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| | Die Erklärung, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten bzw. mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein, ist eine Prozesshandlung (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 6). Diese geben die Beteiligten regelmäßig schriftsätzlich im jeweiligen Verfahren konkret ab. |
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| | Der Kläger hat insoweit seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 04.01.2022 ausdrücklich erklärt. |
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| | Die Beklagte hat durch „allgemeine Prozesserklärung“ vom 27.06.2017 generell erklärt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Dieses generelle Einverständnis ist für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausreichend, denn dem Verwaltungsprozessrecht lässt sich ein ausnahmslos geltender Grundsatz des Inhalts nicht entnehmen, dass sich eine Prozesserklärung nur im Hinblick auf ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis abgeben lässt (vgl. Bühs, NVwZ 2020, 1638 f. sowie BVerwGE 99, 38 = NVwZ 1996, 79 für die so genannte Generalbeteiligungserklärung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten). Die Beklagte hat zwar ihre „allgemeine Prozesserklärung“ vom 27.06.2017 mit Schreiben vom 23.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021 durch Generalerklärung aufgehoben. Das hat jedoch keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren. Vielmehr ist sie für das vorliegende Klageverfahren weiterhin an den zuvor generell erklärten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gebunden. Denn bei einer (wirksamen) Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine grundsätzlich nicht widerrufliche Prozesshandlung, die die Verfahrensbeteiligten bindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 11; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 101 Rn. 12). Die Verzichtserklärung ist hier auch nicht etwa deswegen widerruflich, weil sich die Beklagte in der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 den Widerruf vorbehalten hat. Denn der Verzicht muss als Prozesshandlung vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BeckOK, VwGO, 55. Ed. 1.1.2020, § 101 Rn. 8). Die Aufnahme des Widerrufsvorbehalts hat hier auch nicht etwa zur Folge, dass die allgemeine Prozesserklärung insoweit von Anfang an unwirksam gewesen wäre. Vielmehr ist es vor dem Hintergrund der jahrelangen und von der Beklagten unbeanstandet gelassenen Heranziehung ihrer allgemeinen Prozesserklärung in der Verfahrenspraxis sach- und interessengerecht, die Beklagte im Wege einer geltungserhaltenden Auslegung ihrer Erklärung so zu behandeln, als hätte sie die Erklärung ohne den Vorbehalt des Widerrufs abgegeben. Nach alledem wirkt die Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 somit erst für diejenigen Asylgerichtsverfahren, die ab dem 01.01.2021 anhängig werden, sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren aufgrund wirksamer Verzichtserklärungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. |
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| | Für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner ohne mündliche Verhandlung getroffenen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1, 2.HS AsylG). |
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| | Die Klage ist zu diesem Zeitpunkt zulässig, aber unbegründet. |
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| | Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung und auch nicht auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots. Von daher erweist sich auch die angefochtene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung der gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig. (Die Ablehnung der Asylanerkennung unter Ziff. 2 des Bescheids ist, da die Klage nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung des Klägers gerichtet ist, ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und damit bereits bestandskräftig geworden). |
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| | Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nepal jedenfalls heute dort nicht nur nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw. im Fall einer Verweigerung die Gefahr von Folter oder Hinrichtung durch die Maoisten droht, sondern vielmehr sogar stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass ihm eine solche Verfolgung nicht droht (Art. 4 Abs. 4 QRL). |
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| | Deshalb kann dahinstehen, ob die Darstellung der angeblich vom Kläger bereits erlittenen Vorverfolgung überhaupt glaubhaft ist, ob eine solche Zwangsrekrutierung überhaupt auf individuelle persönliche Merkmal abzielt und daher flüchtlingsrechtlich überhaupt relevant wäre und auch, ob demgegenüber staatliche Hilfe vom Kläger in Anspruch genommen werden könnte oder ein inländischer verfolgungsfreier Zufluchtsort für den Kläger in Nepal existierte (interner Schutz). |
