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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | 2. Der Klageantrag ist jedenfalls in der zuletzt gestellten Formulierung hinreichend bestimmt. |
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| | a) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im Internet). Verallgemeinerungen bei der Formulierung des Antrags sind nur zulässig, sofern darin das Charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 55 – Internet-Versteigerung III). Durch einen Zusatz „wie geschehen“ soll der allgemein gefasste Unterlassungsantrag auf konkret beanstandete Verletzungsformen verweisen, in denen das Charakteristische des Verbots beispielhaft zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 26 – Internet-Versteigerung III). Auch Erläuterungen in der Klagebegründung sind bei der Auslegung des Antrags hinzuzuziehen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 2.37 m.w.N.). |
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| | b) Gemessen hieran ist der Unterlassungsantrag nicht zu beanstanden. Insbesondere wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht allgemein darum geht, der Beklagten die Werbung mit zeitlich befristeten Aktionsangeboten zu verbieten. Der Konditionalsatz „wenn nach Ablauf der Befristung die werblich herausgestellte Zugabe weiterhin erhältlich ist“ zeigt vielmehr, dass es um die Befristung eines wesentlichen Aspekts des beworbenen Produkts, nämlich der besonders herausgestellten Zugabe geht. Was damit gemeint ist, wird durch Verweis auf die – zuletzt nur noch in Bezug genommenen – Anlagenkonvolute K2 und K4 deutlich, ergänzend anhand der Klagebegründung, die die „Zugabe“ und ihren werblich hergestellten Zusammenhang mit der Befristung näher erläutert. |
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| | 1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (BGH, WRP 1996, 194 – Aknemittel). Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, dem eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Er ist gerichtsbekannt auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Die infrage stehende Zuwiderhandlung berührt die Interessen seiner Mitglieder, zu denen insbesondere fast alle Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern gehören. |
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| | 2. In der Werbung der Beklagten, wie sie sich aus den Anlagen K2 und K4 ergibt und soweit sie darin liegt, eine Befristung für ihr Stromangebot „Kombi“ zu behaupten, die aber hinsichtlich der charakteristischen und prägenden Eigenschaft dieses Tarifs – nämlich der Zugabe (etwa eines Tablets) – gar nicht existiert, liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. |
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| | a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Nach dieser Vorschrift kann auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen (BGH, GRUR 2012, 208 Rn. 17 ff. – 10% Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213 Rn. 15 f. – Frühlings-Special). |
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| | Dabei ist darauf abzustellen, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Vorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht (BGH, GRUR 2014, 91 Rn. 21 – Treuepunkte-Aktion; GRUR 2012, 208 Rn. 20 – 10% Geburtstags-Rabatt; Harte-Bavendamm/Henning- Bodewig/Weidert, 4. Aufl. 2016, UWG § 5 Abs. D Rn. 8). Es kommt nicht darauf an, welcher Art genau dieser Vorteil ist, solange von ihm eine eigene Anlockwirkung ausgeht. Es kann sich um anlassbezogene oder anlasslose Rabattaktionen, Sonderverkäufe von ansonsten nicht erhältlichen Waren, Treuepunkte, gegenständliche Zugaben zum eigentlichen Kaufgegenstand oder sonstige Vorteile für den Verbraucher handeln. |
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| | b) Die Zugabe eines Tablets oder eines ähnlich werthaltigen Gegenstands zu einem Stromvertrag wird vom Verkehr als wesentlicher Aspekt des Tarifangebots empfunden. Dies kann die Kammer selbst beurteilen, weil der Vorsitzende zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. |
