Urteil vom Amtsgericht Minden - 15 OWi-502 Js 1182/18-219/18
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 210,00 EUR
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 7,
49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des
Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BkatV, 17 Abs. 3 OWiG).
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G r ü n d e :
2I.
3Der Betroffene ist von Beruf selbständiger Bauunternehmer und einer von zwei Geschäftsführer der Gebrüder M Bauunternehmungen GmbH in X. Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden. Das von ihm mitgeleitete Unternehmen beschäftigt 90 gewerbliche Mitarbeiter. Es erwirtschaftet einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro. Das Gericht schätzt sein Nettoeinkommen auf dieser Grundlage nach Abzug der etwaigen Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder auf mindestens 4000,00 Euro.
4Der Betroffene ist bislang wie folgt verkehrsrechtlich negativ in Erscheinung getreten:
5Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 3.7.2018, -21 OWi 622 Js-OWi 153/18 (82/18), rechtskräftig seit dem 21.9.2018 – ist gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb
6geschlossener Ortschaft um 19 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00,-- € festgesetzt worden (Tatzeitpunkt 5.10.2017).
7II.
8Der Betroffene befuhr am 4.9.2017 gegen 19:19 Uhr die Bundesautobahn 2 in Höhe Q X beim Kilometer 285,800 in Fahrtrichtung E mit dem PKW VW T6, amtliches Kennzeichen SF-MP 000. Die Fahrgeschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 155 km/h. Im dortigen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaft galt zu dieser Zeit aufgrund zweimal vor der Messstelle beidseits der Fahrbahn aufgestellter, gut sichtbarer und gut erkennbarer Verkehrszeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Geschwindigkeit im dortigen Bereich auf 120 km/h begrenzt ist, seine Fahrgeschwindigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entsprach und hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen.
9III.
10Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
11Die persönlichen Verhältnisse sind zunächst festgestellt worden, wie vom Verteidiger für den Betroffenen im Hauptverhandlungstermin angegeben. Angaben zur Höhe des Einkommens sind dabei nicht gemacht worden. Anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Angaben aus dem Internetauftritt der von dem Betroffenen mit seinem Bruder geführten Unternehmen hat das Gericht festgestellt, dass das von ihm mitgeleitete Unternehmen einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro erwirtschaftet und 90 gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Insoweit ist dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur weitergehenden Stellungnahme gegeben worden, die jedoch auch nach Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist. Eine weitergehende Überprüfung durch Einholung einer Auskunft der BaFin kommt nach Überprüfung nicht in Betracht. Das Gericht schätzt das Nettoeinkommen des Betroffenen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auf mindestens 4000,00 Euro, wobei bei dieser Schätzung etwaige Unterhaltverpflichtungen zugunsten der Kinder und der Ehefrau bereits in Abzug gebracht sind.
12Der Betroffene hat eingeräumt, Fahrer des Tatfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. Im Übrigen hat er jedoch über seinen Verteidiger die Messung im Wesentlichen Bestritten. Dieser hat angegeben, dass der Betroffene die
13Beschilderung nicht wahrgenommen habe, ggfls etwas schneller gewesen zu sein, ohne dabei zu wissen, wie schnell genau er gefahren sei.
14Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs wurde durch den Zeugen C mit 160 km/h ermittelt. Abzüglich 3% Toleranz – aufgerundet 5 km/h – ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 155 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde somit um 35 km/h überschritten.
15Diese Feststellungen beruhen auf dem Messprotokoll vom 4.9.2017, dem Eichschein vom 18.4.2017, dem Schulungsnachweis vom 3.5.2017, dem Beschilderungsplan für die Messstelle, dem Messfoto vom 4.9.2017 nebst Datenzeile sowie der uneidlichen Aussage des Zeugen C im Hauptverhandlungstermin vom 18.10.2017.
16Die Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung des Messgerätes PoliScan Speed ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (st. Rspr. des 3. Strafsenats des OLG Hamm, vgl. u.a. Beschl. v. 05.10.2010, Az.: III-1 RBs 74/10). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 1998, 321). Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem PoliScan Speed-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1328). Die Bauart ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
17Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen geführten Pkw wurde durch den Zeugen C mittels Lasermessung ermittelt. Eingesetzt wurde das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed, Softwareversion 3.7.4, des Herstellers VITRONIC Bildbearbeitungssysteme GmbH, Serien-Nummer PSS 623736. Der Zeuge C ist ausweislich des im Wege des Selbstleseverfarens eingeführten Schulungsnachweises vom 3.5.2017 eingewiesen, Geschwindigkeitsmessungen mit dem vorgenannten Messgerät durchzuführen. Ausweislich des Eichscheins der hessischen Eichdirektion vom 18.4.2017 war das Gerät zur Tatzeit bis Ende 2018 geeicht. Durch die bei der Eichung vorgenommene messtechnische Prüfung ist gewährleistet, dass die für den Betrieb des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes zulässigen Fehlergrenzen eingehalten werden, wenn das Gerät, wie im vorliegenden Fall durch den Zeugen C geschehen, entsprechend der zugehörigen Bedienungsanleitung verwendet wird.
