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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Die hier angefochtene, in Satz 1 in Nummer 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2019 verfügte Beschränkung der streitigen Baugenehmigung, die ihrerseits vorherige Anordnung der Beklagten vom 12.10.2017 insoweit ersetzt und der Baugenehmigung ihre nunmehr aktuell maßgebliche Gestalt gibt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Ermächtigungsgrundlage für die streitige nachträgliche Beschränkung des Genehmigungsinhalts der – wegen der Nachbarklage 5 K 872/18 noch nicht bestandskräftigen – Baugenehmigung im zuletzt allein maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist in der hier zu beurteilenden prozessualen Situation dem materiellen Recht oder aber den prozessualen Vorschriften über die Nachbarrechtsbehelfe zu entnehmen. Auch wenn die Beklagte als Ausgangsbehörde zunächst auf den Widerspruch der Nachbarn hin am 12.10.2017 eine diesem Widerspruch teilweise abhelfende Entscheidung getroffen hat, die sich insoweit nach § 72 VwGO richtete – was für das sich anschließende materielle Prüfprogramm zur Folge hat(te), dass sie insoweit nur als rechtmäßig anzusehen ist bzw. war, wenn der Nachbarwiderspruch zulässig und begründet war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2014 - 8 S 1830/12 -) –, hat die Beklagte damals ihrer Entscheidung auch eine objektiv-rechtliche Komponente beigemessen, indem sie diese nicht nur als Abhilfe, sondern zugleich eigenständig als Teilwiderruf der Baugenehmigung auf der Grundlage von § 49 LVwVfG und aber auch als nachträgliche Beifügung von Auflagen in Anwendung von § 47 Abs. 1, § 58 Abs. 6 LBO bezeichnet (und dabei Ermessen ausgeübt) hat. Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese ihrerseits von der Klägerin (entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) mit Widerspruch angefochtene Entscheidung indes durch die Neuregelung im Widerspruchsbescheid ersetzt und damit – weitgehend parallel in gesonderten Widerspruchsbescheiden (auch auf den Widerspruch der gegenüber liegenden Nachbarn hin) – eine sachliche (End-)Entscheidung zum hier in Rede stehenden Klagegegenstand erhoben, die in der Relativität der Rechtsverhältnisse zur Klägerin einerseits und zu den Nachbarn andererseits steht, aber sachlich beides verbindet, weil sie letztlich die – einheitlich zu beurteilende – Baugenehmigung gestaltet (weshalb die Kammer etwa auch die der Neuregelung im Widerspruchsbescheid beigefügte – rechtswidrige – auflösende Bedingung auf die Nachbarklage 5 K 872/18 hin mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben hat). |
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| | Für diese prozessuale Konstellation und die Perspektive der Klägerin als Genehmigungsinhaberin gilt im Ausgangspunkt Folgendes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313, m.w.N.): |
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| | Ein Nachbarwiderspruch eröffnet der Widerspruchsbehörde zunächst nicht die volle Sachherrschaft; sie ist vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Dies ergibt sich aus § 73 in Verbindung mit § 72 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde einem Widerspruch dann stattgibt, wenn sie ihn für begründet hält; weitergehende Befugnisse verleihen ihr die §§ 68 ff. VwGO nicht. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren ermöglichen der Widerspruchsbehörde insbesondere nicht, auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritten den angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern. Dabei hängt die Durchsetzbarkeit des objektiven Rechts im Widerspruchsverfahren nicht davon ab, dass der Genehmigungsempfänger selbst – wie hier die Klägerin gegen die Entscheidung vom 12.10.2017 – Widerspruch einlegt und damit der Widerspruchsbehörde die Möglichkeit einer Verböserung (reformatio in peius) auch im Hinblick auf ggf. keinen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften eröffnet. Denn es geht nicht um eine vermeintliche „Sachherrschaft“ des Betreibers über das objektive Recht, sondern darum, kraft welcher Rechtsgrundlage die Widerspruchsbehörde befugt ist, auf den Widerspruch eines Dritten hin eine dem Betreiber erteilte Baugenehmigung zu seinem Nachteil abzuändern. Da die §§ 68 ff. VwGO der Widerspruchsbehörde eine solche Befugnis nicht geben, kann sie grundsätzlich nur durch die Vorschriften des anzuwendenden materiellen Rechts und seiner Zuständigkeitsvorschriften eröffnet werden. Dasselbe gilt für eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wie sie das Regierungspräsidium mit Blick auf die Anordnung vom 12.10.2017 für die Perspektive der Klägerin wohl im Blick hatte, die nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Fachrechts oder nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313). |
