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| | I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17.02.1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18.02.1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219). Danach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.). |
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| | 2. Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 9, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579). |
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| | Nach diesem Maßstab ist die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie als Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG zu qualifizieren. Die eigenverantwortliche Anwendung ergotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung setzt heilkundliche Fachkenntnisse voraus (a)). Sie ist zudem mit der Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden (b)). |
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| | a) Die Einstufung der eigenverantwortlich ausgeübten Ergotherapie als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG verlangt nicht, dass jede Maßnahme aus dem Bereich der Ergotherapie heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| | aa) Bereits die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Ergotherapeuten zeigen, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 10). |
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| | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 ) setzt die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" auszuüben, eine dreijährige Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Ergotherapeuten voraus. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Teil A) der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom 02.08.1999 (BGBl. I S. 1731, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 ) umfasst der theoretische und praktische Unterricht unter anderem die Unterrichtsfächer Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie (180 Stunden), Allgemeine Krankheitslehre (30 Stunden), Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte (Orthopädie, Rheumatologie, Innere Medizin und Geriatrie, Chirurgie/Traumatologie, Onkologie, Neurologie einschließlich der neuropsychologischen Störungen, Psychosomatik, Psychiatrie/Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Pädiatrie und Neuropädiatrie) mit insgesamt 280 Stunden, Arzneimittellehre (20 Stunden), Grundlagen der Arbeitsmedizin (30 Stunden), Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren (100 Stunden), Neurophysiologische Behandlungsverfahren (100 Stunden) und Neuropsychologische Behandlungsverfahren (100 Stunden). Die praktische Ausbildung im motorisch-funktionellen, neurophysiologischen und neuropsychologischen Bereich beläuft sich auf 400 Stunden (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 ErgThAPrV). Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich unter anderem auf die Fächergruppen Allgemeine Krankheitslehre, Spezielle Krankheitslehre, Grundlagen der Arbeitsmedizin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErgThAPrV) sowie Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren, Neurophysiologische Behandlungsverfahren, Neuropsychologische Behandlungsverfahren, Psychosoziale Behandlungsverfahren, Arbeitstherapeutische Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ErgThAPrV). Gegenstand der mündlichen Prüfung sind unter anderem die Fächer Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie, Medizinsoziologie und Gerontologie (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ErgThAPrV). |
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| | Diese normative Ausprägung des Berufsbildes des Ergotherapeuten lässt bereits für sich genommen auf das Erfordernis heilkundlicher Fachkenntnisse schließen. Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 48). |
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| | Die Gesetzesmaterialien zum Ergotherapeutengesetz bestätigen ebenfalls, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 11). In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten heißt es, der Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sei ein nichtärztlicher Heilberuf, der hohe Anforderungen an die Ausbildung stelle, die sich neben psychologischen, pädagogischen, handwerklichen und sonstigen Fähigkeiten auf ein umfangreiches Wissen in der Medizin erstreckten. Weiter heißt es, die Tätigkeiten des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten beträfen zahlreiche Bereiche der Medizin und umfassten neben der speziellen Behandlung von psychisch kranken Menschen die Anwendung von besonderen Behandlungsweisen zur Wiedergewinnung oder Besserung der Bewegungsfähigkeit, zur Förderung von Gelenkmobilisation, Muskelkraft und Koordination (vgl. BT-Drs. 7/3113 S. 7 f.). |
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| | Ergänzend kann dieses Ergebnis auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom 19.05.2011 (BAnz Nr. 96 S. 2247), zuletzt geändert am 21.09.2017 (BAnz AT 23.11.2017 B1) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 49). |
