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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 SGG) des Klägers ist nach § 143 SGG statthaft, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | 1. Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und 19.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2019 sowie der Bescheid vom 06.10.2020, der als abändernder Verwaltungsakt gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist; insoweit entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, Rn. 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 7 m.w.N.). Inhaltlich sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung streitbefangen, weil sich die Beteiligten auf eine Übertragung des Ergebnisses des Rechtstreits auf die Pflegeversicherungsbeiträge verständigt haben. |
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| | 2. Die als (isolierte) Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 18.04.2016, 06.01.2017, 17.01.2017 und 19.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2019 sowie der Bescheid vom 06.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | a) Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist seit Juni 2012 in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V gehören zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtigen Beschäftigten nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, sog. Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V). Gleiches gilt nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V für gesetzlich versicherte Rentner. |
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| | b) Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Hierzu gehört die von der B. Apothekerversorgung aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers gezahlte Hinterbliebenenversorgung (zu Leistungen der B. Apothekenversorgung vgl. Urteil des Senats vom 31.03.2021 - L 5 KR 3658/19 -; BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 KR 5/05 R -, juris). Die Leistungen werden dem Kläger zur Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. Sie stammen aus der Versicherung seiner Ehefrau, die Pflichtmitglied der B. Apothekenversorgung war. Die B. Apothekerversorgung ist auch eine „Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet“ ist (vgl. § 1 der Satzung). Der Kreis der Mitglieder des Versorgungswerks ist nach seiner Satzung auf die Angehörigen des Berufs der Apotheker beschränkt (vgl. §§ 15 ff. der Satzung). Die von der B. Apothekerversorgung an den Kläger ausgezahlte Hinterbliebenenversorgung gehört damit zu den beitragspflichtigen Einnahmen. |
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| | c) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V – „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden“. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. |
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| | Der Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht auf die im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) genannten Durchführungswege beschränkt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris). Zur betrieblichen Altersversorgung gehören Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen), bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sog. institutionelle Abgrenzung). Dabei ist es ausreichend, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung (z.B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) in der betrieblichen Altersversorgung und des Leistungsrechts bleiben unberücksichtigt (Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 229 SGB V, Rn. 13, Stand: Mai 2020 mit Verweisen auf die Rspr. des BSG). Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.). Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13 m.w.N.). Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn.13; BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, in juris). |
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| | Die vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers beim Versorgungswerk der P. geschlossene Lebensversicherung auf das Leben des Klägers, deren Versicherungsnehmer durchgehend der (jeweilige) Arbeitgeber des Klägers war, unterfällt als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung. Der reguläre Ablaufzeitpunkt der Versicherung zum 31.10.2011, also zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 64. Lebensjahres des Klägers, verdeutlicht den mit Abschluss des Versicherungsvertrags verfolgten Zweck der Versorgung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zugleich diente die Versicherung der Absicherung der Hinterbliebenenversorgung, da das Kapital im Todesfall an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt worden wäre. Damit war ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung gegeben (BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R -; - B 12 KR 1/06 R - und - B 12 KR 17/06 R -; Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R -; sowie Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R -; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris). Das Urteil des BSG vom 10.10.2017 (B 12 KR 2/16 R -, in juris) zu Leistungen des Versorgungswerks der P. ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es anders als hier nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ging, und der Kläger dort selbst durchgehend Versicherungsnehmer war. |
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| | Auch die Versicherung bei der E. Pensionskasse erfüllte die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung. Es bestand ein klarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung und der Berufstätigkeit des Klägers. Der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Pensionskassenvertrag war auf ein Endalter von 65 Jahren ausgerichtet. Damit verfolgte er offensichtlich den Zweck der Versorgung des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Zugleich diente die Versicherung der Absicherung der Hinterbliebenenversorgung, da das Kapital im Todesfall an die Ehefrau des Klägers ausbezahlt worden wäre. Damit ist die Kapitalzahlung aus diesem Vertrag als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. |
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| | d) Die Beklagte hat auch die – vom Kläger nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alleine zu tragenden – Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt. |
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| | Für die Verbeitragung von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die §§ 241, 248 SGB V. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge anzusehen ist und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Der Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich der gesamte Auszahlungsbetrag. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R -, in juris, Rn. 21).Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, in juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 -, in juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris, Rn. 29, - B 12 KR 24/09 R -, in juris, Rn. 25). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der zum 15.12.2018 erfolgten Einfügung in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V durch Art. 1 Nr. 5a GKV-VEG nachvollzogen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Bundestags- Drucksache 19/5112, Seite 44 f.). Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, das neben den Versorgungsbezügen erzielt wird, sind gemäß § 226 Abs. 2 SGB V (in der bis 31.12.2019 geltende Fassung) nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) übersteigen. Seit dem 01.01.2020 ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl. I 2913) vorgesehen, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abzuziehen ist, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist. |
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| | Die Beklagte hat diesen Vorgaben entsprochen und aus den Kapitalzahlungen beitragspflichtige monatliche Bezüge in Höhe von 108,95 EUR und 26,37 EUR errechnet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Versorgungswerk der P. und der E. Pensionskasse gemeldeten Beträge unzutreffend berechnet wurde. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Dass die Beklagte bei der konkreten Festsetzung der Beiträge fehlerhafte Beitragssätze zu Grunde gelegt hat oder sonstige Berechnungsfehler vorliegen, ist weder vorgetragen noch dem Senat anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist es zutreffend, dass die Beiträge aus den Kapitalzahlungen in Addition mit dem Beitrag aus der Hinterbliebenenversorgung die jeweilige Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2016: 145,25 EUR; 2017: 148,75 EUR; 2018 und 2019: 152,25 EUR; 2020: 159,25 EUR) übersteigt. Für das Jahr 2020 führt dies dazu, dass der Kläger gem. § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V keinen Beitrag mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen zu entrichten hat. |
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| | e) Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom 31.03.2021 - L 5 KR 3658/19 -, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -, in juris; Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R -, in juris, m.w.N.). Auch die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, - B 12 KR 9/08 R - und - B 12 KR 10/08 R -; Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - und - 16/10 R -, und vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, alle in juris), und den Entscheidungen des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2018 - 1 BvL 2/18 -, in juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 04.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - und vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, beide in juris) an. |
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| | Das BVerfG hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.09.2010 zu Direktversicherungen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dürfen Kapitalleistungen insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (- 1 BvR 1660/08 -, in juris). Rentenleistungen einer Pensionskasse sind nach einem Kammerbeschluss des BVerfG vom 27.06.2018 (- 1 BvR 100/15 ua -, in juris) dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form nicht wiederkehrender Leistungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Dabei durfte der Gesetzgeber im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, in juris m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch durch die Teiländerung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch Art. 4 des BRSG, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 Einkommensteuergesetz (sog. Riesterrenten) bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, nicht bedingt; die Änderung hat unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteile vom 26.02.2019 - B 12 KR 13/18 R - und - B 12 KR 17/18 R -, beide in juris). |
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| | Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgungen des Klägers hat vorliegend ein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft nicht stattgefunden, so dass keine Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug auszunehmen waren (s.o.). In Bezug auf die Hinterbliebenenbezüge von der B. Apothekerversorgung sind die beiden genannten Entscheidungen des BVerfG nicht übertragbar; denn sie betreffen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, nicht aber Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Abgesehen davon fehlt es vorliegend an einer Lösung des beruflichen Bezugs der Altersversorgung (Urteil des Senats vom 31.03.2021 - L 5 KR 3658/19 -). |
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