgemeinde auch bezüglich der in Ausbildung befindlichen Personen und der Tagungsteilnehmer. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT.-Drs. 16/2657, S. 15) sollte hiermit klargestellt werden, dass ortsfremde Personen, die sich zwar in der Gemeinde aufhalten, aber an einem anderen Ort, beispielsweise in einer benachbarten Gemeinde, arbeiten, dort in Ausbildung stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen aufhalten, zum kurtaxepflichtigen Personenkreis zählen. Allein die berufliche Veranlassung solle nicht zur Freiheit von der Kurtaxe führen. Die Kurtaxe knüpfe vielmehr an die Möglichkeit der Nutzung des Angebots kurtaxefähiger Einrichtungen und Veranstaltungen an. Es sei davon auszugehen, dass diese Möglichkeit bei der Wahl des Aufenthaltsortes auch bei beruflich veranlasstem Aufenthalt in der Region eine Rolle spiele (zum Ganzen LT.-Drs. 16/2657, S. 15). |
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| | Dass die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009 nicht auch ortsfremde Personen erfasst, die nicht in der Gemeinde, sondern außerhalb der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser belässt dem Satzungsgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum bei der Ausgestaltung des Abgabentatbestandes. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen allerdings zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Wird eine Kurtaxe erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Kurtaxepflichtigen und Nichtkurtaxepflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit der Kurtaxe abgegolten werden soll (vgl. zu Straßenbeiträgen BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17 - BVerwGE 162, 266, juris Rn. 16). Dabei ist es dem Normgeber gestattet, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - juris Rn. 100 ff. mwN; BVerwG, Beschluss vom 16.05.2013 - 9 B 6.13 - juris Rn. 5; Beschluss vom 30.04.2009 - 9 B 60.08 - juris Rn. 4). Hierbei kann er sich auch auf Erfahrungstatsachen stützen und mit Wahrscheinlichkeitsmaßstäben arbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2011 - 9 BN 4.10 - juris Rn. 11). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ist allerdings eingeschränkt, wenn die atypischen Sachverhalte aufgrund ihrer Häufigkeit oder Bedeutung ein solches Ausmaß erreichen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ihre gesonderte Berücksichtigung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009, aaO juris Rn. 4, Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - juris Rn. 21; Beschluss vom 19.09.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - juris Rn. 30). |
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| | Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 wird die Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen der die Abgabeerhebung rechtfertigende Vorteil der Möglichkeit der Benutzung der Einrichtungen und der Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Es kommt also nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Teilnahme und auch nicht auf die nicht überprüfbare innere Absicht der ortsfremden Personen an, von der Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme Gebrauch zu machen. Entscheidend ist allein die objektiv bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme (vgl. Faiß, aaO, § 43 Rn. 9; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 27b). Diese objektiv - rechtlich und tatsächlich - bestehende Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme darf die Gemeinde bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungs- und Teilnahmemöglichkeit nicht gegeben ist, grundsätzlich widerlegbar vermuten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - 2 S 2283/01- juris Rn. 27; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a). Dies ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Kurtaxepflicht ortsfremder Übernachtungsgäste nach der typisierenden Konzeption des Gesetzes der Regelfall und die Freistellung von der Kurtaxepflicht die Ausnahme ist und zum anderen dadurch, dass der Kurtaxepflichtige oder der Beherbergungsbetrieb aufgrund seiner größeren Sachnähe eher als die Gemeinde in der Lage ist, Umstände vorzutragen, welche die Kurtaxepflicht (ausnahmsweise) ausschließen. Daher ist es nicht Sache der Gemeinde, für jeden einzelnen Übernachtungsgast nachzuweisen, dass diesem die Benutzung ihrer Kureinrichtungen möglich war; vielmehr obliegt es den Kurtaxepflichtigen oder - wie hier im Falle eines Haftungsbescheides - den Beherbergungsbetrieben, die Vermutung einer bestehenden Nutzungsmöglichkeit und damit die Kurtaxepflicht einzelner Personen zu widerlegen. Dazu ist es in aller Regel geboten, schon bei der Meldung der Übernachtungsgäste hinreichend substantiiert vorzutragen, aus welchem Grund eine Kurtaxepflicht ausscheidet (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27 im Zusammenhang mit der Ausnahme von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht; Beschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 - juris Rn. 4 ff. im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Kurtaxepflicht von Patienten eines Krankenhauses; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.10.1992 - 9 L 355/92 - juris Rn. 5; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a). |
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| | Bei ortsfremden Personen, die im Gebiet der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder ausgebildet werden, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht ausdrücklich geregelt, weil bei diesen Personen der Aufenthalt in der Fremdenverkehrsgemeinde typischerweise ausschließlich berufliche Gründe hat. Kur- und Erholungszwecke treten deshalb bei typisierender Betrachtung derart in den Hintergrund, dass die auch bei diesen Personen objektiv bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen die Erhebung der Kurtaxe nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 27b, 31; Faiß, aaO, § 43 Rn. 9). |