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| | Dies vorausgeschickt kann letztlich allerdings offen bleiben, ob hier die Zulässigkeit und Begründetheit des Nachbarrechtsbehelfs oder objektivrechtlich das Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften für eine eigenständige nachträgliche behördliche Beschränkung oder Teilaufhebung der Baugenehmigung (auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens) zu prüfen ist; denn als Grundlage für die angefochtene Entscheidung stehen ohnehin nur nachbarschützende Vorschriften des Lärmschutzes bzw. der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) in der Diskussion und auch sonst ist die Klage in beiden Alternativen abzuweisen. Dabei genießt die Klägerin allein schon wegen des anhängigen Nachbarrechtsbehelfs (konkret in Gestalt der Klage 5 K 872/18) nach § 50 LVwVfG keinen Vertrauensschutz und muss mit einer für sie nachteiligen Entscheidung bis hin zur Aufhebung der Baugenehmigung rechnen (vgl. nur Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Abschn. F, Rn. 157); auch wenn die Klägerin gegen die für sie erstmalige Beschwer in der Entscheidung vom 12.10.2017 mit eigenständigem Widerspruch vorgeht (trotz der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO – und darin liegt die Ursache für das Auseinanderfallen der Verfahren), korrespondiert dieses Widerspruchsverfahren mit demjenigen der Nachbarn in der Weise, dass weitergehende Beschränkung durch die Widerspruchsbehörde in der Sache keine Verböserung der zwischenzeitlichen (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 12.10.2017, sondern ein Minus zur Baugenehmigung bzw. eine Beschränkung derselben als (eigentliche) Ausgangsentscheidung darstellen. |
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| | Hier war die streitige Beschränkung der Baugenehmigung durch die Fassung des Widerspruchsbescheids, die in der Baugenehmigung selbst auch materiell schon vorbehalten war (vgl. auf S. 8 der Baugenehmigung unter D.; § 58 Abs. 6 LBO), auf der Grundlage nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts gerechtfertigt und zugunsten der Kläger des Verfahrens 5 K 872/18 zwingend. Ein weitergehender „Clubbetrieb“ als nach Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids nunmehr in enger Anlehnung an die Zulassung seltener Ereignisse nach Nummer 7.2 TA Lärm gestattet verstößt auf der Grundlage des Genehmigungsinhalts der Baugenehmigung vom 10.11.2015 gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist in der von der Baugenehmigung derzeit legalisierten Form den Klägern des Verfahrens 5 K 872/18 gegenüber rücksichtslos. |
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| | Welche Anforderungen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521). |
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| | Dabei dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64). |
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| | Gehen von einem Vorhaben Emissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -, VBlBW 2003, 18). Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen“. Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503; neugefasst durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) herangezogen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209). |
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| | Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2016 - 7 A 615/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 6 B 11.17 -, juris). |
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| | Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521). Ob eine für ein Vorhaben erteilte Baugenehmigung, obwohl sie mit Auflagen zum Lärmschutz versehen ist, dennoch Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach dem allgemeinen Baurecht. Hat die Baurechtsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht stets aus. Sie legen den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren nicht etwa abschließend fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 B 116.88 -, juris). Vielmehr muss realitätsnah sichergestellt sein, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377). |
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| | Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht bei alledem den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521, m.w.N.). Für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich zeitweise hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird. Andernfalls würde sich das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung zum voraussichtlichen Nutzungsumfang zu Lasten des Nachbarn auswirken und die Durchsetzung von etwaigen Abwehransprüchen erschweren. Auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die Störungen maßgebend, die von dem Vorhaben ausgehen können. Das bedeutet freilich nicht, dass für die Frage des Nachbarschutzes von einer rein fiktiven Belastung auszugehen ist. Es ist vielmehr eine realistische Prognose anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50.89 -, juris). |
