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| | Der Kläger wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Beklagten, einen Corona-Impfstoff mit Aluminiumhydroxid und Peptid herzustellen, bis er gegenüber dem Beklagten nachgewiesen hat, dass die Herstellung den anerkannten pharmazeutischen Regeln entspricht. |
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| | 1. Der Kläger zeigte am 19.07.2021 beim Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Arzneimittel-Überwachungsbehörde die Herstellung eines Impfstoffes aus den Wirkstoffen Aluminiumhydroxid und Peptid (AS 319-541 der RBD vom Spikeprotein SARS-CoV-2) zur Anwendung durch intramuskuläre Injektion bei Erwachsenen an. Dies als erlaubnisfreie Herstellung nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. § 13 Abs. 2b) AMG. |
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| | 2. Mit Schreiben vom 28.07.2021 wies der Beklagte den Kläger auf die Vorgaben des § 13 Abs. 2b S. 1 AMG sowie auf § 5 AMG hin und bat um detailliertere Informationen und Unterlagen - darunter zur Qualität jedes Ausgangstoffes, Analysezertifikate, Lieferscheine sowie die Darlegung von Prüfvorschriften - mit denen die Arzneibuchqualität belegt werde, falls die Ausgangsstoffe nicht über GMP-Qualität verfügten. |
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| | 3. Unter dem 17.08.2021 erklärte der Kläger, dass Prüfvorschriften zum Beleg der Arzneibuchqualität der Ausgangsstoffe sowie Beispiele für Prüfprotokolle nicht vorzulegen seien, da diese Pflicht seiner Ansicht nach entfalle. Es kämen die nachstehenden Ausgangsstoffe zum Einsatz: 0,9 % NaCl-Lösung der ..., Melsungen, sowie Alhydrogel der Fa. ..., Toulouse, und schließlich SARS CoV II RED Protein der Fa. ..., Salzburg. Da lediglich zwei Komponenten gemischt würden, seien hierfür keine aseptischen Bedingungen erforderlich. |
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| | Die zugleich eingereichten Datenblätter zum Alhydrogel und dem Peptid weisen keine Urheberschaft auf (Bl. 20 f. der Behördenakte des Beklagten). Der Kläger legte im Weiteren Arbeitsanweisungen für die Herstellung vor und eine von ihm gefertigte Risikobewertung. In dieser führte er aus, dass sich sein Proteinimpfstoff als Alternative zu den derzeit verfügbaren Fertigimpfstoffen anbiete. Diesen habe Prof. ..., Lübeck, vorgeschlagen und angewendet. Die Herstellung entspreche der konservativen Herstellungspraxis bei Verwendung eines rekombinanten Antigens und eines Adjuvans, wie es z.Bsp. bei der Impfung gegen Hepatitis A und B bekannt sei. Zur Risikobewertung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass jede ärztliche Behandlung potentiell mit Risiken behaftet sei, es könnten leichte Nebenwirkungen (Schmerzen und Schwellung an der Einstichstelle, Fieber und Unwohlsein für 1-2 Tage oder auch allergische Reaktionen) auftreten, die mit Blick auf den Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV II mit ggf. tödlichem Ausgang in Kauf genommen werden könnten. Das Risiko sei als gering einzuschätzen, da Proteinimpfstoffe gegen Viren gut vertragen und seit Jahren erfolgreich angewendet würden. Auch dieses Mittel sei bereits bei nicht wenigen Patienten erfolgreich angewendet worden, Nebenwirkungen seien kaum aufgetreten. Zur Risikominimierung werde ein enger Kontakt zu den Patienten gehalten und ein Auftreten von Nebenwirkungen werde erfragt und dokumentiert. |
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| | 4. Der Beklagte untersagte dem Kläger – nach vorheriger Anhörung – mit hier angegriffener Verfügung vom 13.10.2021, dem Klägervertreter zugegangen am 18.10.2021, die Herstellung, bis er gegenüber dem Beklagten nachgewiesen habe, dass die Herstellung den anerkannten pharmazeutischen Regeln entspreche, und ordnete den sofortigen Vollzug an. Er führte hierzu im Wesentlichen aus: |
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| | Die vom Beklagten angeforderten Analysenzertifikate und Lieferscheine der Ausgangsstoffe sowie die Rechnungen seien nicht übersandt worden. Es seien zwei Datenblätter eingereicht worden, „Datenblatt Alhydrogel Adiuvans" sowie „Datenblatt RED-Protein". Beiden sei eine Bestätigung über die GMP-konforme Herstellung und Prüfung dieser Ausgangsstoffe nicht zu entnehmen. Eine Internetrecherche am 24.08.2021 auf der Homepage der Firma ... habe für den Ausgangsstoff „Alhydrogel Adiuvans" lediglich ein Ergebnis für „Alhydrogel adjuvant 2%" geliefert, mit der Qualität einer Laborchemikalie. Auch die Internetrecherche am 24.08.2021 auf der Homepage der Firma ... habe für den Ausgangsstoff „RBD-Protein" nur ein Ergebnis: „Antigen - biochemische Substanz W1-X5 - für wissenschaftliche Zwecke und Laborverwendungen" geliefert. |