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| | Die Ergotherapie ist ein gesetzlich vorgesehenes und durch die Heilmittel-Richtlinie vorgegebenes Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 124 Abs. 1 SGB V, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 6 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 35 ff. HeilM-RL/Erster Teil). Angesichts dessen bestimmt die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Ergotherapeuten mit, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Ergotherapie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 19). Danach dient eine motorisch-funktionelle Behandlung der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen. Sie umfasst beispielsweise Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen, zur Entwicklung und Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, zur Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen und zur Schmerzlinderung (§ 36 Abs. 1 und 2 HeilM-RL). Die sensomotorisch-perzeptive Behandlung erstreckt sich unter anderem auf Maßnahmen zur Desensibilisierung und Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen und zur Hemmung und zum Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster (§ 37 Abs. 2 HeilM-RL). Auch der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen - Heilmittelkatalog), Abschnitt III (Maßnahmen der Ergotherapie) veranschaulicht, dass die eigenverantwortliche Anwendung ergotherapeutischer Maßnahmen heilkundliche Fachkenntnisse erfordert. |
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| | bb) Die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie ist - ausweislich der Bestimmungen der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Heilmittel-Richtlinie - auch in erheblichem Maß durch Behandlungsmaßnahmen geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, Rn. 14; Senatsurteil vom 23.03.2017, a.a.O., juris Rn. 48 f.). |
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| | b) Die Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG setzt ferner voraus, dass die Heilbehandlung nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit indes nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris Rn. 18, und vom 18.12.1972, a.a.O.; Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39.09 -, juris Rn. 3). |
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| | Entgegen der Annahme des Beklagten beschränkt sich die Prüfung in diesem Zusammenhang nicht darauf, ob die lege artis durchgeführte Heilbehandlung gesundheitliche Risiken hervorrufen kann. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch - insbesondere mit Blick auf den Gesetzeszweck, mögliche Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179) -, ob etwaige Behandlungsfehler folgenreich sein können und ein erhebliches Gefahrenpotential bergen (so ausdrücklich Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354, juris Rn. 17: „[…] wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme (z.B. aufgrund eines Tumors) zunächst nicht oder nicht richtig erkannt wird […]“, und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, juris Rn. 30: „ob […] im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind“ [Hervorhebung nur hier]). |
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| | Die Einstufung der selbständig ausgeübten Ergotherapie als Heilkundeausübung setzt voraus, dass (manche) ihre(r) Behandlungsmethoden nennenswerte Gesundheitsgefahren zur Folge haben können und diese gefahrengeneigten Methoden für die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie auch bedeutsam sind. Darüber hinaus hängt der Heilkundecharakter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14, 19, und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 17, 32). |
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| | Ferner sind auch fachliche Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes und der Behandlungsmethoden und Therapieformen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung halten, bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35). |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat auf der Grundlage des eingeholten fachmedizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Allgemeine Chirurgie, für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. ... ... die Überzeugung gewonnen, dass manche Behandlungsmethoden der selbständig ausgeübten Ergotherapie nennenswerte unmittelbare Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können (aa)) und diese gefahrengeneigten ergotherapeutischen Methoden für die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie auch bedeutsam sind (bb)). |
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| | aa) (1) Der Sachverständige hat insbesondere ergotherapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von und der Behandlung mit individuell angepassten Schienen, namentlich aus thermoplastischem Material, als gefahrengeneigt qualifiziert. Zum Einsatz kommt die Schienentherapie bei Patienten mit einem chronisch-regionalen Schmerzsyndrom (Fachbezeichnung: CRPS) sowie und vor allem bei der Nachbehandlung zahlreicher Verletzungen, insbesondere im Bereich von Sehnenverletzungen an den Händen. |
