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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Ulm vom 09.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 80a Abs. 1 LBG, noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift. |
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| | Nach § 80a Abs. 1 LBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt hat. |
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| | Vorliegend fehlt es an einem tätlichen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei den von Herrn Z. ausgesprochenen Bedrohungen nicht um einen tätlichen Angriff. Der Begriff des „tätlichen“ Angriffs ist nach den herkömmlichen juristischen Methoden auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 – 2 C 13/19 –, juris Rn. 12 ff. zur Auslegung einer auslegungsbedürftigen Norm). Dabei folgt insbesondere aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung erkennbar ist und im Wortlaut der Norm Niederschlag gefunden hat, dass die vorliegend lediglich verbalen Bedrohungen nicht als tätlicher Angriff zu subsumieren sind. |
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| | Der Begriff „tätlich“ wird im Duden mit „körperliche Gewalt einsetzend; handgreiflich“ beschrieben. Auch aus dem allgemeinen Wortverständnis sind die Begriffe „tätlich“ und „verbal“ als Gegensatzpaar zu verstehen. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4962) wird an mehreren Stellen erkennbar, dass der Gesetzgeber die Formulierung „tätlicher“ Angriff gewählt hat, um nur auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkungen zu erfassen und verbale Angriffe vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Formulierungen: |
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| | „Da die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn einen „tätlichen Angriff“ voraussetzt, mithin eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, wird im Weiteren als Grundlage für eine Kostenschätzung lediglich auf vorsätzliche Körperverletzungsdelikte (leichte, gefährliche und schwere Körperverletzung, tödliche Verletzung) abgestellt.“ (Seite 13 der Gesetzesbegründung) |
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| | „Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist.“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
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| | „Ein rein verbaler Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Beamtin oder des Beamten (z. B. Beleidigung oder Bedrohung) reicht ebenso wenig aus wie ein rein passives Verhalten der oder des Dritten (z. B. Wegtragen eines Demonstranten).“ (Seite 26 der Gesetzesbegründung) |
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| | Der Klägerseite kann nicht darin gefolgt werden, dass der Begriff des tätlichen Angriffs veraltet sei und im heutigen Zeitalter der steigenden verbalen Aggression keine körperliche Gewalt mehr voraussetze und es lediglich um eine Tat gehe, die einen Angriff darstelle. Dieses Normverständnis widerspräche dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Formulierung „tätlicher rechtswidriger Angriff“ in § 80a Abs. 1 LBG und der zahlreichen Erläuterungen in der Gesetzesbegründung bewusst zwischen verbalen und tätlichen, also körperlichen, Angriffen differenziert. Dieses Begriffsverständnis hat sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aufgrund vermehrter verbaler Aggression in den vergangenen knapp zwei Jahren seit Inkrafttreten der Vorschrift gewandelt (Einfügung der Vorschrift des § 80a ist in das LBG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.11.2018, GBl. S. 437). |
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| | Soweit der Kläger einwendet, aufgrund der Vehemenz der Drohungen könnten diese nicht mehr als bloßer verbaler Angriff gewertet werden, da seine Angst massiv gewesen sei, differenziert er nicht hinreichend zwischen Ursache und Wirkung. § 80a LBG normiert als Tatbestandsvoraussetzung einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, aufgrund dessen der Beamte einen Anspruch auf Schmerzensgeld erlangt. An die Auswirkungen eines solchen Angriff stellt das Gesetz hingegen keine Anforderungen. Für die Qualifizierung eines Angriffs als verbaler oder tätlicher sind die konkreten Auswirkungen des Angriffs ohne Bedeutung. Es ist daher für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als tätlicher Angriff zu qualifizieren ist, irrelevant, welche Schäden der Beamte wegen des Angriffs erleidet. |
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| | Der Klägerseite kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der BGH eine massive Bedrohung als Freiheitsberaubung ansieht und eine Freiheitsberaubung als tätlicher Angriff gewertet wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsprechung des BGH für die Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 80a LBG relevant ist. |
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| | Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den zahlreichen und vehementen Bedrohungen von Herrn Z. zum Nachteil des Klägers und seiner Ehefrau mithin nicht um einen tätlichen rechtswidrigen Angriff, sondern um eine verbale Bedrohung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Herr Z. zu keinem Zeitpunkt unmittelbar auf den Körper des Klägers oder den seiner Ehefrau eingewirkt hat oder dies versucht hat. |
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| | Ohne Erfolg wendet der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ein, § 80a LBG verstoße seiner Ansicht nach gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG; der Gesetzgeber habe unter Fürsorgegesichtspunkten alle Beamten, die einen Schmerzensgeldanspruch erstritten hätten, vom Solvenzrisiko freistellen wollen. Denn hierbei verkennt er, dass ein Anspruch nur im Rahmen der geltenden Gesetze bestehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.1956 (Az. II C 71.55 – juris Rn. 51) insoweit ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf Gleichheit "vor dem Gesetz" begründet und eine unterschiedliche Behandlung in der Anwendung des Rechts verbietet. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher mit Erfolg nur rügen, wer nach der für ihn maßgeblichen Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Dies ist, wie gezeigt, vorliegend nicht der Fall. Dem Begehren des Klägers fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage; auch auf Art. 3 GG kann er seinen geltend gemachten Anspruch nicht stützen. |
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| | Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 80a LBG stützen. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift sind nicht erfüllt, da die Norm weder lückenhaft ist, noch eine etwaig festzustellende Gesetzeslücke planwidrig ist. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung einer Norm: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 – 5 P 2/17 –, BVerwGE 161, 313-323, juris Rn. 16 und BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237, juris Rn. 12 ff.). |
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| | Dies zugrunde gelegt ist § 80a LBG bereits nicht planwidrig lückenhaft. Zwar umfasst die Vorschrift – wie dargelegt – keine Schmerzensgeldansprüche aufgrund verbaler Angriffe. Dies ist jedoch von Seiten des Gesetzgebers so gewollt, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine bewusste und eindeutig getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme lediglich für solche Schmerzensgeldansprüche vorzusehen, die ein Beamter aufgrund eines tätlichen Angriff und nicht für solche, die er aufgrund eines verbalen Angriffs bzw. einer verbalen Bedrohung erlangt hat. Diese vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber rechtspolitisch getroffene Entscheidung kann nicht durch judikative Entscheidungen ersetzt bzw. modifiziert werden. |
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| | Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80a LBG bereits nicht vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte sein nach § 80a Abs. 1 LBG eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann das Gericht die Frage offen lassen, ob der Kläger die Erfüllungsübernahme von 10.000 EUR nebst Zinsen vom Beklagten verlangen kann, obwohl auch seine Ehefrau, mit der er den Schmerzensgeldanspruch als Gesamtgläubiger vom LG Ulm zugesprochen bekommen hat, den vollen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend macht. Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme seines Schmerzensgeldanspruchs hat, steht ihm der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. |
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| | Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. |
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| | Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, bleibt auch der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ohne Erfolg. |
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| | Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Insbesondere ist die Berufung nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregt wurde, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2012 – A 9 S 1359/12 –, juris Rn. 2). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.1998 – 5 S 2053/97 –, juris Rn. 14). Letzteres ist vorliegend der Fall. Aus den genannten Gründen differenziert das Gesetz deutlich zwischen tätlichen und nicht-tätlichen Angriffen, wobei vorliegend eindeutig ein Fall des nicht-tätlichen Angriffs vorliegt. |
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| | Beschluss vom 3. September 2020 |
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