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| | Die Untersagung der Herstellung erfolge aufgrund von § 69 Abs. 1 S. 1 AMG. Danach träfen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. |
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| | Der Beklagte sei für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, § 1 Abs. 1 Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 17.10.2000 in Verbindung mit § 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Eine Anhörung nach § 28 LVwVfG sei mit Schreiben vom 26.08.2021 erfolgt. |
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| | Ein aus Aluminiumhydroxid und Peptid (AS 319-641 der RBD vom SpikeproteinSARS-CoV-2) bestehendes Produkt sei ein Impfstoff und mithin ein Arzneimittel nach § 4 Abs. 4 AMG. Impfstoffe seien Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt seien, bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich. zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt seien. Das vom Kläger verwendete Produkt bestehe aus einem rekombinanten SARS-CoV-2 RBD Protein und einem Adjuvans, welches zur Prophylaxe beim Menschen angewendet werde. |
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| | Der Begriff des Herstellens werde in § 4 Abs. 14 AMG weit definiert. Herstellen sei danach das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe. Die Mischung eines Impfstoffes aus einem Protein und einem Adjuvans zur Anwendung beim Menschen stelle eine Zubereitung dar, die den Tatbestand des Herstellens erfülle. |
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| | Die Herstellung verstoße gegen § 55 Abs. 8 AMG. Danach dürften bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe und die Behältnisse und Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen, verwendet werden und nur Darreichungsformen angefertigt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. |
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| | Die verwendeten Stoffe entsprächen nicht den pharmazeutischen Regeln. Zu den Behältnissen und Umhüllungen, die für die Impfstoffherstellung verwendet werden, seien keine Unterlagen eingereicht worden und somit die Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht belegt. Die anerkannten pharmazeutischen Regeln für die Herstellung von Impfstoffen seien im Europäischen »Arzneibuch (Ph. Eur.) näher festgelegt, § 55 Abs. 1 S. 1 AMG. |
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| | Für das vorliegende Arzneimittel seien die Monografien Ph. Eur. 2619 „Pharmazeutische Zubereitungen", Ph. Eur. 2024 „Substanzen zur pharmazeutischen Anwendung", Ph. Eu.r. 0520 „Parenteralia" und schließlich Ph. Eur. 5.01.01.00 „Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen" anwendbar. |
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| | Ausgehend von der Monografie Ph. Eur. 2619 „Pharmazeutische Zubereitungen" seien Arzneimittel davon umfasst, die in der Regel aus Wirkstoffen, die mit Hilfsstoffen kombiniert sein können, bestehen, und die formuliert und in eine an die vorgesehene Anwendung adaptierte pharmazeutische Darreichungsform gebracht wurden, falls erforderlich nach Rekonstitution. Das vom Kläger verwendete Arzneimittel bestehe aus einem Peptid als Wirkstoff und Alhydrogel oder Aluminiumhydroxid als Adjuvans, welche in einem Behälter resuspendiert würden. |
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| | Die Herstellung/Zubereitung müsse ausgehend vom Ph. Eur. 2619 „Pharmazeutische Zubereitungen" innerhalb eines geeigneten Qualitätssicherungssystems und nach den für den Produkttyp angemessenen Qualitätsstandards erfolgen. Zugelassene Produkte müssten die Anforderungen ihrer Marktzulassung erfüllen. Für Produkte, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen, sei eine Risikobeurteilung wie unter „Ethische Gesichtspunkte und Empfehlungen für die Herstellung pharmazeutischer Zubereitungen, die nicht der Zulassung unterliegen" von besonderer Bedeutung, da diese Produkte nicht einer vorherigen Beurteilung durch die zuständige Behörde unterlägen. |
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| | Danach müsse die Risikobeurteilung das Risiko bestimmter kritischer Parameter (wie Qualität der Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Behältnisse, Ausgestaltung des Herstellungsprozesses, Umfang und Aussagekraft von Kontrollen, Stabilität der Zubereitung) für die Qualität einer Zubereitung sowie das Risiko, das die Zubereitung für eine bestimmte Patientengruppe darstellen kann, beinhalten. |