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| | Die Strompreise verschiedener Anbieter liegen – unstreitig – oft sehr nahe beieinander oder gleichen sich sogar. Einer Zugabe (deren Einpreisung in die Strompreise der Verkehr nicht auf Anhieb erkennt, dazu noch unten) kann in einem solchen Fall eine besondere Werbewirksamkeit zukommen, da sie dem Angebot eine Art Alleinstellungsmerkmal verschafft. Sie wird als „Geschenk“ empfunden, das dem Kunden (scheinbar) unabhängig von den sonstigen Konditionen gemacht wird und damit die Attraktivität des Angebots erhöht. |
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| | c) Die Angabe einer Befristung bezog sich nach dem (ebenfalls von der Kammer selbst zu beurteilenden) Verständnis des Verkehrs gerade auf die Zugabe eines Tablets (oder einer anderen auszuwählenden Prämie). Sie bezog sich hingegen nicht oder jedenfalls nicht nur auf die jeweils angebotenen Strompreise. |
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| | aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass exakt das jeweilige Kombi-Angebot insgesamt, also unter Einschluss der jeweiligen Strompreise, tatsächlich nur befristet erhältlich war. Die Strompreise haben sich im Betrachtungszeitraum jeweils zum Monatsende, teilweise allerdings auch im Monatsverlauf geändert. Insofern fehlt es bereits an einer Verlängerung des (Gesamt über den Befristungszeitpunkt hinaus. Bei formaljuristischer Betrachtungsweise könnte hieraus geschlossen werden, dass die Beklagte ihr Tarifangebot „Kombi“ wie geschehen als befristet bewerben durfte. |
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| | bb) Ein solcher Ansatz griffe indes zu kurz. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich bei dem über die Befristung hinaus erhältlichen „Vorteil“ des Angebots um einen aus Verkehrssicht wesentlichen Aspekt desselben handelt und ob sich die Befristungsangabe nach dem Verständnis des Verkehrs (gerade auch) auf diesen Aspekt bezogen hat. Im Streitfall ist aus Sicht des Verkehrs nicht das gesamte „Kombi“-Angebot unter Einschluss des Strompreises, sondern die Zugabe einer Prämie wesentlich, charakteristisch und prägend. Hierauf zielt die Beklagte erkennbar mit ihrer Befristungswerbung. Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich aus den folgenden Umständen des Einzelfalls: |
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| | (1) Bei der Aktionsbefristung graphisch hervorgehoben und räumlich mit dieser verknüpft ist jeweils die Zugabe, nicht der Strompreis. Der Strompreis wird auf der ersten Seite der Werbung (Anlagen K2 und K4, jeweils erste Seite) überhaupt nicht erwähnt. |
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| | Auf die dort genannte Eigenschaft des Produkts „100% Ökostrom“ kann sich die Befristung auch nicht beziehen, weil alle – auch die nicht befristeten – Angebote der Beklagten Ökostrom beinhalten. Anderes behauptet die Beklagte auch nicht. |
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| | (2) Erst auf der zweiten sich öffnenden Seite (K2 und K4, jeweils zweite Seite) wird – nach Eingabe von Postleitzahl des Liefergebiets und Jahresverbrauch – der Strompreis erstmals genannt. Dies geschieht in relativ klein gehaltener Schrift am unteren Ende des jeweiligen Produktangebots. Auf derselben Seite wird hingegen die Befristung (diesmal blau unterlegt) erneut graphisch herausgehoben und mit Ausrufezeichen versehen am oberen Rand des Produktangebots platziert. Zwischen der Befristung und dem Strompreis liegt sozusagen der auf einem Bildschirm (in Abhängigkeit von der eingestellten Schriftgröße) größtmögliche Abstand. Die Annahme, die Befristung beziehe sich überhaupt auf den Strompreis, liegt aus Sicht des Betrachters fern. Erst recht liegt es fern anzunehmen, die Befristung beziehe sich nicht insbesondere auf die Zugabe eines Tablets. Denn dieses Tablet ist unterhalb der Befristung abgebildet. |
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| | So gelingt es der Beklagten im Übrigen auch, die Kosten (UVP 379 EUR) des Tablets vollständig (bzw. sogar überschießend) über einen entsprechend erhöhten Grund- und Verbrauchspreis ihres Stroms zu amortisieren, ohne dass der Verbraucher dies auf den ersten Blick wahrnimmt. Vergleicht man den Preis des Kombi-Tarifs am 28.05.2020 mit demjenigen des Basic-Tarifs, ergibt sich folgende Rechnung: Grundpreisdifferenz 23,17 EUR – 7,51 EUR = 15,66 EUR, diese Differenz x 24 Monate = 375,84 EUR, also fast den Betrag der Unverbindlichen Preisempfehlung des Tablets, wobei die Beklagte dieses natürlich zu einem günstigeren Preis einkauft. Diese Berechnung berücksichtigt noch nicht den ebenfalls höheren Strom-Verbrauchspreis des Kombi-Produkts. Diese Überlegung zur Tarifkalkulation kann jedoch als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. |
