Berichtigungsbeschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 1242/21
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Angabe auf Seite 2 des Urteils
„… sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr.XXX vom 01.01.2029 ...“
durch die Angabe
„…sowie als Anlage 1 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nr. XXX vom 01.01.2019...“
ersetzt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Es handelt sich um einen offenkundigen Schreibfehler, weil das angegebene Datum in der Zukunft liegt und daher in einer bereits abgeschlossenen Anlage zu einem Vertrag nicht zutreffend sein kann. Zudem liegen die Zahlen 1 und 2 auf der Computertastatur nebeneinander.
3Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende allein (§§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO).
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
5RECHTSMITTELBELEHRUNG
6Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.