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| | Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind mehr als die durch die Regelung in Nr. 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen als zulässiger Genehmigungsinhalt nach näheren Maßgaben verbleibenden 10 Tanz-/Diskoveranstaltungen pro Jahr (in der derzeitigen Ausgestaltung des Vorhabens durch die genehmigten Bauvorlagen und die übrigen Regelungen der Baugenehmigung vom 10.11.2015) den unmittelbar gegenüber liegenden Nachbarn im Rahmen der – wechselseitigen – Rücksichtnahmeobliegenheiten nicht mehr situativ zumutbar. |
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| | Die Kammer hat hierzu im Eilbeschluss vom 11.12.2017 - 5 5437/16 - im Nachbarrechtsbehelfsverfahren ausgeführt: |
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| | „(...) Nach Maßgabe dessen lässt der zuletzt genehmigte „Normalbetrieb“ (Gaststätte mit - faktisch ohnehin kaum zu realisierendem - „Diskotheken“-Betrieb bis 24 Uhr) voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmimmissionen erwarten. Er hält die nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in (faktischen) Kerngebieten von tagsüber (von 06.00 bis 22.00 Uhr) 60 dB(A) und nachts (von 22.00 bis 06.00 Uhr) 45 dB(A) ein. Die während des gerichtlichen Verfahrens auf Anordnung der Antragsgegnerin vom Beigeladenen zu 2) vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Umweltakustik H + J vom 08.06.2017, die auch von der darauf bezogenen, vom Antragsteller beauftragten Stellungnahme des Ingenieurbüros L & Partner vom 10.07.2017 weit gehend bestätigt bzw. gebilligt wird und die die Kammer im Eilverfahren als nachvollziehbar und überzeugend zugrunde legt, gelangt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die in ihrer Intensität unzumutbare Lärmbelästigung im Wesentlichen vom ursprünglich unbeschränkt genehmigten Diskothekenbetrieb auf der Grundlage des bisherigen Betriebskonzepts des Beigeladenen zu 2) ausgeht bzw. ausging. Bei genauerer Betrachtung kristallisiert(e) sich dabei als wesentlich störende Schallquelle nicht der durch Musikdarbietungen und Innengeräusche hervorgerufene Teilpegel heraus; auch der Antragsteller selbst behauptet letztlich nicht, dass der Gaststätten- und Clubbetrieb im Inneren - auch unter Berücksichtigung der bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen (Einsatz eines Pegelbegrenzers bei der Beschallungsanlage, Schließen der Schallschutzfenster ab 22 Uhr u.a.; vgl. auch die Auflagen unter Nr. 4 der dem Beigeladenen zu 2) erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 01.07.2016 sowie dessen am 13.10.2016 vorgelegtes ergänzendes Betriebskonzept, AS 86 der Bauakten) - den maßgeblichen Nachtwert nicht einzuhalten vermag, wenngleich die Musikbeschallung selbstredend immer auch außerhalb des Gebäudes deutlich wahrnehmbar sein wird. Vielmehr ist die sachverständig festgestellte Richtwertüberschreitung maßgeblich auf die „sozialen Geräusche“ zurückzuführen, die - beim Betrieb auf der Grundlage des genehmigten Betreiberkonzepts - von Gästen bzw. Passanten hauptsächlich im Eingangsbereich und im angrenzenden öffentlichen Straßenraum ausgehen; der Beurteilungspegel ist ersichtlich stark abhängig von der Frequentierung der Anlage sowie dem Verhalten der Besucher im Außenbereich. Zu Recht ordnet die schalltechnische Untersuchung des Büros H + J dabei jedenfalls sich im der Eingangskontrolle dienenden „Sperrbereich“ vor der Eingangstür aufhaltende Personen bzw. die von diesen ausgehenden Geräusche der Anlage zu (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 16.09.2010 - 22 B 10.289 -, UPR 2011, 39), ohne dass in diesem Zusammenhang weiter vertieft werden muss, ob und in welchem Umfang ggf. noch weitergehend Lebensäußerungen von Passanten, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Gaststättenbetreibers aufhalten, gleichermaßen als Anlagengeräusche qualifiziert werden müssen. Die Schalltechnische Untersuchung des Büros H + J hat für die lauteste Nachstunde (zwischen 01.00 und 02.00 Uhr) konkret in der für die Messungen ausgewählten Nacht vom 08.04.2017 auf den 09.04.2017 einen Messwert von 45,8 dB(A) für die Innengeräusche („Musik“) - zzgl. Impulshaltigkeitszuschlag aber noch ohne Messwertabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm, für den hier auch keine Veranlassung besteht (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, Juris; VG München, Beschluss vom 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541 -, Juris) - ermittelt. Die Nähe zum Richtwert von 45 dB(A) zeigt, dass derselbe sogar mit dem ursprünglich genehmigten Diskothekenbetrieb dem Antragsteller gegenüber zumindest eingehalten werden kann, wenn sichergestellt ist, dass keine nennenswerten Lärmereignisse aus dem Außenbereich der Anlage hinzugerechnet werden müssen (wovon im Übrigen auch die im Genehmigungsverfahren erstellte Schalltechnische Stellungnahme der S GmbH vom 07.12.2015/02.02.2016 sowie die Stellungnahme des Landratsamts B - Immissionsschutzbehörde - vom 12.10.2016 ausgingen); unbeachtlich ist dabei der als Vollzugsproblem zu qualifizierende Umstand, dass der Richtwert womöglich auch insoweit in der Vergangenheit überschritten wurde. Indiziell bestätigen auch die Wahrnehmungen des Antragstellers und der weiteren Nachbarschaft selbst die vorstehende Einschätzung; dem Vermerk der Antragsgegnerin über ein Gespräch vom 07.11.2016 mit der Nachbarschaft zufolge bestehe (noch) nicht (einmal) mit den Publikumszuströmen und deren Lärm an den Wochenenden bis 24.00 bzw. 01.00 Uhr ein Problem, der jedoch kein Dauerzustand sein könne; ein zentraler Punkt sei u.a. der Lärm verursachende dauerhafte Besucherabfluss über mehrere Stunden der Nacht. Der durch die modifizierende Anordnung der Antragsgegnerin vom 12.10.2017 stark beschränkte „Regelbetrieb“ als Gaststätte mit kupierter - praktisch ohnehin kaum zu realisierender - Diskothekennutzung bis 24 Uhr führt jedenfalls schon deshalb nach Aktenlage nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, weil ein solchermaßen ausgestalteter „Clubbetrieb“ keinesfalls eine vergleichbare Magnetwirkung für Besucherströme hat bzw. hätte, wie sie in der Nacht vom 08.04.2017 auf den 09.04.2017 bei der durchgeführten Messung und auch sonst im ursprünglich genehmigten Diskothekenbetrieb festzustellen war. Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass zeitlich auf 24.00 Uhr begrenzte Clubveranstaltungen - sollten sie in dieser Form überhaupt in der Praxis durchführbar sein und vom Publikum angenommen werden - zu einem auch nur annähernd vergleichbaren Besucheraufkommen und entsprechenden Lärmereignissen vor der Eingangstür führen könnten; ein reiner Gaststättenbetrieb ist üblicherweise - wovon auch hier auszugehen ist - ohnehin nicht mit im faktischen Kerngebiet unzumutbarem Lärm verbunden. Selbst im unbeschränkten Diskothekenbetrieb, wie er bei vom Büro H + J untersucht wurde, hat sich - im Zusammenhang mit der Ermittlung der lautesten Nachtstunde (Gutachten, S. 14) - gezeigt, dass die Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr noch deutlich störungsärmer war als die der Begutachtung schlussendlich zugrunde gelegte lauteste Nachtstunde zwischen 01.00 und 02.00 Uhr. |
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| | Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, die begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen, soweit die streitige Baugenehmigung in ihrer aktuellen Gestalt den Beigeladenen - ausnahmsweise - auch die Durchführung von zehn Veranstaltungen im Jahr mit Clubbetrieb bis zur allgemeinen Sperrzeit gestattet. Insoweit kommen dem Widerspruch allenfalls offene Erfolgsaussichten zu, die in der Beurteilung der Kammer u.a. auch deshalb nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers führen, weil der Beigeladene zu 2) als Betreiber derzeit ohnehin beabsichtigt, ein gänzlich überarbeitetes Betriebskonzept zur Genehmigung zu stellen und dass die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung vom 12.10.2017 im Rahmen der Ermessensausübung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Auswirkungen ihres Einschreitens überwachen und ggf. weiter einschreiten will. Es spricht derzeit jedenfalls vieles dafür, dass der Antragsteller zehnmaligen Clubbetrieb im Jahr wird hinnehmen müssen. |
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| | Es erscheint sachgerecht, als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit derartiger (Sonder-)Veranstaltungen vorläufig die Bestimmungen in Nr. 7.2 TA Lärm für sog. seltene Ereignisse entsprechend heranzuziehen. Diese Regelungen sind Ausfluss einer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechenden Abwägung zwischen den Interessen der störenden und der gestörten Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016 - 8 S 136/14 -, Juris; Urteil vom 26.06.2002 - 10 S 1559/01 - VBlBW 2002, 483). Mit der Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von typischen Clubveranstaltungen will die Antragsgegnerin gerade einerseits sicherstellen, dass für die Nachbarschaft keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen entstehen, und andererseits in der Abwägung mit den Interessen der Nachbarschaft auch wertende Kriterien wie u.a. etwa die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz derartiger Veranstaltungen berücksichtigen, was dem im Verfahren vielfach betonten und nicht von der Hand zu weisenden Bedürfnis nach einem entsprechenden Angebot in der Innenstadt der Antragsgegnerin Rechnung trägt. Mit Blick auf den Umstand, dass eine Diskothek am Vorhabenstandort - wie dargelegt - als Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich allgemein zulässig und mit überarbeitetem Betriebskonzept auch genehmigungsfähig realisierbar sein dürfte, erscheint es - auch unter Berücksichtigung der womöglich existenziellen Folgen für den Beigeladenen zu 2) bei einer kompletten Untersagung des Clubbetriebs - vertretbar, den bereits ausgeübten Diskothekenbetrieb in nunmehr deutlich reduziertem Umfang im Grundsatz einstweilen weiter zu gestatten (vgl. hierzu etwa auch den in Nummer 3.2.2 c) TA Lärm zum Ausdruck kommenden und auf die Interessenabwägung übertragbaren Rechtsgedanken). |
