Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 252/21.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2020 zuzulassen, ist unzulässig.
4Denn der Kläger hat sich dabei entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die einmonatige Antrags- und Antragsbegründungsfrist nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG endete aufgrund der am 9. Dezember 2020 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 11. Januar 2021, einem Montag.
5Dem Kläger kann auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist gewährt werden.
6Soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann ein Kläger zwar zunächst ohne anwaltliche Vertretung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Berufungszulassungsantrag stellen. Wegen der dann eingetretenen Versäumung der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann er in diesem Fall grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO stellen, so dass er gegebenenfalls nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragen könnte.
7Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings nur gewährt werden, wenn der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
8BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DÖV 2004, 537, juris, Rn. 5 m. w. N.
9Diese Anforderungen hat der Kläger hier nicht erfüllt. Der Kläger hat die als Prozesskostenhilfegesuch anzusehende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hier erst am 11. Februar 2021, also deutlich nach Ablauf der Rechtmittelfrist, eingereicht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 60 2x
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2544/12 1x
- NJW 2014, 681 1x (nicht zugeordnet)
- 6 PKH 15.03 1x (nicht zugeordnet)
- DÖV 2004, 537 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)