Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 45/23

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.

  • 3.

    Der Gegenstandswert wird auf € 25.000 festgesetzt.

  • 4.

    Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.


1

Gründe:

2

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2025 die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 112c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß § 112c BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 112c BRAO, § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene vor Klagerücknahme keinen Sachantrag gestellt hat und es auch sonst nicht der Billigkeit entspricht, dem Kläger diese Kosten aufzuerlegen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO; dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger bereits als Rechtsanwalt zugelassen war.

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