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| | Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 05.07.2021 hinsichtlich der Behandlung von Patienten mit CRPS mit individuell angepassten Schienen auf die Gefahr der Schrumpfung der Kollateralbänder in entspanntem Zustand hingewiesen (S. 26, ergänzende Stellungnahme vom 15.12.2021, S. 3). In der Folge könnten nach der entsprechenden Ruhigstellungsphase sämtliche Fingergelenke vollständig einsteifen. Dies lasse sich in der Regel weder mit konservativen Maßnahmen noch mit einem operativen Eingriff korrigieren. Ferner führten nicht optimal angepasste Schienen zu einer Weichteilproblematik und offenen Hautstellen. |
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| | Im Bereich der Nachbehandlung, insbesondere von Sehnenverletzungen an den Händen, könne es durch nicht optimal angepasste Schienen zu fehlerhaften Gelenkstellungen kommen, wodurch zu viel Kraft auf die Sehnennaht einwirke. Dadurch könne die genähte Sehne erneut reißen, weiterhin sei auch ein Verkleben der Sehne sowie eine entsprechende Weichteilproblematik durch Druckstellen an den Fingern möglich (Gutachten S. 26 f., ergänzende Stellungnahme, S. 3, detaillierte Darstellung auf S. 11 f.). |
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| | In dem Gutachten geht der Sachverständige auf die Beispiele der Beugesehnenverletzung und der Strecksehnenverletzung ein. Auf S. 11 f. der ergänzenden Stellungnahme thematisiert er eine häufige Verletzung im Alltag, die Verletzung der Strecksehne in Zone 1, und benennt in diesem Zusammenhang Gefahren - etwa den sofortigen erneuten Abriss der Sehne - einer Behandlung durch den Ergotherapeuten bei einer fehlerhaften Behandlung mit einer Stackschen Schiene. |
|
| | Aufgrund dieser Darlegungen und der diesbezüglichen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der Verhandlung am 17.05.2022 hat der Senat keinerlei Zweifel daran, dass die ergotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit Schienen zum Teil mit erheblichen Gesundheitsgefahren einhergeht. Dies ist im Übrigen vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt worden (Anlage zur Niederschrift, S. 15). |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige im Einzelnen auch näher erläutert, dass der Bau bzw. die Anpassung der Schienen ohne genaue anatomische Kenntnisse der Hand und damit ohne spezifisch heilkundliche Fähigkeiten nicht möglich sei (vgl. S. 1 f. der Anlage zur Niederschrift vom 17.05.2022; zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1972, a.a.O.). Dies erscheint dem Senat gut nachvollziehbar und wird durch die pauschale Behauptung des Beklagten-Vertreters, es stünden nicht heilkundliche, sondern allein medizinisch-handwerkliche Fähigkeiten im Vordergrund, nicht ansatzweise erschüttert. |
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| | (2) Der Sachverständige sieht mögliche Gesundheitsgefahren ferner bei einer Anwendung der Therapie des facio-oralen Trakts (F.O.T.T.-Therapie). Insoweit bestehe die - von ihm im Einzelnen näher erläuterte - Gefahr einer Aspirationspneumonie als Folge der Aspiration von Speichel oder Nahrungsbestandteilen (Gutachten S. 27 f., ergänzende Stellungnahme S. 9 f.; Anlage zur Niederschrift vom 17.05.2022, S. 2). Ohne Erfolg wendet der Beklagte in diesem Zusammenhang ein, die geschilderte Gesundheitsgefahr resultiere bereits aus der Grund-erkrankung und sei nicht auf die ergotherapeutische Behandlungsmethode zurückzuführen. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend erläutert, dass zwar bereits die Grunderkrankung ein Gefährdungspotential in sich berge, dieses jedoch durch Anwendung der ergotherapeutischen Behandlungsmethode verstärkt werde („Aber gerade bei diesem Training und bei dieser Schulung kann es eben mit deutlich erhöhtem Maß zu einer Aspiration von Speichel oder Nahrungsmitteln oder Flüssigkeit kommen“, Anlage zur Niederschrift vom 17.05.2022, S. 2). |
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| | (3) Weiter hält der Sachverständige die Behandlungskonzepte auf neuro-physiologischer Basis nach Perfetti und Bobath für gefahrenträchtig (vgl. ergänzende Stellungnahme S. 10; Anlage zur Niederschrift vom 17.05.2022, S. 3; Nr. 17.5.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Die Anwendung dieser Konzepte müsse so gestaltet werden, dass ein höheres Schmerzniveau vermieden werde. Falsch durchgeführte Maßnahmen könnten zu einer erheblichen Erhöhung des Muskeltonus hin zur Dauerkontraktion des Muskels und dadurch zu einer erheblichen Schmerzentwicklung führen. Dies ist für den Senat nachvollziehbar und wird durch das Beklagtenvorbringen nicht konkret in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dabei - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und plausibel erläutert hat - die Erhöhung des Schmerzniveaus als gesundheitliche Beeinträchtigung zu qualifizieren. |
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| | bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung unterliegt es auch keinen Zweifeln, dass diese gefahrengeneigten ergotherapeutischen Behandlungsmethoden - Schienentherapie, F.O.T.T.-Therapie sowie Behandlungskonzepte nach Perfetti und Bobath - bedeutsame Bestandteile der eigenverantwortlich ausgeübten Ergotherapie sind. |