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| | (3) Sprachlich erfolgt ebenfalls eine Bezugnahme der Befristung ausschließlich auf die Zugabe. Auf die blau unterlegte Befristungsangabe folgen unmittelbar die Worte „...“, sodann der Name des Tarifs, „Kombi“, und die Angabe „Inkl. Tablet iPad!“. Diese lose Wortfolge ist zwanglos dahin zu verstehen, dass „...“ als Kombiangebot inklusive des Tablets nur bis zum genannten Enddatum erhältlich ist. |
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| | Besonders deutlich wird die sprachliche Verknüpfung bei dem Werbeslogan „Strom + Wunsch-Prämie ... Nur für kurze Zeit! ... NEU: Apple iPad...“, wie er sich aus Anlage K3 erste Seite ergibt. Diese Bewerbung macht deutlich, dass die Beklagte beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken möchte, dass es die Wunsch-Prämie zum Stromangebot „nur für kurze Zeit“ gebe. Letzteres kann aber dahinstehen, da dieser Werbeslogan nicht unmittelbar streitgegenständlich ist, zumal die Angabe „nur für kurze Zeit“ keine Befristung im eigentlichen Sinne darstellt. |
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| | (4) Der Strompreis kann hingegen, so wie sich die Werbung darstellt, nicht oder jedenfalls nicht allein als Gegenstand der Befristung angesehen werden. Er variiert zwar tatsächlich von Angebotsdatum zu Angebotsdatum. Die Änderungen bewegen sich allerdings im Centbereich und wirken sich – auch über die gesamte Vertragslaufzeit – nicht annähernd so stark auf den Gesamtpreis aus wie die Wahl der Kombination aus Stromvertrag und Zugabe. Auf die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift, S. 6 f., wird Bezug genommen. |
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| | Im Übrigen gibt die Beklagte die Stromkosten auf der jeweils ersten Seite ihrer Werbung überhaupt nicht an (oben, (1)). |
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| | (5) Der Eindruck des Verkehrs, wonach sich die Befristung auf die „Aktion“ und damit auf die Erhältlichkeit einer Zugabe und nicht auf den Strompreis bezieht, wird verstärkt durch einen Vergleich mit den anderen beiden Tarifvarianten der Beklagten. So ist in Anlage K2, S. 3, erkennbar, dass auch der Basic Tarif „befristet“ ist, und zwar mit demselben blau unterlegten Störer „Nur bis 31.05.!“. Demgegenüber weist der „Flex“-Tarif keine Befristung auf. Für den Betrachter ist offensichtlich, dass sich die Befristung des „Basic“-Tarifs auf die dort genannte Aktion bezieht, wonach ein „Zuhause-Bonus“ von 25 EUR gewährt wird. Denn der „Flex“-Tarif beinhaltet keinerlei „Aktion“ und ist – aus Sicht des Verkehrs – gerade deswegen im Unterscheid zu den beiden anderen Tarifen nicht befristet. |
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| | Dieses Verständnis wird untermauert durch einen Vergleich mit Anlage K4, S. 2. Dort ist der „Basic“-Tarif ebenso wenig befristet wie der Flex Tarif. Beide jedoch ändern sich zum Monatswechsel hinsichtlich des Strompreises, wie ein Blick auf Anlage K5, S. 2, zeigt. Der „Basic“-Tarif wurde folglich gerade deswegen nicht als befristet beworben, weil er am 29.06.2020 (anders als am 28.05.2020) keine „Aktion“ (den „Zuhause-Bonus“) beinhaltete. |
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| | (6) Wollte die Beklagte die Befristung auf die Strompreise beziehen, wäre ihre Werbung mindestens inkonsequent, weil sie nämlich einen Teil der sich ändernden Preise als befristet und einen anderen Teil – dem Eindruck nach – als unbefristet anbieten würde, was jedoch unzutreffend wäre, da sich die Preise – unstreitig und aus den Anlagen erkennbar – zum Monatswechsel stets ändern, und zwar bei allen drei Tarifen. |