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| | Die Wahl des Übernachtungsortes ist dagegen bei ortsfremden Personen, die in einer anderen Gemeinde arbeiten, bei typisierender Betrachtungsweise nicht gleichermaßen ausschließlich durch den Arbeitsort bedingt. Ortsfremde Personen, die außerhalb der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten, sich aber in ihrer freien Zeit dort aufhalten, sind nicht mit ortsfremden Personen, die in der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten, vergleichbar. Denn bei ihnen entfällt nicht in gleicher Weise die Vermutung, sie würden sich (zumindest auch) zu Fremdenverkehrszwecken in der Gemeinde aufhalten. Die Gründe für die Wahl des Übernachtungsortes können in ihrem Fall vielmehr vielfältig sein. Zwar kann die Wahl des Übernachtungsortes im Einzelfall auch bei ihnen rein berufliche bzw. hiermit im Zusammenhang stehende finanzielle Gründe haben. Im Allgemeinen ist jedoch entgegen der Behauptung des Klägers nicht davon auszugehen, dass Übernachtungen in Fremdenverkehrsgemeinden, die für Kur- und Urlaubsgäste typischerweise besonders attraktiv sind, finanziell besonders günstig sind. Auch erscheint es bei typisierender Betrachtung durchaus naheliegend, dass ortsfremde Personen, die in einer anderen Gemeinde arbeiten, ihren Unterkunftsort auch mit Rücksicht auf die Attraktivität einer Fremdenverkehrsgemeinde aufgrund ihrer kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die in der Freizeit genutzt werden können, auswählen (vgl. Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 43 Anmerkung 3). Es erscheint daher sachlich gerechtfertigt, bei ortsfremden Personen, die außerhalb der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten, bezüglich ihres Aufenthalts in der Fremdenverkehrsgemeinde von der allgemeinen Vermutung der Benutzungsmöglichkeit auszugehen. |
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| | Dem Umstand, dass ortsfremde Personen, die in einer anderen Gemeinde arbeiten, aufgrund der Arbeitstätigkeit nur in zeitlich geringerem Umfang die Möglichkeit haben, Einrichtungen und Veranstaltungen der Fremdenverkehrsgemeinde zu nutzen, trägt die Kurtaxesatzung dadurch Rechnung, dass für diese Kurtaxepflichtigen der Kurtaxesatz gemäß § 6 Abs. 1d KTS ermäßigt wird. |
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| | Auch bei Montagearbeitern ist nicht in gleicher Weise wie bei den ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten, allgemein davon auszugehen, dass sie keine oder eine nur völlig untergeordnete Möglichkeit haben, Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen. Die vorstehenden Erwägungen bezüglich der ortsfremden Personen, die in einer anderen Gemeinde arbeiten, gelten für sie vielmehr entsprechend. Der Einwand des Klägers, Montagearbeiter hätten generell keine Freizeit, in der sie die Einrichtungen nutzen und die Veranstaltungen besuchen könnten, was durch die tägliche zeitliche Inanspruchnahme für die Fahrten zum Arbeitsort noch verschärft werde, ist durch nichts belegt und wird auch vom Kläger nicht weiter konkretisiert. Nach Auffassung des Senats kann hiervon jedenfalls nicht allgemein ausgegangen werden. Dies gilt bereits deshalb, weil es einen „allgemeinen Typus“ des Montagearbeiters nicht gibt, sondern insoweit, wie bei sonstigen Geschäftsreisenden, Unterschiede hinsichtlich der beruflichen Stellung und des Tätigkeitsbereichs und damit auch hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Berufstätigkeit bestehen. Im Übrigen ist auch bei Montagearbeitern grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gesetzliche Vorgaben über die höchstzulässige Arbeitszeit einhalten. Die Zeiten für Fahrten zum Arbeitsort sind im Übrigen abhängig vom jeweiligen Einsatzort und können bei einem etwaigen Einsatz z.B. in der Nachbargemeinde zu vernachlässigen sein. |
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| | Selbst wenn anzunehmen wäre, dass Montagearbeiter ihre Unterkunft typischerweise nicht selbst auswählen, sondern diese Auswahl durch ihre Arbeitgeber getroffen wird, erscheint es - auch vor dem Hintergrund der jeweils unterschiedlichen beruflichen Stellung und des jeweiligen Tätigkeitsfeldes von Montagearbeitern - nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch Arbeitgeber neben finanziellen Erwägungen bei der Auswahl des Aufenthaltsortes zugunsten der Montagearbeiter die Attraktivität einer Fremdenverkehrsgemeinde in den Blick nehmen. |
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| | Ungeachtet dessen wäre der Satzungsgeber, auch wenn es bestimmte Berufsgruppen von ortsfremden Personen gäbe, die in einer anderen Gemeinde arbeiten, aber tatsächlich keine oder nur eine rein theoretische Möglichkeit haben, Einrichtungen und Veranstaltungen der Fremdenverkehrsgemeinde in Anspruch zu nehmen, nicht verpflichtet, für diese Gruppen in der Satzung eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht ausdrücklich zu regeln. Denn, wie bereits dargelegt wurde, ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Satzungsgeber bei der Erhebung von Abgaben typisieren darf, zumal die Abgabe hier insgesamt keine Höhe erreicht, die auch nur entfernt als unzumutbar bezeichnet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.1976 - VII B 124.75 - juris Rn. 5). Es steht den betreffenden Personen jedenfalls offen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht besteht oder auf Grund des zeitlichen Umfangs der beruflichen Inanspruchnahme nur theoretisch erscheint. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung keine entsprechende Befreiungsregelung enthält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Beschluss vom 25.02.2002, aaO juris Rn. 4; Urteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - n.v; Erläuterungen zum Muster einer Kurtaxesatzung des Gemeindetages, BWGZ 2000, 607, 609). Für den Nachweis erforderlich sind jedenfalls konkrete Angaben zum Arbeitsort und zu Art und Dauer der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, die ggf. durch die Vorlage von Dienstplänen oder Arbeitszeitbelegen, notfalls auch durch eine Versicherung an Eides statt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG 2009 i.V.m. § 95 AO), zu belegen sind. Fehlt es an entsprechenden Angaben, darf die Gemeinde in aller Regel davon ausgehen, dass Übernachtungsgäste tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, ihre Fremdenverkehrseinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen, ohne weitergehende Feststellungen treffen zu müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 27; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 28a). |