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| | Nach Nummer 7.2 TA Lärm kann eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Durch die Beschränkung auf lediglich eine - schon allein durch die hierfür erforderliche Werbung für die betroffene Nachbarschaft in der gebotenen Weise „vorhersehbare“ - Veranstaltung je Kalendermonat stellt die genehmigungsmodifizierende Anordnung vom 12.10.2017 sicher, dass die von Nummer 7.2 TA Lärm vorgesehenen Zeitabstände gewahrt bleiben. Ferner bestimmt die Anordnung - wie geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377) - hinreichend genau den Inhalt der zugelassenen Veranstaltungen und regelt - wenn auch nur im begründenden und nicht im verfügenden Teil (S. 17) - auch, dass „die Beurteilungspegel nach TA Lärm Werte von tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die die nach Ziffer 6.1 b [gemeint: d] TA Lärm geltenden Werte um tags nicht mehr als 20 dB(A), nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten“ dürfen. Damit dürfte vorläufig in hinreichender Weise gewährleistet sein, dass auch die vorstehend in Bezug genommenen Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 TA Lärm eingehalten werden, was trotz der vom Büro H + J im April 2017 konkret festgestellten Überschreitung gleichwohl möglich bleibt. Auch wenn die in der Schalltechnischen Untersuchung vom 08.06.2017 festgestellten Gesamtimmissionen (einschließlich aller Fremdgeräusche) den Richtwert von 55 dB(A) mit 56,2 dB(A) nachts in der lautesten Stunde bei den Messungen im April überschritten haben, muss berücksichtigt werden, dass der Pegelanteil des hier streitigen Vorhabens („Musik“ + „Gäste im Sperrbereich“) lediglich mit 47,8 dB(A) (mit Zuschlägen: 52,1 dB(A)) ermittelt wurde (vgl. die tabellarische Darstellung auf S. 22 des Gutachtens); der vorgefundene, vom Betrieb des Vorhabens unabhängige „Fremdgeräuscheanteil“ von isoliert 55,5 dB(A) wurde damit um mehr als 6 dB(A) unterschritten, sodass die von der Anlage bei Sonderveranstaltungen ggf. ausgehende Zusatzbelastung nicht zwingend als relevant angesehen werden muss (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 und 3 TA Lärm). Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich weitere Maßnahmen zum Lärmschutz ergriffen hat - wie etwa die Verlegung der Eingangskontrolle in den Innenbereich des Gebäudes -, sodass die Richtwerte für seltene Ereignisse wohl auch bei „vollwertigem“ Disko- oder Clubbetrieb durchaus eingehalten werden können, wofür die Beigeladenenseite und die Antragsgegnerin Sorge zu tragen haben. Vergleichbares gilt letztlich auch für womöglich zu besorgende kurzzeitige Geräuschspitzen, die hier nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen. In der Nacht vom 08.04.2017 auf den 09.04.2017 traten während der vom Büro H + J durchgeführten Messung zwar Geräuschspitzen mit einem Spitzenpegel von 70 dB(A) auf, die von Personen ausgingen, die sich im der Anlage zuzurechnenden „Sperrbereich“ aufgehalten haben (darüber hinausgehende Geräuschspitzen von Passanten - bis zu 74 dB(A) - dürften demgegenüber dem öffentlichen Straßenraum zuzuordnen sein); unter Berücksichtigung insbesondere der bereits ins Werk gesetzten organisatorischen Verbesserungsmaßnahmen (Verlegung der Einlasskontrolle ins Gebäudeinnere) vermag die Kammer aber derzeit nicht anzunehmen, dass eine Einhaltung des Richtwerts für Geräuschspitzen ausgeschlossen ist. |
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| | Die von der Kammer für sachgerecht erachtete entsprechende Anwendung der Bestimmungen für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 TA Lärm führt aber zwangsläufig andererseits zur tenorierten Teilstattgabe in Gestalt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers, soweit die streitige Baugenehmigung in der Gestalt der Anordnung vom 12.10.2017 mehr als die von der TA Lärm maximal für zumutbar erachteten zehn Sonderveranstaltungen gestattet. Insoweit hält die Kammer den Genehmigungsinhalt für teilbar, wie es in der Tenorierung auch zum Ausdruck kommt. |
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| | Die Antragsgegnerin wird bei der - ihr obliegenden und von ihr selbst angekündigten - weiteren Überwachung der Wirksamkeit der Genehmigungseinschränkung auch in den Blick zu nehmen haben, ob und in welchem Umfang auch durch weitere in der Umgebung vorhandene (Gastronomie-)Betriebe ggf. Überschreitungen der Richtwerte in Nr. 6.1 d) zu erwarten bzw. festzustellen sind, die gleichermaßen allenfalls als „seltene Ereignisse“ für zumutbar erachtet werden könnten. Denn Nr. 7.2 Satz 5 TA Lärm begrenzt die Zahl maximal zumutbarer Richtwertüberschreitungen „am selben Einwirkungsort“ auf allenfalls 14 Kalendertage eines Jahres, von denen ein Kontingent von zehn zulasten des Antragstellers gewissermaßen bereits durch die hier der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung ausgeschöpft ist. Die Antragsgegnerin scheint sich dieser Problematik jedoch offenkundig ohnehin in der Tendenz bewusst zu sein, wie die umfänglichen Ermessenserwägungen zur Störerauswahl in den verschiedenen Anordnungen vom 12.10.2017 zeigen. (...)“ |
