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| | Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Dieser entscheidet nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| | Die Klage ist unzulässig. |
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| | 1. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2009 - 1 WB 73.08 -, juris, Rn. 18; Rennert, in: Eyerman, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorb. §§ 40-53 VwGO, Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb. § 40, Rn. 30). Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzbegehren für den Rechtsschutzsuchenden eindeutig nutzlos ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren auf einfacherem und schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 <337 Rn. 24>; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 VR 8.18 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 17). Ausgehend hiervon besteht regelmäßig - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - kein Rechtsschutzinteresse für eine auf isolierte Bescheidung gerichtete Klage, wenn ein gebundener Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 <337 ff. Rn. 25 ff.>; Beschluss vom 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris, Rn. 3). |
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| | 2. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger kein Rechtsschutzinteresse für seine allein auf Bescheidung seines Asylantrags gerichtete Klage. |
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| | Der Kläger hat beim Bundesamt um Asyl und internationalen Schutz nachgesucht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Zuerkennung durch das Bundesamt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Bescheidungsklage kann daher nur dann bestehen, wenn ihm die Durchführung des behördlichen Verfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung einen Vorteil bringen kann. Hat - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden, ist dies nicht der Fall (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Januar 2019 - M 30 K 18.34421 -, juris, Rn. 7; a.A. VG Dresden, Urteil vom 23. November 2018 - 12 K 5750/17.A -, juris, Rn. 14 mit dem wenig überzeugenden Verweis auf § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG). |
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| | Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (- 1 C 18. 17 -, BVerwGE 162, 331) folgt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Bescheidungsklage in dem Fall bejaht, in dem der Asylantragsteller noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 ff.). Maßgeblich begründet wird dies jedoch damit, dass der Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt eine herausragende Stellung zukommt, die das gerichtliche Verfahren nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39 ff.). Ist jedoch - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt erfolgt, ist diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen. |
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