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| | Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht als Unfallfolge lediglich eine „leichte Höckernase mit leichter vorderer Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts nach Nasengerüstfraktur“ anerkannt. Darüber hinaus sind jedoch auch die Unfallfolgen „Impression der Nasenflanke rechts“ sowie „geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung)“ anzuerkennen, weswegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.11.2020 und die angegriffenen Bescheide insoweit teilweise abzuändern sind. Ein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente besteht jedoch auch unter Berücksichtigung der Anerkennung dieser Unfallfolgen nicht. |
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| | 1. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen begehrt, ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten die Anfechtungsklage kombiniert mit der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R -). Bei dem Klageantrag in der durch den Bevollmächtigten formulierten Fassung handelt es sich demnach um eine nach § 54 Abs. 1 SGG zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Feststellung weiterer Unfallfolgen. Hiermit verbunden kann der Kläger auch die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG im Hinblick auf die Gewährung einer Verletztenrente verfolgen. |
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| | 2. a) Streitgegenständlich sind demnach über die bereits im Bescheid vom 25.10.2017 anerkannte Unfallfolge („Leichte Höckernase mit leichter vorderer Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts nach Nasengerüstfraktur“) hinaus die klägerseits beantragten und nicht anerkannten weiteren Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente. |
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| | Anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint hat die Beklagte bezüglich der Unfallfolgen „Impression der Nasenflanke rechts“ und „geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung)“ weder im Erörterungstermin vom 09.11.2021 noch in deren nachfolgenden schriftlichen Erklärung des Vergleichswiderrufs ein Teilanerkenntnis abgegeben. Ein (Teil-)Anerkenntnis ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht. Ein Anerkenntnis und kein Vergleichsangebot liegt vor, wenn der Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge werde „ohne Drehen und Wenden“ zugegeben. Im begrifflichen Gegensatz dazu steht der (Prozess-)Vergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 101 SGG, Rn. 34 m.w.N. [Stand: 24.06.2022]). Bei der Auslegung einer Prozesserklärung bildet deren Wortlaut grundsätzlich die Grenze. Dies folgt auch daraus, dass Prozesserklärungen klar und eindeutig sein müssen (BSG vom 19.03.2020 - B 4 AS 54/20 B – in juris Rn. 6 mwN). Zwar sind die Gerichte gehalten, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG) und Prozesserklärungen beteiligtenfreundlich auszulegen (vgl. zum sog. Grundsatz der Meistbegünstigung etwa BSG vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -), insbesondere wenn diese nicht rechtskundig vertreten sind. Das „letzte Wort" haben aber die Beteiligten, deren Erklärungen nicht gegen den ausdrücklich bekundeten Willen ausgelegt werden dürfen, selbst wenn diese für sie aus objektiver Sicht nachteilig wären (vgl etwa BSG vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R, in juris Rn. 13). Dies findet seinen Ausdruck etwa darin, dass es den Gerichten auch verwehrt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen als er beantragt ("ne ultra petita"; BSG vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -; BSG vom 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R - in juris Rn. 11). Zudem ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen von Rechtsanwälten oder vergleichbar qualifizierten Prozessbevollmächtigten wie z.B. auch von Behördenvertretern in der Regel davon auszugehen, dass diese das Gewollte richtig wiedergeben (s. BSG vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - RdNr 9; zum ganzen BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R -, in juris Rn. 23f.) |
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| | Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte den im Erörterungstermin vom 09.11.2021 geschlossenen gerichtlichen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist ordnungsgemäß und, aufgrund der fehlenden Teilbarkeit des Widerrufs, insgesamt widerrufen. Indem die Beklagte im Rahmen der Widerrufserklärung ausgeführt hat, dass lediglich die Impression der Nasenflanke rechts sowie die geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung) als weitere Unfallfolge des Unfalls vom 18.12.2015 anerkannt werden könnten, hat sie bei verständiger Würdigung kein Teilanerkenntnis bezüglich dieser beiden Unfallfolgen abgegeben. Sie hat lediglich kundgetan, zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs unter beiderseitigem Nachgeben und dem Zugeständnis bereit zu sein, nur diese beiden Unfallfolgen bei Fallenlassen der weiteren von Klägerseite geltend gemachten Ansprüche (Verletztenrente, weitere Unfallfolgen) anzuerkennen und den Rechtsstreit auf diese Weise einvernehmlich zu beenden. Auf den hierauf gründenden Vergleichsvorschlag des Berichterstatters ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers im weiteren Prozessverlauf jedoch nicht eingegangen. |