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| | An diesen Ausführungen hält die Kammer nunmehr auch abschließend im Hauptsacheverfahren (ebenso wechselseitig im Parallelverfahren 5 K 872/18) fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat den rechtlichen Grundansatz, die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem „Clubbetrieb“ ausgehenden Lärmimmissionen an Nr. 7.2 der TA Lärm auszurichten, im Beschluss vom 02.07.2018 - 8 S 119/18 - ausdrücklich gebilligt. Eben dies tut auch die Neufassung der Beschränkung der Baugenehmigung durch Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen, die sich – was der Kammer im kassatorisch angelehnten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tenorierung verwehrt war – noch enger und passgenau an den Wortlaut der Nummer 7.2 Satz 1 TA Lärm anlehnt. Die Erwägungen der Kammer im Eilbeschluss sind vor diesem Hintergrund auf die neu gestaltete Genehmigungslage ohne Weiteres übertragbar. Clubbetrieb in der nach der ursprünglichen Fassung der Baugenehmigung möglichen Form führt – wie das Gutachten der Sachverständigen J und R vom 08.06.2017 eindrücklich gezeigt hat – zu für die unmittelbaren Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Die Baugenehmigung selbst stellt insoweit nicht hinreichend sicher, dass von Besuchern, die dem Vorhaben beim Betreten und Verlassen des Gebäudes im unmittelbaren Eingangsbereich noch zuzurechnen sind (zu den Kriterien vgl. näher BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - 8 C 3.19 -, juris) – und das sind in jedem Fall solche, die im Gutachten J/R dem mittels Absperrband eingerichteten „Empfangs- bzw. Ausgangsbereich“ oder auch „Sperrbereich“ zugeordnet wurden –, in der Nachtzeit keine Emissionen ausgehen, die unterhalb des hier unstreitig maßgeblichen Richtwerts von 45 dB(A) bleiben. Bei einem „Regelbetrieb“ (S. 6 des Gutachtens), bei dem im Übrigen das Ordnerpersonal während der Schallpegelmessung ununterbrochen dafür sorgte, dass Kommunikationsgeräusche im Bereich der Anlage, insbesondere im „Sperrbereich“ minimiert wurden, was in Verbindung mit der gleichermaßen praktizierten Türschleuse dazuhin bereits als sehr effektiv eingestuft werden konnte (S. 11 des Gutachtens), wurden selbst bei enger Betrachtung nur der vergleichsweise klar dem Vorhaben zuzurechnenden Geräusche Beurteilungspegel jenseits der Richtwerts ermittelt (S. 19, 20, 22, 24 des Gutachtens). Dass der Betrieb der Anlage in der näher betrachteten lautesten Nachtstunde – wie die Gutachter schreiben (S. 23) – rechnerisch zu einer Pegelerhöhung von nur 0,7 dB(A) über den „Fremdgeräuscheanteil“ hinaus geführt hat, rechtfertigt dabei nicht die Annahme einer Irrelevanz der Zusatzbelastung. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm wäre dies etwa nur dann der Fall, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Hier aber überschreitet allein schon der Pegelanteil des Vorhabens den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) weitaus deutlicher (47,8 dB(A) ohne Zuschläge, vgl. die Tabelle auf S. 22 des Gutachtens sowie im Übrigen hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2015 - 8 B 1221/14 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, TA Lärm Nr. 3, Rn. 18). Die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm sind nicht erfüllt. |
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| | Dass die Klägerin die vorstehend begründete Einschätzung im Ergebnis wohl teilt, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie selbst vor diesem Hintergrund primär durch die Bezugnahme auf das neue Betriebskonzept (des Mieters / Betreibers) vom April 2019 und das dahinter stehende Bestreben, die Zurechenbarkeit von Besucherlärm zum Vorhaben durch Maßnahmen der möglichst frühzeitigen (rechtlichen) Integration von Gästen in den Fußgängerverkehr der V zu unterbrechen, die Zulässigkeit eines weitergehenden Clubbetriebs begründen will. Das in das laufende Widerspruchsverfahren eingebrachte Betriebskonzept vom 20.04.2019 ist aber schon im Ansatz nicht dazu geeignet, der Baugenehmigung (nachträglich) einen Genehmigungsinhalt zu geben, der hinreichend sicherstellen würde, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nachts eingehalten wird. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: |