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| | Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellt die Nachbehandlung von Sehnenverletzungen einen Schwerpunkt der Ergotherapie dar (S. 11 der ergänzenden Stellungnahme vom 15.12.2021). Insoweit sei insbesondere die sog. Verletzung der Strecksehne in Zone 1 eine sehr häufig zu therapierende Alltagsverletzung. Auch die F.O.T.T.-Therapie sowie die Behandlungskonzepte auf neuro-physiologischer Basis nach Perfetti und Bobath seien „ganz zentrale Aufgabengebiete der Ergotherapie“. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erläutert (vgl. Anlage zur Niederschrift vom 15.07.2022, S. 8 f.). |
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| | Ohne Erfolg versucht der Beklagte, die Bedeutsamkeit der gefahrengeneigten ergotherapeutischen Behandlungsmethoden mit der Behauptung in Abrede zu stellen, die vom Sachverständigen geschilderten gefahrengeneigten Tätigkeiten beträfen lediglich die klinische Tätigkeit eines Ergotherapeuten, nicht jedoch das streitgegenständliche Tätigkeitsfeld eines niedergelassenen Ergotherapeuten. |
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| | Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass es letztendlich keinen wesentlichen Unterschied zwischen den Therapiemaßnahmen, die ein Ergotherapeut in der Klinik und in der Praxis ausüben könne, gebe (ergänzende Stellungnahme S. 10 f.). Zwar sei die Ausstattungssituation in der Klinik möglicherweise eine bessere, die Therapieinhalte von der Klinik seien jedoch auch in einer ergotherapeutischen Praxis oder in einem ambulanten Reha-Zentrum abbildbar. Weiterhin könne er nicht bestätigen, dass bei niedergelassenen Ergotherapeuten eine stärkere Fokussierung auf den Bereich der Teilhabe und Arbeitstherapie bestehe. Eher entscheidend sei, welche Patienten mit welchen Krankheitsbildern die entsprechende Praxis aufsuchten. |
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| | Diese plausiblen Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert. So hat er ausgeführt, dass der Ergotherapeut, wenn er die Behandlung mit Schienen beherrsche, das auch niedergelassen machen könne, etwa in Kooperation mit einem niedergelassenen Handchirurgen. Dann könne insoweit ein richtiger Schwerpunkt aufgebaut werden. Dabei hat der Sachverständige auf Nachfrage auch konkret bestätigt, dass ihm die Zusammenarbeit eines niedergelassenen Handchirurgen mit einer entsprechenden Ergotherapeutin bekannt sei (vgl. die Anlage zur Niederschrift, S. 6). |
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| | Diese überzeugende Darstellung wird bestätigt durch das - den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte - Ergebnis einer kursorischen Internet-Recherche des Senats. Hierbei ist der Senat auf eine Vielzahl von Ergotherapie-Praxen im Bundesgebiet gestoßen, bei denen auf den Schwerpunkt Handtherapie einschließlich der Behandlung von Sehnenverletzungen - inklusive der Fertigung und Behandlung mit Schienen - verwiesen wird. Auch gefunden wurde in diesem Zusammenhang das Leistungsspektrum von Ergotherapeutischen Praxen bezüglich der Nachbehandlung von Schlaganfällen (neurologische Rehabilitation). |
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| | Den Ausführungen des Sachverständigen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter die erforderliche Sachkunde fehlt oder das Gutachten sonstige Mängel aufweist, sind insoweit weder hinreichend dargetan worden noch sonst ersichtlich. Auch das Ergebnis der Internet-Recherche hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Beklagte geltend macht, es fehle an einer hinreichenden tatsächlichen Basis, etwa in Gestalt von Statistiken, für die Annahme einer ausreichenden Zahl von niedergelassenen Ergotherapeuten in dem betreffenden Bereich. Der Sachverständige hat plausibel aufgezeigt, dass er nicht denke, dass es die von der Beklagten-Seite vermissten statistischen Erhebungen gebe. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - entschieden, dass der Heilkundecharakter nicht davon abhänge, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreite (Hervorhebung nur hier). Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.10.2019 (3 C 8.17 -, juris Rn. 17) zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Logopädie als Beleg der Gefahrgeneigtheit lediglich zwei konkrete Beispiele aufführt (Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem Trachealkanülenmanagement bei der Behandlung künstlich beatmeter Patienten und mit der Therapie von Stimmstörungen, wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme [z.B. aufgrund eines Tumors] zunächst nicht oder nicht richtig erkannt werde). |
|