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| | b) Sofern der Kläger im Berufungsverfahren teils abweichend zu den vor dem SG gestellten Anträgen nunmehr die Anerkennung der Unfallfolgen |
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| | - leichte knöcherne Impression der rechten Nasenflanke, |
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| | - leichte anteriore Nasenseptumdeviation nach rechts mit basalen Septumleisten beidseits (rechts ausgeprägter als links), |
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| | - stark eingeschränkte Nasenatmung sowie |
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| | - eingeschränktes Riechvermögen |
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| | verfolgt, handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch noch im Berufungsverfahren zulässige Umstellung des Klageantrags in der Hauptsache, die im Übrigen auch als Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG als sachdienlich anzusehen wäre. Denn es entspricht dem Gebot der Prozessökonomie, über alle bekannten Folgen desselben Unfalls in einem Verfahren zu entscheiden (Senatsurteil vom 20.05.2022 – L 8 U 1273/21 –, in juris Rn.67 m.w.N.). Anders als das SG meint, hat die Beklagte, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 25.10.2017 ergibt, hierin über die Feststellung von Unfallfolgen ausdrücklich und textlich hervorgehoben entschieden („Als Folgen ihres Versicherungsfalles werden anerkannt: Leichte Höckernase mit leichter vorderer Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts nach Nasengerüstfraktur. Als Folgen Ihres Versicherungsfalles werden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung: Eingeschränktes Riechvermögen.“) Insofern kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass es insoweit an dem Vorverfahren nach § 78 SGG fehlt. Es liegt auch weder der Fall vor, dass Unfallfolgen eines bestimmten Fachgebietes bisher nicht Gegenstand der angegriffenen Behördenentscheidung sind, noch der Fall, dass die Unfallfolgen erst nach der Behördenentscheidung aufgetreten sind (vgl. hierzu Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 23.06.2021 – L 7 U 25/20 –, Rn. 59 ff., juris). |
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| | 3. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind eine Impression der Nasenflanke rechts sowie die geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung) als weitere Unfallfolgen des Unfalls vom 18.12.2015 anzuerkennen. Die Septumdeviation wurde mit Bescheid vom 25.10.2017 bereits als leichte vordere Nasenscheidewandverkrümmung nach rechts anerkannt. Im Übrigen sind weitere Unfallfolgen nicht nachgewiesen. |
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| | Nachgewiesene Gesundheitsstörungen sind als zusätzliche Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn zwischen dem Unfallereignis und ihnen entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII besteht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, Juris). Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils Rn. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). |
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| | Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. |
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| | Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4 2700 § 8 Nr. 17; B 2 U 40/05 R, UV Recht Aktuell 2006, 419; B 2 U 26/04R, UV Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris). |
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| | Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 55a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.). |
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| | Der Gutachter S2 hat in seinem Gutachten vom 13.09.2019 eine unfallbedingte Impression der Nasenflanke rechts sowie eine ebenfalls unfallbedingte geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der behinderten Nasenatmung) eindeutig bestätigt, weshalb diese als weitere Unfallfolgen anzuerkennen sind. |
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| | Darüber hinaus besteht unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten kein Anspruch auf die zusätzliche Anerkennung weiterer Unfallfolgen. So reicht die von S2 angenommene Möglichkeit, dass die Enge des Naseneingangs im Bereich der Nasenklappen unfallbedingt entstanden ist, nicht aus, um diese als weitere Unfallfolgen anzuerkennen. Beweisrechtlich ist zumindest die (hier nicht bestehende) hinreichende Wahrscheinlichkeit gefordert. Hier lag eine Fraktur des kompletten Nasengerüsts mit Verlagerung der ganzen Nase (Schiefnase) aber nicht vor; das Trauma bestand lediglich in einer Impression der rechten Nasenseite, wie aus dem OP-Bericht vom 23.12.2015 zu ersehen ist. Mithin war die linke Nase hinsichtlich der knöchern knorpeligen Stützsubstanz einschließlich seines Flügelknorpels vom Trauma nicht betroffen, worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. |