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| | Der Kläger habe entgegen der schriftlichen Aufforderung kein geeignetes Qualitätssicherungssystem belegt. Die von ihm unterschriebene Risikobeurteilung sei unzureichend, da darin keinerlei Angaben zu den konkreten Wirkstoffen, den Hilfsstoffen noch zur Ausgestaltung des Herstellungsprozesses vorhanden seien. Die von ihm hierzu getätigte Aussage „Das Risiko ist in diesem Fall als gering einzuschätzen, da Proteinimpfstoffe gegen Viren gut vertragen und seit Jahrzehnten eingesetzt werden." sei zu generisch und damit nicht verwertbar. |
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| | Impfstoffe seien komplexe Arzneimittel mit höchsten Anforderungen an die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit, die in der Regel an gesunde Personen, zum Teil aber auch an besonders sensible Säuglinge und Kleinkinder verabreicht würden, Mikroorganismen bildeten die Grundlage von Impfstoffen. Im Gegensatz zu einem chemisch synthetisierten Produkt unterlägen aus Mikroorganismen bestehende Arzneimittel stärkeren Schwankungen. Bei der Verabreichung von biologischem Material, wie körperfremden Proteinen, seien unter anderem schwere allergische Unverträglichkeitsreaktionen, die entweder isoliert von dem Ausgangsstoff oder dem Hilfsstoff oder aus der Kombination beider Produkte erfolgen könnten, möglich. Aus diesem Grund sei eine konkrete, auf das jeweilige Arzneimittel zugeschnittene Risikobeurteilung unerlässlich. Auf Basis der Risikobewertung sei ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne von § 4 Abs. 28 AMG zu belegen. |
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| | Im Rahmen einer Qualitätssicherung müssten ausgehend von der Monografie Ph. Eur. 2619 „Pharmazeutische Zubereitungen" auch geeignete Methoden eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die angemessene Qualität in Bezug auf die durchgeführte Risikobeurteilung, die geltenden lokalen Leitlinien und die gesetzlichen Anforderungen erzielt werde. Ein besonderes Augenmerk bei der Herstellung von Zubereitungen sei auf die Eignung der Ausgangsstoffe (Wirkstoffe und Hilfsstoffe) sowie der Formulierung zu legen. In Bezug auf die Ausgangsstoffe verweise die Monografie auf die Anforderungen der Monografie Ph. Eur. 2024 „Substanzen zur pharmazeutischen Anwendung". Ein Nachweis der Eignung der Ausgangsstoffe könne entweder durch ein dem jeweiligen Stoff beigefügtes Prüfzertifikat oder durch ein durch den Kläger vorgenommenes geeignetes Verfahren nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sei noch nicht erbracht worden. |
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| | Soweit durch den Prozessbevollmächtigten in dem Schreiben vom 04.10.2021 darauf hingewiesen werde, dass das bei der Herstellung verwendete Adjuvans „Invivogen" ausreichend getestet worden sei, so beziehe sich die Prüfung lediglich auf die Sterilität und den Pyrogengehalt. Auf der Homepage des Herstellers ... werde explizit darauf verwiesen, dass der Stoff lediglich für Laborzwecke gedacht sei und nicht für die Anwendung am Menschen „... products are for research purposes only; they are not for use in humans". |
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| | Ergänzend werde aufgeführt, dass das Ph. Eur. 2024 „Substanzen zur pharmazeutischen Anwendung" bei der Herstellung von Wirkstoffen auf die Anforderungen der Guten Herstellungspraxis (GMP) verweise. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von ihm verwendeten Wirkstoffe den Vorgaben des GMP entsprechen. |
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| | Schließlich würden auch die Vorgaben der Ph. Eur. 0520 „Parenteralia" und der Ph. Eur. 5.01.01.00 „Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen" nicht eingehalten. Bei dem vom Kläger hergestellten Arzneimittel handele es sich um ein solches zur parenteralen Anwendung. Parenteralia seien im Arzneibuch definiert als sterile Zubereitungen, die zur Injektion, Infusion oder Implantation in den menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind. Das Arzneimittel mit Aluminiumhydroxid und Peptid werde durch intramuskuläre Injektion bei Erwachsenen angewandt. Aufgrund ihrer Anwendungsweise gingen von solchen Arzneimitteln eine erhöhte Gefahr von Infektionen durch Mikroorganismen auf. Um diesen Gefahren vorzubeugen, seien bestimmte hygienische Vorgaben in Bezug auf die Räumlichkeiten, den Behältnissen und den Herstellungsprozess einzuhalten. |