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| | Ebenso inkonsequent wäre es dann, die Befristungswerbung nur zum Monatsende zu schalten, wie dies in den Anlagen K2, K4 im Unterschied zu den Anlagen K3, K5 erfolgt ist, welche zum Monatsanfang bzw. zur Monatsmitte geschaltet wurden. Bezöge sich die Befristung nämlich auf die Stromkosten, wäre sozusagen ständig eine Befristung angezeigt, da die Stromkosten sich immer wieder ändern, und zwar nicht nur zum Monatsende, sondern (wie K3, S. 3, im Unterschied zu K4, S. 2, zeigt) auch im Monatsverlauf. Die Volatilität der Strompreise wird von der Beklagten selbst schriftsätzlich betont. |
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| | cc) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Verhandlungstermin den Umstand hervorgehoben hat, dass nur auf der ersten Seite der jeweiligen Werbung ein in Rot unterlegter „Störer“ montiert ist, während auf der jeweils zweiten Seite nur auf die „Markenfarbe“ der Beklagten Blau zurückgegriffen und insgesamt eine zurückhaltendere Gestaltung der Befristung gewählt wurde, so ergibt sich daraus keine abweichende Bewertung. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass nur die Eingangsseite der Werbung mit dem runden roten „Störer“, nicht aber die weitere Befristungswerbung auf der jeweiligen zweiten Seite zu unterlassen wäre. |
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| | (1) Zum einen ist das Verständnis des Verkehrs bereits im Sinne einer Befristung gerade der „Aktionszugabe“ vorgeprägt, wenn er von der ersten Seite nach Eingabe von Postleitzahl und Verbrauch auf die zweite Seite weitergeleitet wird. Er wird die Befristung auf der zweiten Seite ebenso verstehen wie diejenige auf der ersten Seite. |
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| | (2) Zum zweiten stellt die Befristungswerbung auf der zweiten Seite für sich genommen bereits eine verbotene geschäftliche Handlung dar. Dies gilt auch, wenn man die erste Seite hinwegdenkt bzw. als wettbewerbskonform gestaltet denkt. Denn unabhängig von der – in Relation – etwas weniger aufdringlichen Aufmachung der Befristungsangabe ändert sich nichts daran, dass diese auf die charakteristische Eigenschaft des Kombi-Tarifs, nämlich auf die Zugabe, bezogen ist. Auf die Ausführungen zu oben, bb), wird verwiesen. |
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| | 4. Die Irreführung über die Befristung der Prämienaktion ist wettbewerbsrechtlich relevant. Denn die davon ausgehende Anlockwirkung bewirkt, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zugabe der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2012, 208 Rn. 33 – 10% Geburtstags-Rabatt; LG Koblenz, WRP 2017, 360 Rn. 18; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 5a Rn. 5.50). |
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| | 5. Eine teilweise Unbegründetheit des Klageantrags ergibt sich nicht daraus, dass er auch Fälle erfassen würde, in denen die Beklagte ihre Zugabe-Aktion zulässig über die ursprüngliche Befristung hinaus verlängert (dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 5a Rn. 5.50 m.w.N.). Die hierfür darlegungspflichtige (BGH, GRUR 2012, 208 Rn. 22 – 10% Geburtstags-Rabatt) Beklagte hat im Rechtsstreit nicht für sich in Anspruch genommen, sie verlängere die Werbung aus nach deren Erscheinen eingetretenen, vernünftigen und nicht vorhersehbaren Gründen. Ein solcher Fall ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende „Aktion“ auch kaum vorstellbar und bedarf keiner Aufnahme in den Unterlassungstenor. |
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| | Wenn zudem der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt, was hier jedenfalls durch die Bezugnahme auf die Anlagen K2 und K4 i.V.m. mit der erläuternden Klagebegründung erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 26 – Internet-Versteigerung III; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 2.37 m.w.N.), brauchen Ausnahmetatbestände in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden; denn es ist nicht Sache des Klägers, die Beklagte darauf hinzuweisen, was ihr erlaubt ist (BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. – Erinnerungswerbung im Internet). |
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| | Der Kläger kann ferner den geltend gemachten, der Höhe nach nicht in Abrede gestellten Aufwendungsersatz verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Seine Abmahnung vom 08.07.2020 war, wie die Ausführungen zu II. zeigen, berechtigt. |
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