Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 4136/18.A
Tenor
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Das - als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende - Rechtsmittel des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
3Der Kläger hat sich schon nicht, wie von § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vorgesehen, von einem hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ungeachtet dessen hat er das Rechtsmittel direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Auf die einschlägigen Erfordernisse ist er unter anderem in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.
4Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Frist für die durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beantragende Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) verstrichen ist. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. Oktober 2018 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. November 2018.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 67 1x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)