Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 CE 25.2529 , 19 C 25.2530
Tenor
I. Die Beschwerdeverfahren 19 CE 25.2529 und 19 C 25.2530 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 CE 25.2529 wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Verbindung der Beschwerdeverfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Die Verbindung zu gemeinsamer Entscheidung dient der Prozessökonomie, weil die beiden Verfahren dieselben Beteiligten aufweisen, denselben Lebenssachverhalt betreffen und zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenverfahren stehen.
Mit der Beschwerde zum Aktenzeichen 19 CE 25.2529 verfolgt der Antragsteller sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, seine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Mit der Beschwerde zum Aktenzeichen 19 C 25.2530 wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klage- und das Antragsverfahren in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
1. Die Beschwerden sind unzulässig.
1.1 Hinsichtlich des Antragsbegehrens einer einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausbildungsduldung ist die Beschwerde gem. § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen.
Gem. § 80 Alt. 2 AsylG können Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz – vorbehaltlich der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 Abs. 1 VwGO – nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf wurde Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 26. Januar 2026 hingewiesen.
Sowohl die vom Antragsteller begehrte Ausbildungsduldung als auch die Ablehnung derselben mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 stellen Maßnahmen im Sinne des § 102 Abs. 1 AufenthG dar, für die bei asylrechtlich determinierter Ausreisepflicht der Beschwerdeausschluss gem. § 80 Alt. 2 AsylG eingreift (vgl. zur Ausbildungsduldung: VGH BW, B.v. 23.4.2025 – 12 S 54/25 – juris Rn. 7 m.w.N.; OVG MV, B.v. 28.10.2025 – 2 M 495/25 OVG – juris Rn. 11 f.; ebenso zur Beschäftigungsduldung: BayVGH, B.v. 10.9.2024 – 19 CE 24.1349 n.v., Rn. 10). Dasselbe gilt, wenn daneben – wie hier -eine Verfahrensduldung zur Sicherung eines geltend gemachten Anspruchs auf Titelerteilung begehrt wird (BayVGH, B.v. 28.4.2025 – 10 CE 25.559 – juris Rn. 5; B.v. 30.4.2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 4 f.; HessVGH, B.v. 23.12.2025 – 3 B 2782/25 – juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 15.11.2024 – 12 S 1821/24 – juris Rn. 6 ff.; OVG NW, B.v. 27.8.2024 – 18 B 626/24 – juris Rn. 9 ff.; OVG LSA, B.v. 26.8.2024 – 2 M 93/24 – juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, B.v. 23.7.2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 9 ff.; jeweils m.w.N.).
Die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers ist gem. § 80 Alt. 2 AsylG asylrechtlich determiniert, denn sie beruht auf der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2025, mit welchem u.a. der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland angeordnet wurde. Die Ausreisepflicht ist aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers durch unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025 (AN 17 S 25.50594) vollziehbar geworden.
1.2 Bezüglich der mit der Ablehnung der Ausbildungsduldung verbundenen Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis greift zwar nicht der Beschwerdeausschluss gem. § 80 Alt. 2 AsylG, weil über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis selbständig entschieden und diese gegebenenfalls als Zusatz in die Duldungsbescheinigung aufgenommen wird (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.4.2025 – 10 CE 25.559 – juris Rn. 6 betr. Abänderung einer Wohnsitzauflage und Beschäftigungserlaubnis; B.v. 17.1.2025 – 10 CS 24.2008 – juris Rn. 5; U.v. 18.7.2018 – 19 BV 15.467 – juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 12.12.2024 – 12 S 1275/24, Rn. 18).
Der Beschwerde fehlt insoweit jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der erstrebte Rechtsschutz für den Antragsteller offensichtlich nutzlos wäre. Ohne Ausbildungsduldung besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis, weil es bereits an dem dafür erforderlichen geregelten Aufenthalt fehlt (vgl. zum entsprechenden Anspruch: § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG und dazu BT-Drs. 19/8286 S. 14). Hinsichtlich des Antragsbegehrens einer einstweiligen Ausbildungsduldung ist der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts jedoch mangels Statthaftigkeit der Beschwerde (wie unter 1.1 ausgeführt) bereits rechtskräftig geworden. Eine Sachentscheidung über die Beschwerde könnte deshalb insoweit – mangels eigenständiger anderweitiger Gründe für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – nur den Inhalt haben, dass mangels Ausbildungsduldung kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht.
1.3 In den Beschwerdeausschluss gem. § 80 Alt. 2 AsylG sind alle selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren und daher auch Entscheidungen über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einbezogen (NdsOVG, B.v. 29.10.2025 – 13 ME 260/25 – juris Rn. 20; Bergmann/Keller in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 80 AsylG Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren 19 C 25.2530 ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 19 CE 25.2529 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5, 8.2.3 und 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 19 C 25.2530 ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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