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| | Den vorstehenden Erwägungen steht entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.02.2002 (aaO) entgegen, zumal dieser keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukommt. Dort wird ausgeführt, es sei „nicht strittig“, dass „Einwohner oder z.B. Montagearbeiter“ nicht kurtaxepflichtig seien (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 25). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht abgleitet werden, dass Montagearbeiter generell nicht zum Kreis der kurtaxepflichtigen Personen gehören können. Auch der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgebliche § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG a.F. sah nur eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht für ortsfremde Personen vor, die in der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Nennung der Montagearbeiter ist daher als Beispiel für ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten, zu verstehen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob Personen, die an einer Tagung in der Fremdenverkehrsgemeinde teilnehmen und sich überwiegend aus diesem Grund im Gemeindegebiet aufhalten, der Ausnahmebestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG a.F. unterfallen. Der wesentliche Unterschied zu diesem Personenkreis besteht darin, dass ortsfremde Personen, die außerhalb der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten, den Aufenthalt in der Gemeinde gewählt haben, ohne dass dies allein beruflich bedingt ist. |
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| | c) Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des in § 3 KTS geregelten Kurtaxesatzes. Die Rechtswidrigkeit des Kurtaxesatzes folgt nicht aus Fehlern der zugrundeliegenden Kalkulation. |
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| | aa) Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots beruft, vermag er hiermit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil Mängel der Kalkulation nicht die Unbestimmtheit der satzungsrechtlichen Regelung über den Abgabensatz zur Folge haben. Insofern kommt es nur auf die satzungsrechtliche Regelung selbst an. Diese muss aus sich heraus verständlich sein und es dem Betroffenen ermöglichen, die auf ihn entfallende Abgabenlast in gewissem Umfang vorauszuberechnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - jurisRn. 16 f., Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186, juris Rn. 174, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 - juris Rn. 147; jeweils mwN). Dass die hier maßgebliche Regelung des § 3 KTS in diesem Sinne unbestimmt wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Da § 3 KTS feststehende Abgabensätze regelt, ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot auch nicht ersichtlich. |
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| | bb) Über die Höhe des Kurtaxesatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Kurtaxesatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108, vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 85, vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 54 und vom 28.02.2002, aaO juris Rn. 19; für die Kurtaxe grundlegend Urteil vom 19.03.1998, aaO). |
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| | Die Höhe der Kurtaxe ist durch den der Gemeinde entstehenden Aufwand begrenzt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime). Aus der Kurtaxekalkulation muss daher der kostendeckende, höchstzulässige Kurtaxesatz hervorgehen. In die Kalkulation sind deshalb die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen möchte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen natürlichen und juristischen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 56). Soweit die Ermittlung der Kosten und des Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, hat die Gemeinde einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 102). |
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| | Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG 2009 nur allgemein beschrieben. Es muss daher in der Kalkulation dargestellt werden, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108). |
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| | Der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen darf nicht zu eng gezogen werden. Zwar fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der Begriff der Widmung ist dabei nicht förmlich zu verstehen, vielmehr genügt es, wenn die öffentlichen Einrichtungen faktisch zu Kur- und Erholungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Einrichtungen umfasst, soweit sie Kur- und Erholungszwecken dienen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 109; zu den herkömmlicherweise von § 43 Abs. 1 KAG erfassten Einrichtungen und Veranstaltungen im Einzelnen ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2017, aaO juris Rn. 86 sowie Faiß, aaO, § 43 Rn. 3). |
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| | Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kurtaxekalkulation ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im Regelfall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. Eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 108; Urteil 14.09.2017, aaO juris Rn. 85; Urteil vom 21.03.2012, aaO juris Rn. 55; Faiß, aaO, § 43 Rn. 7). |