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| | Die Einbeziehung des neuen Betriebskonzepts würde eine Änderung des Bauvorhabens und des zugrunde liegenden Bauantrags bedeuten. Dies zeigt sich schon daran – um ein illustratives Beispiel herauszugreifen –, dass dem Betriebskonzept Lagepläne / Feuerwehrpläne mit einer teilweisen Neugestaltung der Fluchtwege beigefügt waren; u.a. ist darin eine wesentliche Umgestaltung der Eingangssituation des Vorhabens vorgesehen: die Eingangstür soll nunmehr nach innen geöffnet werden können, wohingegen in den ursprünglichen Bauvorlagen durch Grüneintrag der Baurechtsbehörde gerade das Gegenteil angeordnet worden war, ferner soll unmittelbar im Schleusenbereich an den Eingangstüren zwischen den beiden Zuwegungen zu den Treppenauf- bzw. -abgängen abermals eine Verbindungstür eingerichtet werden, obwohl auch insoweit durch Grüneintrag der damit verbundene Wanddurchbruch von der Baurechtsbehörde nicht zugelassen wurde. Auch wenn dem möglicherweise nur zugrunde liegen sollte, dass der Mieter / Betreiber des Vorhabens als Grundlage für die Erstellung des Konzepts veraltete Planzeichnungen verwendet haben könnte, ohne diesen einen entsprechenden Gestaltungswillen beizumessen – wobei diesbezügliche Unklarheiten nicht zulasten der Beklagten gehen können –, ist das neue Betriebskonzept auch sonst so gestaltet, dass Prüfbedarf aufgeworfen wird (etwa hinsichtlich der Frage, ob das ständige Verschließen der Außentür und auch die Beschränkungen beim Auslass zeitversetzt in Kleingruppen bauordnungsrechtlich und auch sonst gefahrenabwehrrechtlich in den Fluchtwegen zulässig sein können). |
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| | Schon formal kann das Betriebskonzept vom 20.04.2019 den an eine solche Änderung des Bauantrags zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Entgegen § 53 Abs. 2 LBO (sowie § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 LBOVVO) ist das Betriebskonzept als Bestandteil der Bauvorlagen nämlich nicht von der Bauherrin, der Klägerin, sondern allein vom Mieter unterschrieben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 -, VBlBW 1993, 135); und anders als noch beim Betriebskonzept vom 17.03.2015 hat die Beklagte darüber bislang nicht hinweggesehen und das Konzept nicht – wozu sie auch nicht verpflichtet ist – zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. |
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| | Aber auch sonst konnte das Konzept nachträglich nicht in das damalige Widerspruchsverfahren und auch heute nicht in die mehrfach anhängigen Klageverfahren um die Baugenehmigung vom 10.11.2015 einbezogen werden. Mit dem bei der Gemeinde – hier der Beklagten, die zugleich Baurechtsbehörde ist – einzureichenden Bauantrag bestimmt grundsätzlich der jeweilige Antragsteller, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 -, juris Rn. 11). Ein einmal gestellter Bauantrag kann zwar während des Baugenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls auch nach Erteilung der Genehmigung - bei einem nicht vollständig ausgeführten Vorhaben - geändert werden. Bei nur geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern, ist ein Nachtragsantrag möglich, der zur Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung führen kann. Handelt es sich hingegen bei der Veränderung um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben wesentlich unterscheidet, ist ein „aliud“ anzunehmen und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens als solchem im Ergebnis anders zu beurteilen wäre oder nicht. Dies ist dann der Fall, wenn die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu aufgeworfen wird. Es liegt dann im rechtlichen Sinne ein neues Vorhaben vor, für das ein neuer Bauantrag erforderlich ist und gegebenenfalls anhängig gemacht werden muss. Dies führt - bei positiver Prüfung - zu einer neuen Baugenehmigung (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, BauR 2016, 812; Urteil vom 10.10.1978 - III S 2882/17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2017 - OVG 10 N 64.13 -, juris; Hornmann, in: Hoppenberg / de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. I, A I Rn. 107, m.w.N.). |
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| | Sollen dabei durch eine begehrte Nachtragsbaugenehmigung bzw. eine Einbeziehung nachgereichter Umplanungen Änderungen eines Vorhabens zugelassen werden, durch die – wie hier – gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollen, ist sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine die Ursprungsgenehmigung modifizierende Nachtragsbaugenehmigung oder die Genehmigung eines anderen Vorhabens, eines aliud, vorliegt; hiervon hängt ab, ob derselbe oder ein anderer Streitgegenstand mit unterschiedlichen Rechtsschutzvarianten vorliegt (Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, 56. Update März 2020, § 75 Rn. 312). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass im Baugenehmigungsverfahren – und auch bei wesentlichen Antragsänderungen – die Gemeinde und auch die Angrenzer / Nachbarn zu beteiligen sind, deren Stellungnahmen rechtserhebliche Bedeutung zukommen kann; ggf. kann auch die Gemeinde (hier: die Beklagte als Baurechtsbehörde) Anspruch darauf haben, die Prüfung der Zulässigkeit des geänderten Vorhabens selbst vorzunehmen und zwar in der vorgesehenen Form des bauaufsichtlichen Verfahrens (BayVGH, Beschluss vom 25.08.1989 - 14 B 87.03332 -, BayVBl. 1990, 597). |