| | Soweit der Beklagte rügt, bei der vorliegenden Betrachtung seien zu Unrecht auch eigenverantwortlich tätige Ergotherapeuten mit der handspezifischen Qualifizierung „DAHTH“ berücksichtigt worden, verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Die Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie (DGH) und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie e. V. (DAHTH) haben gemeinsam die Weiterbildung „Handtherapeut/-in DAHTH“ konzipiert. Nach den eigenen Angaben der Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie erlangt ein „Handtherapeut DAHTH“ mit dieser Weiterbildung das höchste Maß der in Deutschland verfügbaren fachlichen Qualifikation für die Handtherapie. Als fachliche Weiterbildung, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes eines Ergotherapeuten hält, ist sie mithin nach dem dargelegten Maßstab auch bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35). |
|
| | Darüber hinaus ergibt sich aus dem aktuellen Heilmittelbericht 2021/2022 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WidO), dass das Diagnosespektrum der ergotherapeutischen Verordnungen breit gefächert und - anders als in manch anderen Leistungsbereichen - ohne dominierende Diagnose ist (S. 29). Auch dies spricht dafür, dass sich jedenfalls auch die in Rede stehenden Tätigkeitsbereiche als bedeutsame Elemente des vielfältigen Spektrums ergotherapeutischer Behandlungsformendarstellen. Für eine Differenzierung nach „typischen“ ergotherapeutischen Behandlungsformen oder nach „Schwerpunkten“ - wie sie offenbar von der Beklagtenseite beabsichtigt ist - dürfte deshalb auch eine hinreichende tatsächliche Basis fehlen. |
|
| | Soweit der Beklagte mit Blick auf die von ihm angenommenen Mängel des Gutachtens schriftsätzlich angeregt bzw. auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dieses zu ergänzen bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen, ist dies vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden. Ungeachtet dessen sieht der Senat nach den obigen Darlegungen das eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten als geeignete und ausreichende Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung an. Damit besteht weder ein Anlass, den Sachverständigen (erneut) zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern, noch, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (zu den Voraussetzungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 - 9 BN 4/21 -, juris Rn. 16). |
|
| | Nach alldem ist die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie in erheblichem Maß durch Methoden geprägt, die gesundheitliche Schäden - unmittelbare Gesundheitsgefahren - verursachen können. Sie ist mithin eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf (vgl. § 1 Abs. 2 HeilprG). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob Behandlungsmethoden der eigenverantwortlich ausgeübten Ergotherapie auch geeignet sind, mittelbare Gesundheitsgefahren zu begründen (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17). |
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| | 3. Die Erlaubniserteilung ist nicht aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. |
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| | a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134,345 [Physiotherapeut] und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 [Logopäde]). Für den Bereich der Ergotherapie gilt nichts Anderes. Die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" berechtigt nicht zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und damit nicht zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG. |
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| | Das Berufsrecht unterscheidet zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind. Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Ergotherapeuten zählt zur zweiten Gruppe (vgl. BT-Drs. 7/3113 S. 6 <ärztlich überwachte Behandlungen> und S. 8 <übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung aus>). Die Ausbildung des Ergotherapeuten ist darauf ausgerichtet, dass der Ergotherapeut anhand einer vom Arzt angegebenen Diagnose die Einzelheiten der ergotherapeutischen Behandlung abklärt und durchführt (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris). Dementsprechend beschränken sich die Ausbildungsinhalte auf Kenntnisse und Fähigkeiten für eine ergotherapeutische Befunderhebung, Behandlungsplanung und -durchführung. In dem dafür notwendigen Umfang erstreckt sich der Unterrichtsstoff auch auf medizinische Fächer. |
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| | Dagegen vermittelt die Ausbildung nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose im Sinne einer ärztlichen Differentialdiagnostik (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 , § 7 Abs. 1 ErgThAPrV). Deutlich wird die den Ergotherapeuten durch das Berufsrecht gezogene Grenze zudem durch den Vergleich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Berufsbildes der Psychotherapeuten, denen die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 ). Das Ergotherapeutengesetz enthält eine solche Regelung nicht. Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3h Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345). Die gesetzliche Ausgestaltung des Berufsbildes des Ergotherapeuten als Gesundheitsfachberuf bedeutet aber auf der anderen Seite keine Sperre für eine entsprechende Heiltätigkeit auf der Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis. Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345). |
