Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 206/24
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.09.2024, der darauf gerichtet ist,
3es dem Antragsgegner zu untersagen, im Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten (unterstrichene Stellen),
4“„Zitat wurde entfernt“”
5wenn dies geschieht wie im Beitrag der E. R.: „„Zitat wurde entfernt““ vom 08.09.2024, URL https://www.entfernt, Anlage K 01;
6war zurückzuweisen.
7Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist nicht gegeben. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Antragstellerin hinzunehmen hat. Eine Tatsachengrundlage ist bereits deshalb gegeben, weil sich die Antragstellerin für ein (…). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie (…), führt dies zu keiner anderen Einschätzung, da dies bereits 0,0 Jahre zurückliegt und in jüngerer Vergangenheit so gerade nicht von ihr wiederholt wurde. Die Meinungsäußerungsfreiheit erlaubt es dem Äußernden seinem Standpunkt auch überpointiert Ausdruck zu verleihen und beschränkt sich nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung. Dabei ist auch scharfe und als ungerecht empfundene Kritik hinzunehmen. Dies gilt insbesondere im (…) Meinungskampf.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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