Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 W 92/10
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Gründe
- 1
Die gemäß § 99 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Wie das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05; GRUR 06, 264) zutreffend angenommen hat, hatte die Antragstellerin aus ihrer Sicht Anlass zur Einreichung des Eilantrages, auch ohne die Antragsgegnerin zuvor abgemahnt zu haben. Wenn – wovon im Rahmen der Entscheidung nach § 93 ZPO ausgegangen werden muss – der Antragstellerin ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbarer Sequestrationsanspruch zustand, war eine vorherige Abmahnung nicht geboten, weil dies den Zweck der Sequestration gefährdet hätte.
- 3
Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerde vorgebrachten Argumente könnten allenfalls den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch selbst in Frage stellen, nicht jedoch die Befugnis der Antragstellerin, einen bestehenden Sequestrationsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend zu machen.
- 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 99 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 W 149/05 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 06, 264 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x