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| | § 69 AMG eröffne ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörde. Nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 S. 1 AMG träfen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 AMG könnten sie insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. Ausgehend von der Verwendung des Wortes „insbesondere" vor der Aufzählung konkreter Befugnisse sei der Katalog an Maßnahmen, die die Behörde ergreifen könne, nicht abschließend. Vorliegend habe sich die Behörde für eine bedingte Untersagung der Herstellung eines Impfstoffes entschieden, weil Verstöße gegen pharmazeutische Regeln nach § 55 Abs. 8 AMG vorlägen. |
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| | § 55 Abs. 8 AMG in Verbindung mit den Vorgaben des Arzneibuchs dienten der Arzneimittelsicherheit sowie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Hierbei handele es sich um besonders wichtige Gemeinschaftsgüter, die selbst tiefe Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00 u. 1 BvR 70/01). Aufgrund der nicht ausreichend festgestellten pharmazeutischen Qualität des Arzneimittels seien die sichere Arzneimittelversorgung und der Gesundheitsschutz als besonders wichtige Rechtsgüter tangiert. |
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| | Die Untersagung sei zur Sicherung dieser Rechtsgüter geeignet und erforderlich. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen und aufgrund der Tatsache, dass diese trotz Beanstandung in dem Schreiben vom 26.08.2021 nicht behoben worden seien, erscheine eine Untersagung der Herstellung, bis diese beseitigt wurden, zur Wahrung des Gesundheitsschutzes und der Arzneimittelsicherheit notwendig und geboten. Ein milderes Mittel, welches unter geringeren Belastungen zur Zielerreichung ebenso geeignet sei wie die bedingte Untersagung, sei nicht ersichtlich. Die in dem Schreiben vom 04.10.2021 abgegebene Selbstverpflichtung bei der Herstellung des Impfstoffes die anerkannten pharmazeutischen Regeln einzuhalten und nur Impfstoffe in Arzneibuchqualität herzustellen, stelle kein geeignetes Mittel zum Schutz der Arzneimittelsicherheit dar. |
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| | Der Kläger bestreite, dass die Vorgaben des Arzneibuchs insbesondere zur Qualitätssicherung und zur Sterilität einzuhalten seien. Aus diesem Grund sei die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht gewährleistet. |
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| | Die Untersagung sei auch angemessen. Eine Regelung sei angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sei (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, Rn. 86). Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in den Rechten aus Art. 12 Grundgesetz (GG) und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe, dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arzneimittelsicherheit, zu denen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet sei, führe zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitsschutz überwiege. |
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| Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG sei als gering einzustufen. Bei § 55 Abs. 8 AMG in Verbindung mit den Monografien zu Ph. Eur. 2.619 „Pharmazeutische Zubereitungen", Ph. Eur. 2024 „Substanzen zur pharmazeutischen Anwendung", Ph. Eur. 0520 „Parenteralia" und schließlich Ph. Eur. 5.01.01.00 „Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen" handele es sich um Berufsausübungsregelungen und nicht um Berufswahlregelungen, da es darum gehe, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung von Arzneimitteln erfolgen dürfe. Die Untersagung beziehe sich lediglich auf das unter Ziffer 1 erwähnte Arzneimittel. Eine Herstellung anderer Arzneimittel, deren pharmazeutische Qualität ordnungsgemäß belegt sei, sei nach § 13 Abs. 2b AMG möglich. Die fachliche Kompetenz eines Arztes liege gemäß § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung in der Ausübung der Heilkunde. Die Tätigkeit eines Arztes umfasse daher die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Krankheiten und Verletzungen. Die Vornahme dieser Tätigkeiten, die zu den Kernaufgaben eines Arztes gehörten, blieben dem Kläger nach wie vor möglich. Schließlich habe er es als Arzt selbst in der Hand, durch eine Erfüllung der Vorschriften über die pharmazeutische Qualität einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen und damit eine Aufhebung der vorliegenden Verfügung zu erwirken. |