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| | Für die Riechstörung sowie die starke Behinderung der Nasenatmung bestand aufgrund der geringen Intensität des Traumas ebenfalls lediglich die zur Anerkennung als Unfallfolge nicht ausreichende bloße Möglichkeit, aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese unfallbedingt besteht. So hat S2 in seinem Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Häufigkeit von Riechstörungen vor allem mit der Stärke des Traumas in Verbindung gesetzt wird und Riechstörungen nach einer isolierten Nasenbeinfaktur zwar möglich, aber nicht typisch sind; vielmehr treten sie als Folge anderer (konkurrierender) Ursachen, etwa aufgrund von Infekten der Nasenschleimhaut, relativ häufig auf. Hinsichtlich der stärkeren Behinderung der Nasenatmung ist diese als Unfallfolge auch deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil insoweit der von S2 erhobene intranasale Befund gegen eine unfallbedingte Verursachung spricht; anlagebedingt ist die Nase eher eng (Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln, Verbreiterung der Prämaxilla). Auch S1 hat überzeugend ausgeführt, dass die beklagte Riechstörung nicht erklärt werden kann und zutreffend darauf hingewiesen, dass anatomisch keine Verlegung der Riechrinne bzw. des mit Riechepithel ausgekleideten Bereichs vorliegt. Dem konnte eine traumatisch bedingte neuronale Riechstörung durch Schädigung des Nervus olfactorius mit Abscherung der Fila olfactoria durch das cMRT des Schädels m 05.09.2017 ausgeschlossen werden. |
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| | Als sicher nicht unfallbedingt haben sowohl S1 als auch S2 die Schmeckstörung eingeschätzt. Weitere anzuerkennende Unfallfolgen lassen sich den eingeholten Sachverständigengutachten nicht entnehmen, wobei bereits nach dem cMRT des Schädels und der Nasennebenhöhlen vom 05.09.2017 sich ein regelrechter intrakranieller Befund ergeben hat und kein Hinweis auf eine Pathologie des Riechnervs bestand. |
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| | Offenbleiben kann, ob und gegebenenfalls inwieweit aus den zusätzlich anzuerkennenden Unfallfolgen „Impression der Nasenflanke rechts“ sowie „geringe Verschlechterung der Nasenatmung (als Teilaspekt der Behinderung der Nasenatmung)“ überhaupt eine Funktionseinschränkung resultiert. Denn eine fehlende Funktionseinschränkung steht der Anerkennung einer entsprechenden Unfallfolge nicht entgegen. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen ist zwar eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII; grundsätzlich hierzu BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, BSGE 96, 196-209). Hierum geht es vorliegend allerdings nicht. In § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG findet sich keinerlei Einschränkung dahingehend, dass für den Bereich der Unfallversicherung eine Feststellung von Unfallfolgen erst ab einer wie auch immer gearteten Erheblichkeitsschwelle oder ab dem Vorliegen von funktionellen Einschränkungen erfolgen soll. Dies ist auch bei der hier erfolgten zulässigen Wahl des Klägers, die Feststellung von Unfallfolgen durch die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zu verfolgen, zu beachten. Grundsätzlich erfolgt die Feststellung von Unfallfolgen unabhängig von der Feststellung von funktionellen Einschränkungen, weswegen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger hierzu auch voneinander unabhängige Regelungen vorliegen, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal ereilen kann (Senatsurteil vom 20.05.2022 – L 8 U 1273/21 –, in juris Rn. 86 m.w.N.). Insoweit liegt bei der Feststellung von Unfallfolgen auch eine andere Interessenlage als bei der Gewährung von Verletztenrente vor, weil der Antrag auf Anerkennung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen (Feststellungs- oder Verpflichtungsantrag) auch im Hinblick auf die von der Beklagten nach dem SGB VII zu gewährende Heilbehandlung von Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 28.06.1984 – 2 RU 64/83 –, juris), die ebenfalls keine Geringfügigkeitsschwelle kennt (Senatsurteil vom 20.05.2022 – L 8 U 1273/21 –, in juris a.a.O.). |
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| | 4. Ein Anspruch auf Verletztenrente besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE wenigstens 20 v.H. liegen nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. |
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| | Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 SGB VII). |
