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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Festsetzungen eines besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin in den Einkommensteuerbescheiden für 2015 vom 20. April 2017 und für 2016 vom 3. April 2018, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2018, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | 1. Gemäß § 1 Abs. 1 KiStG BW können u.a. die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus. Die Steuerordnung wird nach § 2 Abs. 1 KiStG BW von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekanntgemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung. |
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| | Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW können die Steuern erhoben werden u.a. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Einkommens (Nr. 1 Buchst. b) oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft; Nr. 5), wobei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KiStG BW das Kirchgeld auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden kann. |
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| | § 9 Abs. 1 KiStG BW bestimmt, dass die Landeskirchensteuervertretung die Art und die Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern auf Grund jährlicher Haushaltspläne beschließt. Der Beschluss kann für zwei Kalenderjahre gefasst werden. Er bedarf der staatlichen Genehmigung und ist öffentlich bekanntzumachen (Abs. 2). |
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| | Die auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 KiStG BW erlassene KiStO Baden regelt in § 4, dass die Kirchensteuern u.a. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Nr. 1) oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, Nr. 4), erhoben werden können. |
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| | Die Evangelische Landeskirche in Baden hat u.a. für die Streitjahre staatlich genehmigte Haushaltspläne als Haushaltsgesetz/Steuerbeschluss (vgl. § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KiStO Baden; Kirchensteuerbeschlüsse) erlassenen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden veröffentlicht (siehe die Bekanntmachungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015 vom 15. Mai 2015, BStBl I 2015, 482, und das Kalenderjahr 2016 vom 19. Februar 2016, BStBl I 2016, 235). |
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| | Nach den Kirchensteuerbeschlüssen betrug der einheitliche Kirchensteuersatz (§ 18 KiStG BW) in den Streitjahren jeweils 8 % der Bemessungsgrundlage (die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer). |
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| | Von Kirchenmitgliedern, deren Ehefrau oder Ehemann keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird nach den Kirchensteuerbeschlüssen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 4 Nr. 4 KiStO Baden nach einer gestaffelten Tabelle mit 13 Stufen erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG (im Wesentlichen die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen). |
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| | Nach dieser Tabelle beträgt das sich progressiv erhöhende Kirchgeld bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen bis xxx.xxx EUR x.xxx EUR und bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab xxx.xxx EUR x.xxx EUR. |
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| | Die Kirchensteuerbeschlüsse bestimmen weiterhin, dass zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe eine Vergleichsberechnung durchgeführt wird, wobei der höhere Betrag festgelegt wird. |
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| | Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat das Finanzamt das besondere Kirchgeld gegen die Klägerin im Jahr 2015 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von xxx.xxx EUR in Höhe von x.xxx EUR und im Jahr 2016 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 298.323 EUR in Höhe von x.xxx EUR jeweils zutreffend festgesetzt. |
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| | 2. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen bleiben ohne Erfolg. |
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| | a) Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur in den Fällen zulässig, in denen der -mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte- kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt. |
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| | aa) Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte obiter dictum in dem Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) entfaltet keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG. |
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| | § 31 BVerfGG bindet alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes zwar generell an die Entscheidungen des BVerfG. Soweit das BVerfG eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des BVerfG gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG-Beschluss vom 10. Juni 1975 2 BvR 1081/74, BVerfGE 40, 88; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2021 2 BvR 2595/16, NVwZ-RR 2021, 737). Die Bindung an den Tenor und die tragenden Gründe verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann sich aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das BVerfG entschieden hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. November 1968 1 BvR 727/65, BVerfGE 24, 289). Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen. Angesichts der besonderen Tragweite, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 31 BVerfGG zukommt, müssen ihre rechtlich bindenden Aussagen auf den auch für Außenstehende erkennbaren Gehalt beschränkt sein. Es kommt nicht darauf an, ob den Richtern bestimmte Rechtsauffassungen wichtig erscheinen, sondern ob sie erkennbar im Begründungszusammenhang für die Entscheidung des Falles erheblich geworden sind (BVerfG-Beschluss vom 12. November 1997 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94, BVerfGE 96, 375). Ein obiter dictum liegt vor, wenn eine geäußerte Rechtsauffassung für die konkrete Entscheidung des BVerfG unerheblich ist (BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1997 1 BvR 307/94, BVerfGE 96, 409). Ein obiter dictum entfaltet damit weder Bindungswirkung noch hat es Gesetzeskraft. |