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| | Auf der anderen Seite sei ein gewichtiges Gemeinschaftsgut tangiert. Setze man dies in Relation, so sei es für den Kläger nicht unzumutbar, zum Zwecke des Gesundheitsschutzes und der Arzneimittelsicherheit eine geringfügige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit hinzunehmen. |
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| | 5. Der Kläger hat mit am 03.11.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er führte im Wesentlichen aus: |
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| | Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Recht der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit gem. Artikel 12 Abs. 1 GG. Bei der durch den Beklagten untersagten Behandlungsweise handele es sich nicht um eine „Impfung“, sondern um eine vorbeugende Behandlung mit einem Protein. Antigen und Adjuvans würden nicht vermischt, um sie in Verkehr zu bringen. Bei der Vermischung dieser beiden Wirkstoffe handele es sich um eine erlaubnisfreie „Selbstherstellung“ zum Zweck der individuellen Anwendung an einem bestimmten Patienten und auf dessen Wunsch. Damit falle das Vorgehen nicht unter die strengen Vorgaben des Arzneibuches. Die von ihm bei der Herstellung verwendeten Stoffe entsprächen den anerkannten pharmazeutischen Regeln. |
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| | Was das Adjuvans anbelange, so werde zunächst auf die Ausführungen des Klägers im Schreiben an den Beklagten vom 04.10.2021 unter III (Seiten 9 bis 11) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Selbst wenn das überlassene Analysezertifikat des Herstellers vermerke „not for human or veterinary use“, bedeute das nur, dass der Hersteller seine Chemikalien inklusive Alhydrogel nicht für die Anwendung am Menschen bestimmt habe. Indes heiße es nicht, dass die Anwendung am Menschen nicht möglich sei. Sie werde auch gemacht. |
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| | Für das verwendete Protein gelte entsprechendes. Das zum Impfen verwendete Antigen sei ein kleines Protein, das so gebaut sei, wie die Struktur, mit der sich das Virus an die Angiotensin-2-Rezeptoren der Endothelzellen binde (Abbildung 1 des Anlagenkonvoluts 3). Es sei nicht vermehrungsfähig. Im Gegensatz zu Impfstoffen, die der Körper des Impflings erst synthetisieren müsse, etwa nach der Applikation von RNS oder von Vektorviren, liege das Antigen schon fertig für die Stimulierung des Immunsystems vor. Erwartungsgemäß sei das Potenzial für unerwünschte Nebenwirkungen denkbar niedrig. Man müsse nicht damit rechnen, dass sich humorale und zelluläre Immunreaktionen gegen den eigenen Körper richteten und ihn möglicherweise krankmachten. |
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| | Es handle sich darüber hinaus um eine individuelle Vorsorgemaßnahme analog einem individuellen Heilversuch. Damit unterscheide sich der Heilversuch von der ärztlichen Standardbehandlung und vom reinen forschungsbezogenen Humanexperiment (BGHZ 20, 61, 66). Wenn also die vom Beklagten beanstandete Behandlungsweise bei einzelnen Patienten darauf abziele, sie durch diese individuelle prophylaktische Behandlung im Rahmen einer individuellen Nutzen-Risiko Abwägung vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, um ausreichend Antikörper zu bilden, dann falle ein solches Vorgehen in den erlaubnisfreien Bereich der Therapiefreiheit des Arztes. Die Therapiefreiheit wiederum sei Bestandteil der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit (BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 -‚ NJW 2000, 857). Danach verantworte der Arzt eine Therapie nach professionellen Standards vor seinem Gewissen (1 Abs. 2 BÄO, § 2 Abs. 1 MBO). Somit könne der Arzt – arzneimittelrechtlich – nicht zu einer diesen Grundsätzen widersprechenden Behandlungsmethode gezwungen werden. Er entscheide frei darüber, welche Stoffe er zur Behandlung einsetze. Er könne das auch außerhalb der für ein Arzneimittel erteilten Zulassung tun (BSG, ArztR 2000, 96, 100). Die straf- und haftungsrechtliche uneingeschränkte Verantwortung des Arztes bestehe natürlich fort. |