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| | Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG, Urteile vom 05.09.2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –; juris). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteile vom 14.11.1984 – 9b RU 38/84 – und vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R –, juris). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG, Urteil vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –, juris). |
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| | Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungs-rechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O; BSG Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R -, juris). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, sie sind aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend (BSG, Urteile vom 26.06.1985 – 2 RU 60/84 –, vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R –, vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R –; juris). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R -, juris mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –, juris). |
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| | Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten (BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 25/05 R –, juris). Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vor-schäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 30.05.1988 – 2 RU 54/87 –, 211, 212; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Ergänzungslieferung 1/20, § 56 Rn. 10.1 ff. Dies verlangt § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die „infolge“ des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist infolge des Arbeitsunfalls vom 15.12.2018 nicht um wenigstens 10 v.H. gemindert. Damit kann dahinstehen, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund weiterer Versicherungsfälle zusammen wenigstens um 20 v.H. gemindert ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). |
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| | Die beim Kläger infolge der am 18.12.2015 erlittenen Nasenbeinfraktur vorliegende Impression der Nasenflanke rechts rechtfertigt keine MdE um wenigstens 10 v.H. So wird die beim Kläger bestehende und in der ambulanten Untersuchung durch S2 am 22.08.2019 festgestellte Behinderung der Nasenatmung allenfalls teilweise durch die unfallbedingte Impression der Nasenflanke von rechts verursacht. Denn, wie unter 3. bereits ausgeführt, bestehen beim weitere unfallunabhängige Faktoren mit negativem Einfluss auf die Nasenatmung. So hat der Kläger anlagebedingt (und damit unfallunabhängig) eine eher engere Nase mit mittelgradig hyperplastisch ausgeprägten unteren Nasenmuscheln und beidseitiger verbreiterter Prämaxilla. Darüber hinaus liegen eine geringe Nasenscheidewandverkrümmung sowie eine Enge der Nasenklappen vor, wie sich aus den Feststellungen von S2 in dessen Gutachten vom 13.09.2019 ergibt. Ob die Nasenscheidewandverkrümmung sowie die Enge der Nasenklappen ursächlich auf das Unfallereignis vom 18.12.2015 zurückzuführen sind oder ob diese Veränderungen schon vor dem Unfall vorlagen (und den Kläger gegebenenfalls nicht störten), kann mangels Befundunterlagen vor dem Unfallereignis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. S2 hat hierzu überzeugend dargelegt, dass bereits kleine Veränderungen in der Anatomie – hier der Impression der Nasenflanke von rechts – zu einer subjektiv starken Änderung der Wahrnehmung der Nasenatmung führen können. In der unfallmedizinischen Literatur wird bei einer Behinderung der Nasenatmung durch erhebliche Verengung der Nasengänge eine MdE von 10 bis 20 v.H. angesetzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013 – L 3 U 245/10 – Rn. 40 bei juris m.w.N.). Der durch die unfallbedingte Impression der Nasenflanke von rechts verursachte Anteil der Behinderung der Nasenatmung erreicht demnach und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG nicht eine MdE von wenigstens 10 v.H. |
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| | Die geringe Höckerbildung im knöchernen Nasenabschnitt bedingt mangels Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Nase keine Erhöhung der MdE. Insbesondere ergibt sich aus ihr keine Entstellung des klägerischen Gesichts, worauf bereits auch das SG zutreffend hingewiesen hat. |
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| | Die vom Kläger beklagte Riechstörung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 18.12.2015 zurückzuführen und daher nicht bei der Bewertung der MdE zu berücksichtigen, wie bereits unter 3. ausgeführt. |
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| | Die Geschmackstörung ist ebenfalls nicht bei der Bewertung der MdE zu berücksichtigen. Sie ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 15.12.2018 verursacht worden, wie unter 3. ausgeführt. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| | 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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