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| | Das Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) betraf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zu einer Regelung in der Hamburgischen Kirchensteuerordnung, wonach die Kirchensteuer bei getrennt veranlagten Eheleuten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wurde, wenn nur ein Ehegatte der Kirche angehörte (Halbteilungsgrundsatz). Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG damit begründet, dass die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern dürfe, woraus folge, dass sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen dürfe, die in dessen Person gegeben seien. Die Anknüpfung der Kirchensteuer an das Familieneinkommen würde zu einer Haushaltsbesteuerung führen, obwohl das Steuerverhältnis ein individuelles sei. Mit diesen tragenden Gründen entfaltet die Entscheidung Bindungswirkung. |
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| | Nicht entschieden hat das BVerfG hingegen über die Zulässigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Es hat vielmehr lediglich -ohne dass es darauf für die konkrete Entscheidung ankam- angemerkt, dass es unbillig erscheinen könne, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht habe, weil sein -der Kirche nicht angehörender- Ehegatte ein hohes Einkommen beziehe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des EStG kirchensteuerfrei bliebe. Gegenstand der Besteuerung dürfe dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten sein, sondern könne etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Diese Ausführungen, die letztlich bei einigen Religionsgemeinschaften zur Einführung eines besonderen Kirchgelds geführt haben, entfalten als obiter dictum keine Bindungswirkung. |
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| | bb) Aus der im Bundessteuerblatt veröffentlichen Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2005 (in BStBl II 2006, 274) ergibt sich nichts anderes. Das Urteil betraf die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen eine kirchenangehörige Steuerpflichtige, die selbst keine eigenen Einkünfte erzielte, während der nichtkirchenangehörige Ehegatte das Familieneinkommen erwirtschaftete. Der BFH hat die Einführung des besonderen Kirchgelds im Urteilsfall für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Eine Einschränkung, dass dies nur in den Fällen gelte, in denen der kirchenangehörige Ehegatte sonst „mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe“, enthält das BFH-Urteil nicht, darüber war auch nicht zu entscheiden. |
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| | Soweit der BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 (in BFH/NV 2014, 182) die (freilich unglückliche) Formulierung enthält, dass sich das besondere Kirchgeld „nur für diese Fallkonstellation“, nämlich die vom BVerfG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (in BStBl I 1966, 196) benannte, der Höhe nach am „Lebensführungsaufwand“ orientiere, sollte mit dieser Formulierung ebenfalls eine Einschränkung des Inhalts, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle eines einkommenslosen Kirchenmitglieds zulässig sei, nicht gemacht werden. Vielmehr betreffen die Ausführungen die dem Kirchensteuerrecht zu Grunde liegende strikte Trennung zwischen der -in dem BFH-Fall allein streitigen- Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderen Kirchgeld als eigenständiger Steuer. Damit tritt der BFH damit lediglich der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers entgegen, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, den für das besondere Kirchgeld herangezogenen Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes „korrespondierend“ auch auf die Kircheneinkommensteuer zu übertragen (zu diesem Verständnis vgl. auch FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2019 in Juris). |
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| | cc) Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG, des BFH und der FG hinreichend geklärt, dass es den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung -WRV-) nicht verwehrt ist, für die Erhebung der Kirchensteuer neben dem Einkommen andere, nach eigenen Kriterien gestaltete Besteuerungsmaßstäbe heranzuziehen und dass der ihnen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum grundsätzlich weit ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in HFR 2002, 1129; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2019 in Juris). |
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| | Dieser Gestaltungsspielraum erlaubt es den Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer entweder als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, als eigenständige Steuer zu erheben. Dagegen, dass sich das Kirchgeld am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und dieser Aufwand -angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; BVerwG-Urteil in NJW 1977, 1304). |