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| | Es gehe hier um „Off-label-use“, was bedeute, dass das Arzneimittel in anderen Indikationen, Dosierungen, Dosierungsintervallen bzw. bei einer anderen Zielgruppe eingesetzt werden könne, als dies der Fachinformation oder etwa dem Beipackzettel zu entnehmen sei. Gleiches gelte für Arzneimittel, bei denen überhaupt keine Zulassung vorliege („Unlicensed-use“). Das AMG schränke die therapeutische Freiheit des Arztes nicht ein. Denn die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften richteten sich nicht an den Arzt, sondern ausschließlich an den Hersteller. Sinn und Zweck der Zulassungsverfahren sei es, unter den Aspekten der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die Sicherung im Umgang mit Arzneimitteln zu sorgen, während der Arzt für die Sicherheit der Anwendung des Arzneimittels im Einzelfall einzustehen habe. Der Arzt dürfe also bei seinen Patienten auf eigene Verantwortung und mit dem Risiko der Haftung für daraus entstehende Gesundheitsschäden z.B. ein auf dem Markt verfügbares Arzneimittel für eine Therapie einsetzen, für die es nicht zugelassen sei (BSG NJW 2003, 460, 462). Selbst der individuelle Heilversuch eines Arztes mit einem zulassungspflichtigen aber noch nicht zugelassenen Medikament werde durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten (BGH NJW 2007, 2767, 2768). |
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| | Impfstoff-Forscher hätten weltweit eine präklinische Immunität durch den multimerischen RBD-lmpfstoff bei den Probanden bewiesen. Eine besondere Dokumentationspflicht bestehe insoweit nicht, als diese nur in Bezug auf Verdachtsfälle von Nebenwirkungen bei der Behandlung von Personen mit nichtzulassungs- oder genehmigungspflichtigen Arzneimitteln für neuartige Therapien gelte (§ 63j AMG). Eine Freigabe von Arbeitsplätzen, Geräten und Chargen entfalle, da es sich um eine individuelle Therapie handele. Eine Herstellung des Impfstoffes, um ihn in Verkehr zu bringen, komme nicht in Betracht. Eine Dokumentation von vielen Seiten für jede einzelne Dosis sei auch überflüssig. Ausreichend sei im Fall des Klägers eine Dokumentation in der Patientenakte, d.h. im Krankenblatt. Ein Reinraum sei nicht notwendig. |
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| | Es seien ausschließlich die nur mit einer bedingten Zulassung versehenen (Corona-)Impfstoffe, die unüberschaubare gravierende Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen verursachen könnten. Darüber hinaus sei deren Wirksamkeit zweifelhaft, wie die jüngsten Erkenntnisse aus Israel zeigten (wird ausgeführt). |
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| | Derartiges an Risiken sei bei den Ausgangsstoffen nach dem Lübecker Verfahren nicht festzustellen. Es werde also unzulässiger Weise mit zweierlei Maß gemessen, wenn der Beklagte einerseits eine Impfung im Rahmen einer individuellen Behandlung mit einem nachgewiesener Maßen wirksamen und nahezu risikofreien Impfstoff unterbinden wolle und andererseits die Verabreichung eines Impfstoffes fördere, der nachweislich neuartige Hilfsstoffe, die erstmalig in dieser Art und Weise massenhaft beim Menschen zum Einsatz gelangten, enthalte und der eine erschreckende Vielzahl schädlicher Nebenwirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft „vertretbares Maß“ weit hinausgingen, fördere. |
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| | Zwischenzeitlich sei das Lübecker Verfahren von zahlreichen Ärzten etwa 50.000-mal legal appliziert worden. Herr ..., der sich (vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage) einer Impftätigkeit enthalten habe, überblicke von diesen Behandlungen etwa 2.000 Patienten und habe dort keinerlei gravierende Nebenwirkungen feststellen können. |
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| | Das AMG erlaube dem Arzt die eigene Herstellung von Arzneimitteln für die Anwendung an seinen Patienten, ohne dazu eine Herstellungserlaubnis beantragen zu müssen; §13 Abs. 2 b AMG. Das Bundesverfassungsgericht habe im sogenannten Frischzellenurteil (Urteil vom 16.02.2000 – 1 BvR 420/97) bereits im Jahre 2000 festgestellt, dass auch in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur durchgehend Einigkeit bestanden habe, die Herstellung eines Arzneimittels durch einen Arzt, der das von ihm hergestellte Arzneimittel selbst am Patienten anwende, sei keine Abgabe bzw. Inverkehrbringen im Sinne des AMG. Hintergrund der Regelung in § 13 Abs. 2 b AMG sei, dass die durch Artikel 12 GG garantierte freie Berufsausübung des Arztes in der Heilkunst durch das Arzneimittelgesetz nicht eingeschränkt werden dürfe, weil dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Derart verwendete Arzneimittel seien daher Gegenstand der ärztlichen Sorgfaltspflicht und Verantwortung. Sie unterlägen allenfalls nach § 67 Abs. 2 AMG einer Anzeigepflicht für den selbstherstellenden Arzt. Dazu müssten der zuständigen Behörde vom Arzt Name und Zusammensetzung der selbst hergestellten Substanz mitgeteilt werden; detaillierte Angaben zur Menge der Hilfs- und Wirkstoffe wie bei in Verkehr zu bringenden Präparaten seien dagegen nicht gefordert (vgl. Kloesel, Feiden, Pabel - Arzneimittelrecht Blatt 36, 121 bzw. Blatt 89, 122, Deutscher Apothekerverlag). |