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| | Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Kurtaxesatz eine Kalkulation oder, wenn eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, zumindest eine den oben genannten Anforderungen genügende überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Kalkulation in einem für die Höhe des Kurtaxesatzes wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies dessen Unwirksamkeit zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Kurtaxesatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte. Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009, der Mängel bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. |
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| | cc) Nach diesen Maßgaben leidet die Kalkulation, die dem Beschluss des Gemeinderates der Beklagten über den Kurtaxesatz zugrunde lag, nicht an Rechtsfehlern, die die Unwirksamkeit des Kurtaxesatzes zur Folge haben. Die Kalkulation entspricht hinsichtlich ihrer Methodik den oben dargestellten Anforderungen (dazu (1)). Zwar ist der Ansatz von Kosten in der Kalkulation fehlerhaft erfolgt (dazu (2)). Aufgrund der in der Kurtaxesatzung fehlenden Regelung der Kurtaxefreiheit von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen (dazu die Ausführungen unter I. 1. a)), ist die Kalkulation auch fehlerhaft von zu hohen Übernachtungszahlen kurtaxepflichtiger Personen ausgegangen (dazu (3)) Aus diesen Fehlern der Kalkulation ergibt sich jedoch weder ein Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz (dazu (4)) noch ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelfinanzierung (dazu (5)). Die Kalkulationsfehler haben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 nicht die Rechtswidrigkeit des Kurtaxesatzes zur Folge (dazu (6)). |
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| | (1) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Kalkulation für das Jahr 2012 hinsichtlich ihrer Methodik den oben dargestellten Anforderungen entspricht. Die von der Beklagten angesetzten Kosten, die sie auf die Kurtaxepflichtigen umlegen will, können im Einzelnen aus der Kalkulation in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Haushaltsplan für das Jahr 2012, der auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht ist, nachvollzogen werden. Für den Kurpark hat sie Kosten in Höhe von 86.710,- EUR, für die Schweizerwiese-Parkanlagen 76.578,- EUR, für das Waldkurhaus Rotensol 62.305,- EUR, für die Bronnenwiesenhalle Neusatz 85.180,- EUR, für den Campingplatz 72.069,- EUR, für die Minigolfanlage 27.150,- EUR und für das Kurhaus Bad Herrenalb 390.617,- EUR eingestellt. Damit hat die Beklagte in der Kalkulation Kosten in Höhe von insgesamt 800.610,- EUR berücksichtigt. Hiervon hat sie geschätzte Einnahmen für die Schweizerwiese-Parkanlagen in Höhe von 500,- EUR, für das Waldkurhaus Rotensol in Höhe von 6.000,- EUR, für die Bronnenwiesenhalle Neusatz in Höhe von 1.602,- EUR, für den Campingplatz in Höhe von 18.000,- EUR, für die Minigolfanlage in Höhe von 3.700,- EUR und für das Kurhaus Bad Herrenalb in Höhe von 43.060,- EUR abgezogen. Von der Zwischensumme in Höhe von 727.748,- EUR hat sie einen „Einheimischenanteil“ in Höhe von 10 % (72.775,- EUR) abgezogen sowie auf der Kostenseite eine Verlustabdeckung der Therme in Höhe von 689.324,- EUR berücksichtigt. Daraus errechnen sich in die Kalkulation eingestellte Gesamtkosten in Höhe von 1.344.297,- EUR. Bei der getroffenen Annahme von insgesamt 382.682 Übernachtungen pro Jahr ergibt sich hieraus ein höchstzulässiger durchschnittlicher Kurtaxesatz von 3,51 EUR pro Übernachtung. |
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| | (2) Die von der Beklagten eingestellten Kosten sind allerdings teilweise nicht ansatzfähig. |
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| | (a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Kurpark, den Schweizerwiese-Parkanlagen, dem Kurhaus Bad Herrenalb und der Minigolfanlage um kurtaxefähige Einrichtungen handelt. Auch gegen die Berücksichtigung der Verlustabdeckung für die Therme hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. |
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| | (b) Hinsichtlich der Minigolfanlage wendet der Kläger allerdings zu Recht ein, der „Einheimischenanteil“ von 10 % sei zu niedrig festgesetzt worden. |
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| | Werden Kur- und Erholungseinrichtungen in nicht unerheblichem Umfang auch von der örtlichen Bevölkerung oder sonstigen nicht kurtaxepflichtigen Personen, wie etwa von der Kurtaxepflicht befreiten Tagesgästen („Passanten“, vgl. § 5 Buchstabe a KTS), in Anspruch genommen, ist dies im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen. Der Mitbenutzungsumfang durch die nicht kurtaxepflichtigen Personen ist zu schätzen, um dann die ansatzfähigen Kosten der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung entsprechend anteilig zu kürzen (vgl. Faiß, aaO, § 43 Rn. 7; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 18a; Erläuterungen des Gemeindetags zur Kalkulation des Kurtaxesatzes, BWGZ 2000, 618, 621). Bei der Schätzung kommt dem Gemeinderat aufgrund der zu treffenden Prognose und der damit verbundenen Unsicherheiten ein weiter Spielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 139). |
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| | In Bezug auf die Minigolfanlage hat der Gemeinderat seinen Einschätzungsspielraum überschritten, da er bei der Schätzung, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2020 bestätigt hat, nur die Einwohner, nicht aber die von der Kurtaxe befreiten Personen (insbesondere Tagesgäste) berücksichtigt hat. Diese stellen allerdings, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, einen wesentlichen Teil der Benutzer der Anlage dar; dieser hätte somit auch bei der Schätzung berücksichtigt werden müssen. |