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| | Denn nach allen vorliegenden Erkenntnisquellen und auch verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine solche Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw. Folterung oder gar Hinrichtung durch Maoistische Rebellen heute in jedem Fall mit Sicherheit bereits deshalb auszuschließen, weil es zwar während der Jahre des Bürgerkrieges von 1996 – 2006 solche Zwangsrekrutierungen durch die Maoisten tatsächlich gab, wie sie der Kläger für die Jahre 1998 und 1999 bezüglich der Region geschildert hat, in der auch sein Heimatdorf lag, weil aber mittlerweile der damalige Bürgerkrieg längst durch ein Friedensabkommen (2006) beendet wurde, Nepal in der Folgezeit von einer Monarchie in eine Republik umgewandelt wurde (Verfassungsgebende Versammlung 2008; Wahl der 2. Verfassungsgebenden Versammlung 2013; Verabschiedung der Verfassung 2015; erste Wahl auf aufgrund der neuen Verfassung 2018; siehe dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt – Staatendokumentation Nepal – Stand. 05.08.2019, S.6,7, Ziff.2; ) und die Maoisten bei den ersten Wahlen (zur Verfassungsgebenden Versammlung) 2008 die Mehrheit erzielten (dazu seinerzeit: DER SPIEGEL 17/2008 v. 20.04.2008 – Nepal: Maoisten im Maßanzug,- spiegel online). Heute wird Nepal von der Communist Party – CP regiert, einem 2018 erfolgten Zusammenschluss der Communist Party of Nepal – Unified Marxist/Leninist – CPN-UML und der Communist Party of Nepal – Maoist Centre – CPN-MC: vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 11.01.2021 – Nepal), die – nachdem der Bürgerkrieg längst beendet und von ihnen im Ergebnis auch politisch gewonnen worden ist - keine Zwangsrekrutierungen oder gar nachfolgende Bestrafungen derjenigen durchführen, die sich einer damaligen Zwangsrekrutierung durch ihre ehemaligen Rebellenverbände entzogen haben. Vielmehr sind ihre Kämpfer ins bürgerliche Leben zurückgekehrt und wurden demobilisiert. Die seinerzeit zwangsrekrutierten Kindersoldaten sind inzwischen bis heute alle freigelassen worden (dazu ausführlich mit zahlreichen Quellenangaben Österreichischer Asylgerichtshof – AsylGH, Erkenntnis v. 26.01.2010 – Spruch C 10 -244563-0/2008/4E – https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20100126_C10_244_ 563_0_2008_00). Die Maoisten haben sich insoweit an ihre Zusagen aus dem Friedensabkommen gehalten. Die Maoisten (United Communist Party of Nepal – Maoist [UCPN-M]) wurden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen deshalb schon 2012 von der Liste der für die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten verantwortlichen Gruppierungen und Organisationen gestrichen (Keeping the Promise – An Independetn Review oft he UN´s Annual List of Perpetrators of Grave Violations against Children 2010 – 2020, Eminent Persons Group, Seite 12, 13 und 32 - https://watchlist.org/wp-content/uploads/eminent-persons-group-report-final.pdf). Auch wenn die Schritte zur Vergangenheitsbewältigung mit Hilfe einer Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission – TRC) nur schleppend vorankommen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt – Staatendokumentation Nepal – Stand. 05.08.2019, 10, 11, Ziff.4; Nepal: Transitional Justice Mechanisms with a Gender Perspective – A Briefing Paper, Internationale Juristenkommission, May 2021, S. 4, 5 - https://www.icj.org/wp-content/uploads/2021/05/Nepal-Transitional-Justice-Gender-Advocacy-Analysis-Brief-2021-ENG.pdf; Human Rights Treaty Monitoring Coordination Center – International Covenant on Civil and Political Rights, Januar 2021, - ecoi.net Dok.Nr. I’D 2043456), steht doch fest, dass jedenfalls Zwangsrekrutierungen nicht mehr stattfinden und auch keine Wehrpflicht existiert, sondern nur ein ab dem Alter von 18 Jahren möglicher freiwilliger Militärdienst (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt – Staatendokumentation Nepal – Stand. 05.08.2019, S. 15, Ziff.8; siehe auch US Dept. of State, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Nepal, v. 30.03.2021 – ecoi.net Dok.Nr. ID 2048148, der in den Unterabschnitten zu Zwangsarbeit, Freiheit der Bewegung aber auch zu willkürlichen Tötungen, Verschleppungen oder Folter nichts zu solchen Zwangsrekrutierungen enthält). |
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| | Vor diesem Hintergrund ist auch in der Rechtsprechung schon im Jahr 2010 mit Blick auf einen stabilen Wandel der politischen Verhältnisse nach Beendigung des Bürgerkriegs 2006 eine Gefahr einer Verfolgung, Erpressung, Zwangsrekrutierung oder Verschleppung durch Maoisten verneint worden (so ausdrücklich aufgrund einer ausführlichen Analyse der Quellen zu einem Fall, in dem der dortige Kläger vergleichbare Angaben zu seiner vor seiner Ausreise erlittenen Verfolgung durch Maoisten wie der Kläger im vorliegenden Verfahren gemacht hatte: Österreichischer Asylgerichtshof – AsylGH, Entscheidung [Erkenntnis/Spruch] v. 26.01.2010, dort unter Ziff. 6 der Entscheidung – C 10 -244563-0/2008/4E – https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=AsylGH&Dokumentnummer=ASYLGHT_20100126_C10_244_ 563_0_ 2008_ 00; ebenso OVG NdS, B. v. 01.04.2010 – 11 LA 236/09 -, juris, Rn. 8 - 10). Dass der Friedensprozess in Nepal als solcher zwar nicht perfekt, aber stabil und unumkehrbar verlaufen ist, und daher keine aus alten Bürgerkriegskonfliktlagen drohende weitere Verfolgungen mehr drohen, haben zudem Gerichte auch bezüglich einer Verfolgung von ehemaligen Maoisten schon früher entschieden (vgl. VG Frankfurt, U. v. 13.01.2009 – 5 K 388/08.F.A. (2) -, www.asyl.net/rsdb/M15200; VG München, U. v. 19.04.2011 – M 17 K 10.30973 -, juris sowie VG Aachen, U. v. 28.09.2009 – 5 K 951/08.A -, juris; zuletzt auch VG Hannover, U. v. 10.02.2021 – 11 A 2901/19 -, juris). |