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| | Die kirchensteuerlichen Regelungen, nach denen die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen wird, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, bewegen sich ebenfalls innerhalb des den Religionsgemeinschaften eröffneten Gestaltungsspielraums. Denn die Erhebung der Kircheneinkommensteuer am Maßstab der staatlichen Einkommensteuer führt sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten -ohne Besteuerung des Lebensführungsaufwandes- aufgrund von Freibetragsregelungen u.a. im EStG zu dessen Kirchensteuerfreiheit. Daher kann der Lebensführungsaufwand -quantifiziert anhand der Ausgangsgröße des gemeinsamen Einkommens der Eheleute- sowohl bei fehlendem als auch bei geringem Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zulässigerweise -und ohne Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Ungleiches auch ungleich zu behandeln- als Maßstab für die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes gewählt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 in Juris; in BFH/NV 2020, 927, und in BFH/NV 2020, 929). |
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| | dd) Schließlich lässt sich auch aus dem Urteil des EGMR vom 6. April 2017 (in NJW 2018, 3295) nicht ableiten, dass das besondere Kirchgeld nur bei einem einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten erhoben werden dürfte. |
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| | Anders als die Klägerin behauptet, behandelt die Entscheidung nicht lediglich den Fall einer Verrechnung der Kirchensteuerschuld (in Form des besonderen Kirchgelds) der Ehefrau mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch des konfessionslosen Ehemanns. Diese Problematik betraf nur den Beschwerdeführer zu 1) von insg. fünf Beschwerdeführern in vier Individualbeschwerden. Der EGMR hat in der Verrechnung auch keine Verletzung der negativen Religionsfreiheit des Beschwerdeführers zu 1) gesehen, sondern vielmehr einen Eingriff in die durch Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Religionsfreiheit festgestellt, der aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, einem rechtmäßigen Ziel diente und auch notwendig, insbesondere verhältnismäßig war, sodass Art. 9 EMRK nicht verletzt worden war. Die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) betraf die Festsetzung von Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer. Lediglich in den Individualbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und zu 5) ging es um das besondere Kirchgeld und dessen Bemessung am Lebensführungsaufwand, wobei einer der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen erzielt hatte, der andere nicht. In beiden Fällen hat der EGMR schon einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 9 EMRK verneint und dies damit begründet, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivität handle, die nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden könne. Angesichts der Tatsache, dass die Rolle des Staates auf Kontrollbefugnisse beschränkt sei und die Beschwerdeführer weder ihre Pflicht zur Kirchgeldzahlung noch ihr Recht auf Kirchenaustritt in Frage gestellt hätten, sei der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Stellen hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung der Religionsfreiheit vorgesehen hätten. |
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| | Soweit der EGMR in seiner Darstellung des Hintergrunds der Rechtssachen, der landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung des besonderen Kirchgelds jeweils nur die Kirchenmitglieder erwähnt, die kein eigenes zu versteuerndes Einkommen haben, so mag dies verkürzt dargestellt sein. Eine Entscheidung, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds nur in den Fällen zulässig ist, in denen der -mit seinem nichtkirchenangehörigen Ehegatten zusammenveranlagte- kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat der EGMR entgegen der Behauptung der Klägerin damit aber nicht getroffen. |
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| | Danach müssen die steuerbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 1961 2 BvL 1/59, BVerfGE 13, 153; BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BStBl I 1966, 201). Erforderlich sind mithin gesetzliche Bestimmungen über den Steuergegenstand, den Steuerschuldner, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz (Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 118 Rz. 104). |
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| | Für den Bereich des Kirchensteuerrechts folgt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV die Verpflichtung des Staates, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen. Dabei kann sich der Landesgesetzgeber auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern -unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten- beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, alle Einzelheiten der Besteuerung selbst zu regeln, lässt sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten. Das gilt auch für das landesgesetzlich zugelassene Kirchgeld, das den Kirchen eine Besteuerung nach eigenen Kriterien, die nicht oder nicht so stark an das staatliche Steuersystem anknüpfen, ermöglichen soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein KiStG insoweit auf eine nähere staatliche Normierung verzichtet und die staatliche Einflussmöglichkeit durch den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt sichert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7-8/84, BVerfGE 73, 388). |