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| | Der Arzt handele bei der Herstellung also zum Zwecke der persönlichen Anwendung in seiner unmittelbaren fachlichen Verantwortung. Die Regelungen zur guten Herstellungspraxis (GMP), die u.a. Zulassungspflichten für Hilfs- und Wirkstoffe vorsähen, fänden keine Anwendung, wenn ein Arzt erlaubnisfrei nach § 13 Abs. 2 b AMG ein Arzneimittel herstelle. Das folge aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 2 NR. 1 AMWHV. Danach gälten die GMP-Regelungen für Ärzte nur dann, wenn sie einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürften. Dem trage auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2004 (3 C 16.03) Rechnung.Nach dieser Entscheidung habe ein Arzt, der Arzneimittel selbst zur Anwendung am eigenen Patienten herstelle, im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht die wissenschaftlich üblichen Verfahren und Methoden im Interesse des Schutzes der Gesundheit seines Patienten zu wahren, wodurch eine zweifelsfreie Objektivierbarkeit des Herstellungsprozesses und eine effektive Kontrolle - auch durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht werde. Diese Grundsätze habe der Kläger zweifellos eingehalten. |
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| | die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2021 - Az. 5482.43-1/28 ... - aufzuheben. |
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| | Sie führt ergänzend aus: Der Kläger habe im Wesentlichen kein vollständiges Qualitätssicherungssystem, keine geeigneten Ausgangsstoffe und schließlich nicht die Einhaltung aller erforderlichen hygienischen Vorgaben nachgewiesen. Der Nachweis sei nach wie vor ausstehend. |
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| | Der zur Herstellung verwendete Stoff Peptid AS 319-541 der Rezeptorbindungsdomäne vom Spike-Protein SARS-CoV-2 sei ein Mikroorganismus, welcher rekombinant hergestellt werde und ausschließlich zur Erzeugung einer Abwehrreaktion, d. h. zur Ingangsetzung der Antikörperbildung, gegen die SARS-CoV-2-Infektion beim Menschen angewandt werde. Die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 Var. 2 AMG seien insgesamt erfüllt. |
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| | Soweit der Kläger vorbringe, dass es sich bei dem von ihm hergestellten Produkt nicht um einen Impfstoff handle, weil es lediglich eine vorbeugende Behandlung mit einem Protein sei, so widerspreche er der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 AMG, wonach Proteine, die zur vorbeugenden Behandlung eingesetzt werden, gerade der Begriffsdefinition „Impfstoff“ unterliegen. Ferner bezeichne der Prozessbevollmächtigte die durch den Kläger durchgeführte Behandlung selbst als Impfung (z. B. in der Verwaltungsakte auf S. 99) und widerspreche sich damit auch selbst. Auch in der Klagebegründung werde das vom Kläger hergestellte Peptid an mehreren Stellen als zur Erzeugung eines Impfschutzes oder als „das zum Impfen verwendete(s) Antigen“ bezeichnet (Seite 2, 4 und 5). |
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| | Im Gegensatz zu den zugelassenen Impfstoffen habe der Kläger für die Wirksamkeit, das Risiko-Nutzen-Verhältnis und die Unschädlichkeit des von ihm verwendeten Impfstoffes keine evidenzbasierten Daten vorgelegt. Zum Peptid AS 319-541 seien keine wissenschaftlichen Informationen zugänglich. Zudem sei die Einhaltung der anerkannten pharmazeutischen Regeln aus den nachstehenden Gründen nicht nachgewiesen. Die Analysezertifikate zu den Ausgangsstoffen seien unvollständig; es fehlten insbesondere die Spezifikationen und die Freigabe der verantwortlichen Person. Eine GMP-Qualität weise der Hilfsstoff nicht auf. In den eingereichten Unterlagen „Certificate of Analysis“ der Firma ... (Anlage 2) werde nicht dargelegt, welche Prüfmethode dem Test zugrunde liege, vgl. Ph. Eur. 10.0/1664. Ferner fehle der Nachweis der ausgelagerten Tätigkeit (vgl. „data provided by Corda“) sowie der vollständigen Testung (vgl. Anmerkung: „Caution - Not fully tested. For research use only. Not for human use or veterinary use.“). Das Analysezertifikat zu dem SARS-CoV-2 S1 RBD2 (Anlage 3) sei unvollständig. Es fehlten die im GMP-Leitfaden Teil II aufgeführten Vorgaben zu den Analysezertifikaten. Ziffer 11.43 des GMP-Leitfadens Teil II schreibe vor, dass Zertifikate datiert und von autorisiertem Personal der Qualitätssicherungseinheit(en) unterschrieben sein sowie den Namen, die Adresse und die Telefonnummer des Originalherstellers enthalten müssten. Werde die Analyse von einem umverpackenden oder aufarbeitenden Unternehmen durchgeführt, solle das Analysenzertifikat den Namen, die Adresse und die Telefonnummer dieses Unternehmens und einen Verweis auf den Namen des Originalherstellers enthalten. |