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| | Das hier in Rede stehende neue Betriebskonzept ändert die Grundlagen der Baugenehmigung gemessen an den vorstehend dargelegten Maßgaben in wesentlicher Weise ab. Es wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Unabhängig von der – wie dargelegt: unbeachtlichen – Frage, ob es inhaltlich genehmigungsfähig wäre, wären jedenfalls maßgebliche bauordnungsrechtliche Bestimmungen zum Vorhandensein ausreichender Rettungswege neu zu prüfen. Durch das bereits in Bezug genommene Auslassverfahren und die möglicherweise hierzu vorgesehene Umgestaltung der Fluchtwege wird jedenfalls die Frage aufgeworfen, ob die betroffenen Gänge, Fluren und Treppen gleichwohl hinreichend freigehalten werden können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 der hier anwendbaren Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - vom 28.04.2004, GBl. BW S. 311, ber. S. 653) und ob den weiteren Anforderungen insbesondere etwa von § 9 Abs. 3 VStättVO Genüge getan ist. |
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| | Auch wenn das Konzept bereits im Widerspruchsverfahren (und nicht erst im gerichtlichen Verfahren) vorgelegt wurde, muss es bei dem Verweis auf die Durchführung eines neuen Baugenehmigungsverfahrens bleiben. Die konkrete Sachbehandlung durch das Regierungspräsidium kann die gebotene Einbeziehung auch der Beklagten und die gebotene Sachprüfung nicht ersetzen. Denn das Regierungspräsidium, das das Konzept im Übrigen selbst als z.T. „rechtlich bedenklich“ bezeichnet hat (Widerspruchsbescheid, S. 9) hat eine materielle Prüfung des Konzepts gerade nicht vorgenommen, sondern sich gewissermaßen in die auflösende Bedingung in Nummer 1 Satz 2 des Widerspruchsbescheids „geflüchtet“. Letztere war ihrerseits auf die Klage der Nachbarn im Verfahren 5 K 872/18 mit Urteil vom heutigen Tage ohnehin nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit, sondern auch deshalb aufzuheben, weil sie als unzulässige Verlagerung von dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Prüffragen und Konflikten in die Vollzugsebene anzusehen ist. Die Frage der Zulässigkeit einer baurechtlich relevanten Nutzungsart ist insoweit bereits in der Baugenehmigung als deren Kernbestandteil zu klären und darf nicht gewissermaßen einer Art Testphase nach Genehmigungserteilung und Nutzungsaufnahme überantwortet werden (vgl. zur u.U. allenfalls möglichen Auslagerung von bautechnischen Fragen – konkret der Standsicherheit – in das Verfahren der Baufreigabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 -, NVwZ-RR 2019, 257; vgl. ansonsten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris). Auch dies bestätigt indiziell, dass hier eine wesentliche Änderung des Bauantrags vorlag und vorliegt, die gerade der Durchführung eines eigenständigen Baugenehmigungsverfahrens bedarf. |
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| | Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass die im Erörterungstermin im Eilverfahren mit dem Berichterstatter diskutierten Überlegungen zur Erarbeitung und Vorlage eines neuen Betriebskonzepts zur Herstellung einer etwaigen Genehmigungsfähigkeit eines weiter gehenden Clubbetriebs, dessen Realisierung im hier wohl anzunehmenden (faktischen) Kerngebiet nicht von vorneherein ausgeschlossen sein dürfte, zu keinem Zeitpunkt so aufzufassen waren, dass ein solches Betriebskonzept in das laufende Widerspruchsverfahrens „eingespeist“ werden könnte oder sollte; vielmehr bestand hierzu zwischen den anwesenden Beteiligten – die Klägerin als damals Beigeladene war im Termin nicht vertreten – Konsens, dass ein solches Betriebskonzept lediglich Grundlage für eine einvernehmliche Regelung mit den Nachbarn, ggf. in Gestalt eines neuen Bauantrags, sein könne. |
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| | Dass der Verweis der Klägerin auf ein formal ordnungsgemäß durchzuführendes abermaliges Baugenehmigungsverfahren für sie (und den Mieter / Betreiber gleichermaßen) unbefriedigend erscheinen mag, ist ihrer eigenen Verfahrensgestaltung im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren zuzuschreiben. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass als Folge dessen auch eine endgültige Streitbeilegung zwischen den Beteiligten und den Nachbarn verfehlt wird und weitere Rechtsstreitigkeiten zu Genehmigungs- und Vollzugsfragen absehbar sind. Zu einer einvernehmlichen allseitigen Lösung jenseits aller Rechtsfragen waren die Beteiligten in den zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren 5 K 872/18 und 5 K 5072/19 indes mangels wechselseitiger Flexibilität nicht bereit. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). |
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