18Aufgrund des in die Hauptverhandlung durch Anordnung des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Eichscheins, des Messprotokolls und des Messfotos nebst Datenzeile steht fest, dass die festgestellte Geschwindigkeit mit einem geeichten Messgerät ermittelt wurde und eine Verletzung der Stempelstellen, Eichsiegel und Plomben nicht vorlag. Messbeamter und zugleich Protokollführer der Messung war der Zeuge Polizeihauptkommissar C, der ausweislich seines Schulungsnachweises eingewiesen ist, mit dem verwendeten Messgerät Geschwindigkeitsüberwachungen durchzuführen.
19Nach den in sich schlüssigen, glaubhaften, widerspruchsfreien und für das Gericht nachvollziehbaren Erläuterungen des Zeugen C zu der Messung anhand des vorgelegten Messprotokolls und des Messfotos nebst Datenzeile erfolgte die Messung nach ordnungsgemäßem Aufbau des Messgerätes unter Verwendung eines jeweils separaten Dreibeinstativs für Mess- und Blitzeinheit in einem Abstand der Messeinheit zum Fahrbahnrand von 3,4 m und damit im zugelassenen Entfernungsbereich.
20Nach der Aussage des Zeugen stammt das Messprotokoll vom 4.9.2017 von ihm, ist durch ihn ausgefüllt worden. Er sei zugleich Messbeamter und Protokollführer gewesen und habe die Verantwortung für diese Messung getragen. Die nach den Herstellerangaben erforderlichen Funktionstests seien vor Beginn der Messserie durchgeführt. Die Gütewerte seien nach dem Abschluss der Selbstjustierung des Gerätes im ordnungsgemäßen Bereich ab 7 bis 9 gewesen. Darunter könne zwar mit geringeren Gütewerten auch ohne Messfehler gearbeitet werden, jedoch sei dann die Annullatiosrate des Geräts zu hoch. Der Betroffene habe die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund befahren. Die Messstelle befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaften an der Autobahn. Es befinden sich jeweils links und rechts der Fahrbahn in der betreffenden Fahrtrichtung vor der Messstelle Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h in Höhe Kilometer 284,100 und 284,825. Einhundert Meter nach der Messstelle befinden sich nach dem Beschilderungsplan jeweils links und rechts der Fahrbahn in Fahrtrichtung Dortmund erneut Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h bei Kilometer 285,900. Die Verkehrszeichen seien vor Beginn und nach Ende der Messserie auf Sichtbarkeit hin überprüft worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Beschilderung vollständig einsehbar gewesen sei.
21Die Feststellungen zu den aufgestellten Verkehrszeichen beruhen zudem auf der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beschilderungsübersicht Bl. 8 d. A., wobei sich aus dem Messprotokoll vom 4.9.2017 ergibt, dass die Überprüfung der Beschilderung vor und nach der Messung insoweit erfolgt ist.
22Der Zeuge C hat ferner ausgeführt, dass die erforderliche Verplombungen des Messgerätes vor der Messung überprüft und sämtlich unversehrt vorgefunden worden seien.
23Die Aussage des Zeugen C, der dem Gericht seit vielen Jahren als präzise und zuverlässig arbeitender Messbeamter bekannt ist, ist glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verkehrszeichen 274.1 bei Kilometer 284,100 und bei Kilometer 284,825, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Messbereich auf 120 km/h begrenzten, für den Betroffenen erkennbar waren. Weiterhin steht fest, dass der von dem Zeugen C ermittelte Messwert von 155 km/h (nach Toleranzabzug) ordnungsgemäß und fehlerfrei gemessen und zweifelsfrei dem Pkw des Betroffenen zugeordnet werden konnte. Für Ablese- und/oder Übertragungsfehler haben sich für das Gericht schließlich keine Anhaltspunkte ergeben.
24Zudem ist auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 2 unten sowie 76, auf die wegen der Einzelheiten gem. §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, erkennbar, dass der auf dem Messfoto ersichtliche Auswerterahmen eine augenscheinlich korrekte Position, Größe und Höhe gemessen an den Vorgaben der Bedienungsanleitung hat, so dass die Messung insoweit verwertbar ist. Der Rahmen erfasst Teile des Kennzeichens, zudem befinde sich der untere Rand unterhalb der Aufstandsflächen der Vorderreifen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind danach anhand der prüfbaren Parameter nicht gegeben.