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| | b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris). Das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Wortlaut nach noch nach seinem Sinn und Zweck ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Seit Inkrafttreten des vorkonstitutionellen Gesetzes haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Gesundheitsberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Danach ist eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO HeilprG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris m.w.N.). |
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| | Die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis beruht darauf, dass im Bereich der Gesundheitsberufe durch den Gesetzgeber einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit aufrechterhalten bleibt, allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG) eigenverantwortlich Patienten zu behandeln. Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (so BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris). Die Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung durch Art. 17e und 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23. 12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219) haben an dieser systematischen Unstimmigkeit nichts Grundlegendes geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris). |
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| | bb) Das Gebiet der Ergotherapie ist auch hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris sowie bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris). |
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| | Der Tätigkeitsumfang wird durch die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten aufgeführten Ausbildungsinhalte (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ErgThAPrV) beschrieben und definiert. Es handelt sich zudem um ein gesetzlich vorgesehenes und durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenes Heilmittel. Wegen dieses normativen Rahmens ist nicht zu besorgen, dass in der Praxis Unklarheiten darüber bestehen könnten, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme zur Ergotherapie zählt oder nicht. Dass das Ergotherapeutengesetz anders als § 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) keine ausdrückliche Beschreibung des Ausbildungsziels enthält, steht der Abgrenzbarkeit des Tätigkeitsbereichs nicht entgegen. Die Aufgabenstellung des Berufs des Ergotherapeuten ergibt sich hinreichend klar aus den Ausbildungsinhalten, den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 7/3113 S. 6 ff.) und aus der Heilmittel-Richtlinie (vgl. §§ 35 ff. Hei1M-RL). |
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| | An der erforderlichen Abgrenzbarkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil sich andere Berufe ebenfalls mit Fachdisziplinen der Ergotherapie befassen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Tätigkeitsfeld des Ergotherapeuten genügend ausdifferenziert und umrissen ist. Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten ergotherapeutischen Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris). |
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| | Abgrenzungsprobleme entstehen auch nicht in Bezug auf die Strafvorschrift des § 5 HeilprG. Die nicht-heilkundlichen ergotherapeutischen Tätigkeiten werden von § 5 HeilprG tatbestandlich nicht erfasst, weil es sich nicht um Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG handelt. Jede heilkundliche Behandlungsmaßnahme darf im Fall der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ausgeübt werden und ist damit nicht nach § 5 HeilprG strafbewehrt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris). |
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| | Nach alledem darf und muss der Beklagte der Klägerin die beantragte, auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis erteilen, wenn sie sich erfolgreich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterzieht (vgl. bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris). Für den Umfang der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorzunehmenden Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers gilt das Verhältnismäßigkeitsgebot. Von ihm dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Heilkundetätigkeit stehen. Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 22). |
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| | Der jeweilige Antragsteller muss nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Ergotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345). |
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| | Da die Kenntnisüberprüfung keine formalisierte Prüfungsleistung darstellt, sondern allein der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Gefahrenabwehr dient, kommt es außerdem auf mögliche Einzelumstände an. Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345). |
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| Beschluss vom 17. Mai 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). |
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