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| | (c) Der Campingplatz ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur insoweit als kurtaxefähige Einrichtung einzustufen, als er der Nutzung durch alle kurtaxepflichtigen Personen offenstand. Die damalige Stadtkämmerin der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, der Campingplatz sei in zwei Bereiche unterteilt gewesen, die voneinander abgegrenzt gewesen seien. Auf dem für alle zugänglichen Teil des Campingplatzes habe sich eine Boccia-Bahn befunden, die von allen Gästen der Gemeinde kostenlos habe genutzt werden können. Auch sei der Campingplatz im Jahr 2012 Ausgangs- und Zielpunkt für geführte Wanderungen gewesen. Es hätten dort unter anderem Sanitäreinrichtungen für die Wandergäste zur Verfügung gestanden. Die Instandhaltung des öffentlichen Teils des Campingplatzes sei vom Betriebshof übernommen worden. Um den für die Campinggäste reservierten Teil habe sich hingegen ein Pächter gekümmert. |
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| | Damit ergibt sich ein Fehler der Kalkulation daraus, dass bezüglich des Campingplatzes Kostenpositionen eingestellt wurden, die nur oder - in nicht abgrenzbarer Weise - zumindest auch den Teil des Campingplatzes betreffen, der lediglich den Campinggästen, nicht aber den übrigen Kurtaxepflichtigen offenstand. Allein die Erstattung an den Bauhof/Gärtnerei (23.052,- EUR) dürfte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Stadtkämmerin eindeutig dem öffentlichen Bereich des Campingplatzes zugeordnet werden können; bei den anderen Kostenpositionen ist dies nicht möglich. Insbesondere bei den Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagevermögens wurden Positionen berücksichtigt, die eindeutig den Teil des Campingplatzes betreffen, der nur den Campinggästen zur Verfügung stand (z.B. betreffend Zeltwiese, Sanitärgebäude, Waschmaschine, Trockner). |
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| | (d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Waldkurhaus Rotensol und die Bronnenwiesenhalle Neusatz als kurtaxefähige Einrichtungen berücksichtigt hat. Denn diese dienten im Jahr 2012 zumindest auch Kur- und Erholungszwecken. Die damalige Stadtkämmerin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, das Waldkurhaus habe als Ausgangspunkt für Nordic Walking-Ausflüge gedient und die Einrichtung sei vor und nach der Wanderung genutzt worden. Auch seien dort Vorträge gehalten worden, die vorrangig für die Kurgäste beworben worden seien. Auch die Bronnenwiesenhalle Neusatz sei zu touristischen Zwecken genutzt worden. So hätten dort Sportveranstaltungen (z.B. Rückenschule, Yogakurse) stattgefunden, die auch im Veranstaltungskalender der Beklagten beworben worden seien. |
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| | Die Tatsache, dass Einrichtungen auch oder sogar in weit größerem Umfang von der örtlichen Bevölkerung in Anspruch genommen werden, lässt ihre Einordnung als Kur- und Erholungseinrichtung nicht entfallen, sondern ist im Rahmen der Kalkulation durch eine anteilsmäßige Aufteilung der Kosten auf die Kurtaxepflichtigen einerseits und die nicht kurtaxepflichtigen Nutzer andererseits zu berücksichtigen. |
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| | Die Beklagte hat hier bei der anteilsmäßigen Aufteilung der Kosten des Waldkurhauses Rotensol und der Bronnenwiesenhalle Neusatz ihren Einschätzungsspielraum verletzt, indem sie einen „Einheimischenanteil“ von lediglich 10 % angesetzt hat. Denn auch auf der Grundlage des Vortrags der damaligen Kämmerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Einrichtungen nicht überwiegend durch Kurtaxepflichtige, sondern vielmehr hauptsächlich durch Einheimische und sonstige nicht kurtaxepflichtige Personen genutzt wurden. |
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| | (e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten der Minigolfanlage, des Campingplatzes, des Waldkurhauses Rotensol und der Bronnenwiesenhalle Neusatz jedenfalls nicht in vollem Umfang ansatzfähig sind. |
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| | (3) Die in der Kurtaxesatzung fehlende - und zur Teilnichtigkeit der Satzung führende - Regelung der Kurtaxefreiheit von ortsfremden Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen (dazu die Ausführungen unter I. 1. a)), wirkt sich mittelbar auch auf die Kalkulation aus, die hierdurch fehlerhaft von zu hohen Übernachtungszahlen kurtaxepflichtiger Personen ausgeht. |
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| | (4) Weder dieser Fehler noch die fehlerhaft eingestellten Kosten für die Minigolfanlage, den Campingplatz, das Waldkurhaus Rotensol und die Bronnenwiesenhalle Neusatz führen allerdings zu einem Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz. Denn aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgelegten Vergleichskalkulation, in der die fehlerhaft eingestellten Kostenpositionen unberücksichtigt bleiben, ergibt sich immer noch eine Kostenunterdeckung in Höhe von 410.906,90 EUR. |
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| | Die fehlerhafte Einstellung zu hoher Übernachtungszahlen von Kurtaxepflichtigen führt zu einer Reduzierung und nicht zu einer Erhöhung des Kurtaxesatzes und kann deshalb von vornherein keine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes zur Folge haben. |
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| | (5) Im Ergebnis richtig hat das Verwaltungsgericht auch gesehen, dass der kalkulierte Kurtaxesatz nicht gegen das Verbot der Doppelfinanzierung verstößt. |
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| | Es liegt im Ermessen der Gemeinde, zu welchem Anteil die einrichtungsbezogenen Kosten der Gemeinde durch die Kurtaxe, den Fremdenverkehrsbeitrag oder in sonstiger Weise gedeckt werden sollen. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Einrichtungen finanziert werden (Faiß, aaO, § 43 Rn. 7). |