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| | Die beigefügten Grafiken in der Anlage 3 (insbesondere Abbildungen 3-6) zeigten keine in vivo-, sondern in vitro-Daten auf. Bei den Graphiken fehle die Angabe zur Einheit und es fehle vor allem eine Beschreibung des Versuchs im wissenschaftlichen Sinne (Intro und Fragestellung, Material und Methoden, Ergebnisse und Diskussion/Conclusio). Unklar sei auch der Urheber der Daten, und zwar, ob diese durch die Firma M... geliefert wurden oder durch den Kläger selbst erstellt wurden. Bei der Abbildungen 7 und 8, Sterilitätsprüfung, fehle die Angabe der Methode, wonach der Befund medizinisch validiert wurde. Schließlich bleibe unklar, wer die massenspektrometrische Proteinanalyse der SARS-CoV-2 S1 RBD2 (Sterilitätsprüfung, Abbildung 8) durchgeführt habe. Die genannten Daten sollte der Kläger noch nachreichen. |
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| | Im Analysenzertifikat zum Alhydrogel der Fa. ... sei explizit aufgeführt, dass das hier konkret verwendete Produkt nicht zum Gebrauch am Menschen sei. Im Rahmen der Impfstoffherstellung gebe es aber sehr wohl Aluminiumhydroxid, das zur Anwendung am Menschen geeignet sei. |
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| | Das vom Kläger an dieser Stelle zum Beweis angeführte Antrag auf ein Sachverständigengutachten sei nicht weiterführend und im Übrigen auch unzulässig; die Tatsachen seien nicht beweisbedürftig. Der Kläger trage die materielle Beweislast für seine Behauptung, dass die von ihm initiierte Therapie keine Nebenwirkungen habe. Etwaige Unsicherheiten gingen zulasten des Klägers. Der Beklagte habe dem Kläger die Unbedenklichkeit des von ihm hergestellten Arzneimittels nicht generell in Abrede gestellt, sondern die Herstellung aufgrund des fehlenden Nachweises der Einhaltung anerkannter pharmazeutischer Regeln untersagt. Die behaupteten Vorteile aus pharmakologischer Sicht seien für das hier geführte Verfahren nicht relevant. Gleiches gelte für das als gering behauptete Potenzial für unerwünschte Nebenwirkungen des Antigens, auf die die Untersagungsverfügung ebenfalls nicht gründe. |
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| | Es treffe zu, dass es sich bei der durch den Kläger durchgeführte Behandlung um einen individuellen Heilversuch handele. In § 13 Abs. 2b AMG würden individuelle Heilversuche unter unmittelbarer ärztlicher Verantwortung insoweit privilegiert, als für individuelle Heilversuche grundsätzlich keine Herstellungserlaubnis erforderlich sei (vgl. BR-Drs. 16/12256, S. 45 f.). § 13 Abs. 2b AMG entbinde jedoch nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes und der sich daraus ableitenden anerkannten pharmazeutischen Regeln nach § 55 Abs. 8 AMG. Es handele sich hierbei um Berufsausübungsregelungen, die zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter, der Gesundheit des Patienten und der Arzneimittelsicherheit, zulässig seien. Das Arzneimittelgesetz schränke zwar die therapeutische Freiheit des Arztes nicht ein, allerdings handele es sich bei der Therapiefreiheit nicht um ein Privileg, welches dem Arzt zugutekommen solle, sondern um ein solches, das den Patienten schützen solle. Die Therapiefreiheit habe Grenzen, da Patienten vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln geschützt werden sollten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16). Damit habe der Bundesgesetzgeber das Rechtsregime des Arzneimittelrechts auf die ärztliche Anwendung eigens hergestellter Arzneimittel beim Patienten erstreckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2016 - 6 B 10500/16). Begründet worden sei dies mit der Arzneimittelsicherheit (vgl. BR-Drs. 171/09, S. 72). |
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| | 6. Die Beteiligten ergänzten und vertieften ihren Vortrag mit Repliken vom 05.09.2022 und vom 14.09.2022, auf die verwiesen wird. Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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