Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2146/23.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
5Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ebenso ohne Erfolg auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (1.) wie auf deren grundsätzliche Bedeutung (2.).
61. Die mit der Zulassungsschrift geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache stellen schon keine im Asylrecht zulässigen Zulassungsgründe dar. Diese Zulassungsgründe kennt das insoweit maßgebliche Asylgesetz (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) nicht.
72. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
8Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
9BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N.
10Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin benennt bereits keine von ihr als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch fehlt es an jeglichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit etwaiger sich aus der Sicht der Klägerin möglicherweise stellender Rechts- oder Tatsachenfragen.
11Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bedrohungslage im Hinblick auf die Gefahr einer Beschneidung ihrer Tochter unzutreffend als nicht ausreichend angesehen, geht dies schon an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Auf etwaige materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung der Tochter kam es danach für die erstinstanzliche Entscheidung von vornherein nicht an.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 9.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 19 A 2155/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1798/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 657/22 1x (nicht zugeordnet)
- AuAS 2022, 150 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 532/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 544/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)