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| | Zwar ist im vorliegenden Fall aus der Kalkulation nicht unmittelbar ersichtlich, welche Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe der Gemeinderat dem Beschluss über den Kurtaxesatz für das Jahr 2012 zugrunde gelegt hat. Die aus der von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Übersicht“ ersichtlichen Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 166.673,- EUR können dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Kurtaxesatz noch nicht bekannt gewesen sein, da diese Zahl, wie sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2020 vorgelegten Unterlagen ergibt, die tatsächlichen Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe im Jahr 2012 wiedergibt, die erst mit Ablauf des Jahres 2012 und damit erst nach dem Beschluss über den Kurtaxesatz ermittelt werden konnten. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt. Allerdings wird in der Kalkulation der Kurtaxe auf den Haushaltsplan für das Jahr 2012 Bezug genommen. Auf S. 50 dieses Haushaltsplans werden im Haushalt für das Jahr 2012 Einnahmen aus „Fremdenverkehr/Fremdenverkehrsförderung“ in Höhe von 151.500,- EUR angesetzt. Angesichts dessen, dass eine Kostendeckung durch die Kurtaxe nicht angestrebt wurde und an die Kalkulation deshalb geringere Anforderungen zu stellen sind, erscheint diese Bezugnahme auf den Haushaltsplan ausreichend, um insoweit von einer hinreichenden Ermessensentscheidung des Gemeinderats auszugehen. |
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| | Selbst wenn die Kosten für die Minigolfanlage, den Campingplatz, das Waldkurhaus Rotensol und die Bronnenwiesenhalle Neusatz unberücksichtigt blieben und zusätzlich der - im Vergleich zu dem im Haushaltsplan 2012 prognostizierten - höhere Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag gemäß der „Übersicht“ in Höhe von 166.673,- EUR angesetzt würde, bliebe es bei einer Kostenunterdeckung in Höhe von 244.233,90 EUR. |
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| | (6) Die unter (2) und (3) dargelegten Kalkulationsfehler haben nicht die Rechtswidrigkeit des Kurtaxesatzes zur Folge. Zwar führen sie zu einer fehlerhaften Ermessenentscheidung des Gemeinderates. Dieser Fehler ist indes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 unbeachtlich. Danach sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Sachgerecht ausgelegt ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie zu einer mehr als geringfügigen Kostenüberdeckung führen (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678a; ders., VBlBW 2006, 138). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009. Diese Regelung beschränkt die Überprüfung von Mängeln bei der Beschlussfassung über Abgabensätze grundsätzlich auf eine Ergebniskontrolle in dem Sinne, dass zu fragen ist, ob der Gemeinderat denselben Abgabensatz hätte beschließen können, wenn unrichtige Vorgaben durch richtige ersetzt worden wären. Dabei unterstellt die Vorschrift, dass der Wille des beschließenden Gremiums sich in dem in der Satzung festgesetzten Betrag manifestiert und das Gremium deshalb im Fall einer fehlerfreien Entscheidung die für dieses Ergebnis notwendigen Ermessenserwägungen getroffen hätte. Die einzelne Ermessenserwägung des Rechtssetzungsorgans soll hinter der Gesamtaussage, einen bestimmten Abgabensatz zu wollen, zurücktreten (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 678b; ders., VBlBW 2006, 138; ders., KommJur 2007, 121,124). Diese Zielsetzung ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966). Danach soll § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG zu einer sachlich gebotenen Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensätzen führen (LT-Drs. 13/3966, S. 38, 40). In ihrer Zielsetzung entspreche die Vorschrift der Mahnung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.04.2002 (- 9 CN 1.01 - juris Rn. 35), wonach es - im Hinblick auf die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) - nicht angehe, die rechtlichen Anforderungen an die Kalkulation so zu verschärfen, dass der Versuch, eine gültige Satzung zu erlassen, für jede Kommune zu einem unkalkulierbaren Wagnis werde (LT-Drs. 13/3966, S. 38 f.). Ein anderes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009, wonach Fehler nur dann unbeachtlich sind, wenn sie zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen, hätte das widersinnige Ergebnis zur Folge, dass Fehler dann keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung hätten, wenn zwar der Kostendeckungsgrundsatz nicht beachtet ist, aber nur eine geringfügige Kostenüberdeckung festzustellen ist. Fehler wären aber dann beachtlich, wenn der Satzungsgeber - wie im vorliegenden Fall - eine Kostendeckung zugunsten der Abgabepflichtigen von vornherein gar nicht beabsichtigt hat und eine solche auch nicht gegeben ist. |
|
| | Stets erforderlich ist allerdings, wie sich auch aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 ergibt, ein Beschluss des Satzungsgebers über den Abgabensatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006- 2 S 2842/04 - juris Rn. 19). Diesem muss eine Kalkulation oder - unter den oben genannten Voraussetzungen - zumindest eine überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen zugrundeliegen. Fehlt es hieran, ist die Satzung unwirksam. |
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| | Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall, in dem der Gemeinderat einen Beschluss über den Abgabensatz getroffen hat, dem eine Kalkulation zugrunde lag, der Fehler zu Unrecht eingestellter Kostenpositionen unbeachtlich, da sich auch dann, wenn die fehlerhaft eingestellten Posten unberücksichtigt bleiben, immer noch eine Kostenunterdeckung ergibt. |
|