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| | Nach diesen Grundsätzen muss das KiStG BW -entgegen der Auffassung der Klägerin- nicht selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen das besondere Kirchgeld erhoben wird. Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist vielmehr dadurch Genüge getan, dass das KiStG BW das Besteuerungsrecht, die Steuerpflicht, die Steuerarten und den Erhebungszeitraum regelt, Vorgaben für die Bemessungsgrundlagen und den Steuersatz macht und die nähere Ausgestaltung über Art und Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern der steuererhebenden Religionsgemeinschaft -unter Genehmigungsvorbehalt- überlässt (vgl. auch: BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094). Die auf der Grundlage des KiStG BW ergangene KiStO Baden und die als Haushaltsgesetz erlassenen Kirchensteuerbeschlüsse der Streitjahre regeln u.a. die Bemessungsgrundlagen und den jeweiligen Steuersatz. Im Zusammenwirken landesgesetzlicher und kirchengesetzlicher Regelungen sind die steuerbegründenden Tatbestände hinreichend bestimmt (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2000 9 K 258/00, KirchE 38, 494). |
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| | Die Regelungen in den Kirchensteuerbeschlüssen, wonach bei Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, eine Vergleichsberechnung durchgeführt wird, nach der sich entscheidet, ob die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer mit einem festen Steuersatz oder als besonderes Kirchgeld nach einem kircheneigenen Steuertarif, der sich nach der in 13 Stufen gestaffelten Tabelle bestimmt, erhoben wird, gehören in den Bereich des Tarifrechts, dessen Ausgestaltung der Landesgesetzgeber den steuererhebenden Religionsgemeinschaften in zulässiger Weise selbst überlassen durfte. Mit der Regelung einer tariflichen Vergleichsberechnung überschreitet die Evangelische Landeskirche in Baden nicht den Rahmen der ihr in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV nach der Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 KiStG BW eröffneten Befugnis, ihre Angelegenheiten durch den Erlass kirchlicher Steuergesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Vergleichsberechnungen in Tarifbestimmungen sind im Übrigen auch dem staatlichen Einkommensteuerrecht nicht fremd (vgl. z.B. §§ 31, 32c EStG). Sie führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. |
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| | Denn mit Hilfe der Vergleichsberechnung kann ein Kirchensteuerpflichtiger mit geringem Eigenverdienst -wie die Klägerin-, dessen Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ohne weiteres bestimmen, ob er zur Kircheneinkommensteuer oder zu dem besonderen Kirchgeld herangezogen wird. |
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| | c) Die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen die Klägerin verstößt weiterhin nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung. |
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| | Der das Einkommensteuerrecht beherrschende Grundsatz der Individualbesteuerung bedeutet, dass die Einkommensteuer eine Personensteuer ist und die im Einkommen zu Tage tretende individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person erfasst. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Das gilt auch für den Fall der Zusammenveranlagung; auch hier ist Steuersubjekt der einzelne Steuerpflichtige (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). |
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| | Diesem Grundsatz widersprechen die Regelungen über das besondere Kirchgeld nicht, weil es -wie oben dargelegt- in zulässiger Weise an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten und damit an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. |
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| | Soweit angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen, das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als Hilfsmaßstab herangezogen wird, führt dies nicht zu einer unzulässigen Haushaltsbesteuerung. |
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| | Denn zwischen dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten bestehen Abhängigkeiten. Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgeldes berücksichtigen die Kirchensteuerbeschlüsse der Evangelischen Landeskirche in Baden ausreichend, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt, indem sie einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage jeweils ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zuordnen (dazu vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 674). Dass in einigen Fällen auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent. Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274). |
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| | 3. Der Anregung der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. |
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| | Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG hat ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen. Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtsfrage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des BVerfG eingehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG-Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557). |
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| | Nach diesen Maßstäben kommt eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht. Von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG BW, der das besondere Kirchgeld als Art der Kirchensteuer zulässt, ist der Senat -wie zuvor dargestellt- nicht überzeugt. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Dass landesgesetzliche Regelungen, die die Erhebung eines besonderen Kirchgelds erlauben, mit dem GG in Einklang stehen, haben sowohl das BVerfG als auch der BFH wiederholt entschieden (z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 73, 388, und in HFR 2011, 98; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris). Ebenfalls in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt ist, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 927, und in BFH/NV 2020, 929). |
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