Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 139 Teilnichtigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.