25Für das Gericht sind nach allem keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung vorhanden. Insbesondere haben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für etwaige Messfehler ergeben. Insoweit schließt es sich der Entscheidung des 3. Strafsenats des OLG Hamm an, wonach die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses begründet (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013, Az.: III-1 RBs 2/13 zu ESO ES 3.0).
26Die PTB hat die Anlage – auch in der Softwareversion 3.7.4 – in Kenntnis der möglichen Unwägbarkeiten abgenommen und zugelassen. Gründe, warum im konkreten Fall eine Fehlmessung erfolgt sein sollte, sind für das Gericht nicht zutage getreten. Zudem ist bei der Auswertung der Messung mit der für diese Messsoftware insbesondere zugelassenen Tuff-Viewer-Version 3.45.2 gearbeitet worden. Das Auswerteprotokoll ist insoweit ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
27Danach haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für eine etwaige konkrete Fehlmessung ergeben.
28Das Gericht war bei allem weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Messung mit dem PoliScan Speed-Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2014, Az.: III 3 RBs 202/13 m.w.N.). Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts auch nach der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 29.11.2016 aus den Gründen der Stellungnahme der PTB vom 12.1.2017 weiterhin (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2016, III-3 RBs 413/16 zu Poliscan Speed; zuletzt Beschluss vom 31.8.2017 –III-3 RBs 155/17-; vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.1.2017 -1OWi 1 SsBs 53/16-; Beschluss vom 21.4.2017 -1OWi 2 SsBs 18/17-, zfs 2017 350 f). Insbesondere hat die Bauartzulassung danach unveränderte Gültigkeit (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2017 -1 RBs 47/17-).
29Nach Überzeugung des Gerichts ist der Sachverhalt damit insoweit hinreichend geklärt, als sich eine weitere Beweiserhebung weder aufdrängt noch naheliegend ist.
30Der Zeuge C hat ferner glaubhaft bekundet, dass ihm auch im übrigen keine Störungen im Messverlauf und hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des verwendete Geräts –auch nicht nachträglich- bekannt geworden sind. Ferner hat der Zeuge C auch glaubhaft bekundet, dass die Aufstellhöhe des Geräts nicht im Menu verändert worden ist. Diese theoretisch denkbare Veränderung der Aufstellung zur Feinjustierung wird von ihm glaubhaft abgelehnt.
31Die Aussage des Zeugen C ist glaubhaft, der Zeuge selbst ist glaubwürdig.
32IV.
33Der Betroffene hat nach den getroffenen Feststellungen eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, begangen. Bei zulässigen 120 km/h fuhr er zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h. Er handelte dabei fahrlässig, da er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder auf 120 km/h hätte erkennen können und müssen und sein Fahrverhalten sodann darauf einstellen müssen.
34V.
35Gegen den Betroffenen war zunächst eine Geldbuße zu verhängen. Nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ist bei einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft regelmäßig eine Geldbuße i.H.v. 120,- € festzusetzen.
36Dabei geht der Bußgeldkatalog, wie sich aus § 1 Abs. 2 BKatV ergibt, regelmäßig von unvorbelasteten Ersttätern und gewöhnlichen Tatumständen aus. Dem Bußgeldkatalog liegen dabei durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde (vgl. u.a. OLG Köln, NZV 1991, 203).
37Im vorliegenden liegt noch eine Eintragung vor, die einschlägig ist, jedoch hier nicht bußergelderhöhend berücksicht worden ist, weil die dortige Tat nach der hier zugrundeliegenden Tat begangen worden ist.
38Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG kommen bei der Zumessungsentscheidung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht. Insoweit sieht das Gericht die durch Schätzung auf der Grundlage der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und der Größe und des Umfangs der Tätigkeit und des im Internetauftritt der von ihm mitgeleiteten Firma mitgeteilten Umsatzes ermittelten Einkommensverhältnisse des Betroffenen als überdurchschnittlich an und hat darauf basierend eine Erhöhung der Regelgeldbuße um 75 % auf 210,00 Euro vorgenommen und diese sodann als tat-, schuld- und verkehrserziehungsangemessen zur nachhaltigen Einwirkung auf den Betroffenen festgesetzt.
39VI.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 StPO. Tatkennziffer: 000000
41I.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 Abs. 1 BkatV 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 74/10 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1998, 321 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren 1x
- §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. 267 Abs. 1 S. 3 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 2/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 RBs 202/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 RBs 413/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 RBs 155/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 SsBs 53/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 SsBs 18/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 47/17 1x
- §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- § 1 Abs. 1 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 BKatV 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1991, 203 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x