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| | Die Angaben des Klägers belegen im Grunde schon selbst dieses Ergebnis. Denn er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst erklärt, die Maoisten seien nicht mehr so stark wie früher und er wisse nichts genaues, und seine Brüder leben nach seinen Angaben ebenso wie die eigenen Eltern offenbar auch nach wie vor heute noch unbehelligt in dem Heimatdorf. |
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| | Dem Kläger droht mithin auch kein ernsthafter Schaden etwa in Form erniedrigender oder menschenrechtswidriger Behandlung durch Zwangsrekrutierung oder in Form der Folter, so dass ihm auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG zusteht. |
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| | Da er gesund, arbeitsfähig und erst 35 Jahre alt ist und auch jahrelang in Indien durch eigene Erwerbstätigkeit sein Einkommen erzielen konnte, sowie auch schon vor der Ausreise aus Nepal dort in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet hat, ist auch nicht ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr bzw. Abschiebung nach Nepal dort etwa in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage verbunden mit der Gefahr einer Verelendung durch Obdachlosigkeit oder Nahrungsmittelmangel verbunden mit entsprechenden Gefahren für Leib und Leben geraten würde, so dass auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sowohl nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als auch ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu verneinen ist. Das macht im Übrigen auch der Kläger schon selbst nicht einmal für sich geltend. Dass er wohl ein Alkoholproblem hat, worauf hin seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt und der Umstand deuten, dass er zur Anhörung Alkoholika mit sich führte und dauernd lachte, steht dem nicht entgegen. Denn dass er etwa infolge Alkoholsucht erwerbsunfähig wäre, folgt daraus nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich oder gar von ihm selbst vorgetragen worden. |
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| | Insofern sieht das Gericht von einer weiteren eigenen Begründung ab und verweist statt dessen auf die ausführliche und überzeugenden, zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). |
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| | Der Kläger selbst hat schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, seit dem Sturz 2017, der zu seiner stationären Aufnahme in der Universitätsklinik geführt hatte, keine Beschwerden und Einschränkungen mehr zu haben und keine Medikamente mehr zu nehmen. Offensichtlich ist er auch nach wie vor nicht in ärztlicher Behanlung. Vorgetragen hat er zu gesundheitlichen Einschränkungen im Übrigen auch selbst nichts, sondern seine Klage nicht begründet und sogar auf mündliche Verhandlung verzichtet. |
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| | Was seine wirtschaftliche Lage angeht, hat das Bundesamt zu Recht und seitens des Klägers bislang auch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass er sich im Falle seiner Rückkehr auf eine Unterstützung durch seine nach wie vor in Nepal ansässige Familie verweisen lassen müsse, die dort unbehelligt seit Jahren lebt und bei der schon. |
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| | Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung als auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenhaltsverbot, gegen das der Kläger ohnehin keine eigenen Einwände erhoben hat, als rechtmäßig. |
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| | Dass dem Kläger alternativ eine Abschiebung nicht nur in den von ihm benannten Herkunftsstaat Nepal, sondern auch nach Indien bzw. Sri Lanka angedroht worden ist, macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig. |
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| | Denn der in der Abschiebungsandrohung benannte Zielstaat muss nicht mit dem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG identisch sein. Auch ist nicht erforderlich, dass der Ausländer Bindungen zu dem Zielstaat hat. Vielmehr kommt grundsätzlich jeder beliebige Staat als Zielstaat der Abschiebung in Betracht, sofern insoweit keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen und sofern nicht zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2003 – BVerwG 1 C 21.02 –, BVerwGE 118, 308-313, juris, Leitsatz). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörden des Zielstaates sich systematisch weigern, Personen bestimmter Herkunft aufzunehmen bzw. einreisen zu lassen (vgl. BeckOK, Ausländerrecht, AsylG, Stand: 1. August 2017, § 34, Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Indien bzw. Sri Lanke gewissermaßen nur auf Vorrat ergangen, für den Fall, dass er dorthin überhaupt abgeschoben werden könnte, weil ihn einer dieser Staaten aufnehmen würde. Insoweit aber ist es das Risiko der Beklagten, dass sich etwa im Rahmen eines Vollzugs herausstellt, dass der Kläger gar nicht dorthin abgeschoben werden kann, weil diese Staaten für ihn keine Rückübernahmeerklärung abgeben oder ihm keine Papiere ausstellen, weil er gar nicht ihr Staatsangehöriger ist. Dass bezüglich dieser Staaten zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorlägen, welche der Rechtmäßigkeit der Androhung einer Abschiebung des Klägers dorthin entgegenstünde, trägt jedenfalls der Kläger selbst nicht vor und dafür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. |
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