| | Unbeachtlich ist auch der Mangel, dass aufgrund der - zur Teilnichtigkeit der Satzung führenden - fehlenden Ausnahmevorschrift für ortsfremde Personen, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, in der Kalkulation eine zu hohe Zahl an Übernachtungen berücksichtigt wurde. Denn auch soweit ein - für sich genommen beachtlicher und zur Teilnichtigkeit der Satzung führender - Fehler bei der Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation hat, betreffen diese Auswirkungen unmittelbar den Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006, aaO juris Rn. 47, der die Frage offengelassen hat, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009 zur Anwendung gelangt, wenn fehlerhafte satzungsrechtliche Bestimmungen mittelbar Auswirkungen auf die Kalkulation haben). In Bezug auf die Feststellung der Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes besteht insoweit kein Unterschied zur fehlerhaften Einstellung von Kosten, zumal auch die Ermittlung der Abgabenschuldner und des daraus resultierenden Abgabenaufkommens auf Prognosen und Schätzungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 39). Eine andere Auffassung (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2. Aufl., § 8 Rn. 39) hätte zur Folge, dass ein Fehler bei der Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner, der für sich genommen nur zur Teilnichtigkeit der Satzung führt, aufgrund seiner mittelbaren Auswirkungen auf die Kalkulation und damit den Abgabensatz letztlich doch die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte. Im vorliegenden Fall wirkt sich die Berücksichtigung eines größeren Kreises von Abgabenschuldnern für die Kurtaxepflichtigen, anders als die unzulässige Einstellung von Kosten, sogar günstig aus, da sich in der Folge der Kurtaxesatz reduziert. |
|
| | 2. Der Kläger haftet für die von den bei ihm beherbergten Montagearbeitern nicht entrichtete Kurtaxe nach den auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG 2009 erlassenen § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 KTS. |
|
| | Er ist als Inhaber einer Pension, in der er gegen Entgelt Personen beherbergt, verpflichtet, die Kurtaxe von kurtaxepflichtigen Gästen einzuziehen und an die Beklagte abzuführen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KTS). Da er dieser Verpflichtung in Bezug auf 2.565 Übernachtungen im Jahr 2012 nicht nachgekommen ist, haftet er gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KTS der Beklagten gegenüber für die nicht eingezogene Kurtaxe seiner kurtaxepflichtigen Gäste. |
|
| | Die Kurtaxepflichtigkeit der von ihm beherbergten Montagearbeiter folgt aus § 2 Abs. 1 KTS. Zwar gehören Montagearbeiter, wie oben darlegt worden ist, nicht zum kurtaxepflichtigen Kreis nach § 43 Abs. 2 Satz 3 KAG 2009, wenn sie in der Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten. Für diesen Personenkreis kann nicht aufgrund der Kurtaxesatzung, der diese Ausnahmeregelung fehlt, eine Kurtaxe erhoben werden, da die Kurtaxesatzung insoweit unwirksam ist. Jedoch hat der Kläger entgegen seiner aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG 2009 i.V.m. § 90 AO folgenden Mitwirkungspflicht trotz einer entsprechenden Aufforderung der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 07.04.2017 bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides (vgl. zur Frage des für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht maßgeblichen Zeitpunktes VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.06.2020 - 2 S 928/20 - n.v.; Urteil vom 23.01.2003 - 2 S 1311/02 - juris Rn. 30; Urteil vom 13.05.1987 - 14 S 1539/85 - BWVPr 1987, 231 - Leitsatz; Hessischer VGH, Urteil vom 28.07.2010 - 5 A 1865/08 - juris Rn. 38) und auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, wo die von ihm beherbergten Montagearbeiter tätig waren. Anlass zu einem entsprechenden Vortag bestand für den Kläger auch bereits auf Grund der Regelung des § 6 Abs. 1d KTS, wonach sich der Kurtaxesatz für Geschäftsreisende, also für ortsfremde Personen, die in Bad Herrenalb übernachten, aber weder in der Gemeinde arbeiten noch in Ausbildung stehen, auf jeweils 1,- Euro Kurtaxe pro Übernachtung ermäßigt. Der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die es ihm unmöglich machten, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass sämtliche Montagearbeiter als kurtaxepflichtig eingestuft wurden und für sie eine ermäßigte Kurtaxe von 1,- EUR je Übernachtung festgesetzt wurde. |
|
| | Des Weiteren hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass es den bei ihm im Jahr 2012 beherbergten Montagearbeitern aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen und an -veranstaltungen teilzunehmen. Der Kläger hat weder zum Einsatzort noch zu Art und Dauer der Tätigkeit der Monteure konkret vorgetragen. Allein der pauschale Einwand, Montagearbeiter würden sein Hotel allein aufgrund der günstigen Preise auswählen und hätten an den Fremdenverkehrseinrichtungen und -veranstaltungen kein Interesse, da sie tagsüber und zum Teil auch am Wochenende arbeiteten und ihre Freizeit nach dem Einkauf von Alkohol in seiner Pension verbrächten, reicht hierfür nicht aus. Auch sein allgemeiner Einwand, Ortsfremde, die außerhalb des Gebiets der Beklagten arbeiteten, würden stets nur aus finanziellen Gründen im Gebiet der Beklagten übernachten, ist durch nichts belegt. So hat der Kläger insbesondere auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Kosten der Unterkunft im Bereich der Beklagten im Vergleich zu denen in anderen Gemeinden besonders günstig sind. Soweit er behauptet, diese beliefen sich abhängig von der Dauer des Aufenthalts auf zwischen 10,- und 20,- EUR, ist dieser Vortrag bereits durch die vorliegenden Rechnungen des Klägers widerlegt, aus denen höhere Preise ersichtlich sind. Abgesehen davon finden sich auch im Bereich der Beklagten Unterkünfte im hochpreisigen Segment. |
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| | Die Heranziehung des Klägers zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 513,- EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Rechtsgrundlage fehlt. |
|
| | Nach § 44 Abs. 1 KAG 2009 können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr von allen natürlichen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und von allen juristischen Personen Fremdenverkehrsbeiträge erheben, soweit ihnen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Nach diesen Vorteilen bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag (§ 44 Abs. 2 Satz 1 KAG 2009). Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 81; Urteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 - juris Rn. 26). |
|
| | Die der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe zugrundeliegende Fremdenverkehrsabgabesatzung der Beklagten vom 06.03.1980, zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 24.10.2001, ist nichtig. |
|
| | Entsprechend den Ausführungen zur Kurtaxe kann der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101 und vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 - juris Rn. 32; grundlegend Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - juris Rn. 41). Dies folgt aus dem Beitragscharakter der Fremdenverkehrsabgabe. Das Erfordernis einer Kalkulation stellt sicher, dass der für die Beitragserhebung maßgebliche Grundsatz der Kostendeckung beachtet ist. Die dem Gemeinderat zu unterbreitende Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags ist ferner zugleich Nachweis dafür, dass dieser das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausüben konnte. Es ist damit auch beim Fremdenverkehrsbeitrag nicht möglich, durch die nachträgliche Vorlage einer - erstmalig erstellten - Kalkulation den Nachweis zu erbringen, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Erläuterungen des Gemeindetags zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags, BWGZ 1998, 702, 704). |
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| | Auch in Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag gilt, dass eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation nicht erforderlich ist, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird. In diesem Fall genügt eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.03.2018, aaO juris Rn. 101, vom 04.12.2003, aaO juris Rn. 37 f., und vom 11.12.1997, aaO). |
|
| | Nach diesen Maßgaben fehlt es hier an einer dem Beschluss des Gemeinderats über den Fremdenverkehrsbeitragssatz zugrundeliegenden Kalkulation oder zumindest überschlägigen Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen mit der Folge, dass die Fremdenverkehrsbeitragssatzung unwirksam ist. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene „Übersicht“ konnte dem Gemeinderat der Beklagten bei der Beschlussfassung über den Fremdenverkehrsabgabesatz nicht zugrunde gelegen haben, da diese die tatsächlichen Zahlen des Jahres 2012 wiedergibt, die erst mit Ablauf des Jahres 2012 und damit erst lange Zeit nach der Beschlussfassung über den Fremdenverkehrsabgabesatz bekannt gewesen sein konnten. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Fremdenverkehrsabgabesatz keine Kalkulation oder zumindest überschlägige Ermittlung der Aufwendungen vorlag. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass die letzte Änderung der Fremdenverkehrsabgabesatzung durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 24.10.2001 nur eine Anpassung der Satzung an den Euro bezweckte und die zuvor am 26.08.1987 beschlossene Änderung noch vor der grundlegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.12.1997 (aaO) erfolgt ist, nach der der Gemeinderat auch den Fremdenverkehrsbeitragssatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation bzw. überschlägigen Ermittlung der Kosten festsetzen kann. Zuvor ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe nicht erforderlich ist, da diese nicht kostendeckend erhoben wird. Die Beklagte hat es nach dem Ergehen des Urteils vom 11.12.1997 (aaO) versäumt, diese Rechtsprechungsänderung im gemeindlichen Satzungsrecht umzusetzen. |
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| | Lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Gemeinderat der Beklagten eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung beschließen sollte, weist der Senat darauf hin, dass in diesem Fall die Maßgaben aus dem Senatsurteil vom 08.03.2018 (aaO juris Rn. 81 ff.) zu beachten sind, die die Frage der Vereinbarkeit des sogenannten Bettengeldes mit Art. 3 Abs. 1 GG betreffen. Danach erfordert es das Gebot der Beitragsgerechtigkeit, dass dann, wenn nach der Satzung der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen von Beitragspflichtigen nach unterschiedlichen Maßstäben - etwa (wie hier) nach den Reineinnahmen einerseits und der Zahl der Übernachtungen andererseits - erhoben wird, sicherzustellen ist, dass eine Vergleichbarkeit dieser Maßstäbe gegeben ist. |
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| | Hinsichtlich der streitgegenständlichen Fremdenverkehrsabgabesatzung bestehen zudem Bedenken, ob die getroffene Regelung zur Bemessung der Abgabe (§ 3 Abs. 1 und 2 FVAS) dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Denn die Satzung trifft keine eindeutige Regelung, wie der Messbetrag nach § 3 Abs. 2 FVAS im Zusammenhang mit den Reineinnahmen nach § 3 Abs. 1 FVAS steht. In dem Muster der Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags (BWGZ 1998, 690, 692) heißt es hierzu in § 4 Abs. 1: „Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.“ Eine entsprechende Regelung fehlt in der Fremdenverkehrsabgabesatzung der Beklagten. |
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| | Diese enthält darüber hinaus auch keine Regelung dazu, wie die Reineinnahmen gemäß § 3 Abs. 1 FVAS zu bestimmen sind. Der Begriff der Reineinnahmen ist nicht eindeutig definiert. Zur Ermittlung der Reineinnahmen gibt es vielmehr verschiedene Möglichkeiten, wie sich im Einzelnen etwa aus den Erläuterungen des Gemeindetags zum Satzungsmuster (vgl. BWGZ 1998, 694, 698 f.) ergibt. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, muss die Fremdenverkehrsbeitragssatzung eine entsprechende Definition festlegen. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.078,- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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