Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2436/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
5Der erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil es den Vortrag zu einer Verfolgung und Androhung der Tötung durch Familienmitglieder auch im Falle seiner Rückkehr nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
6Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
8Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Verfolgung wegen einer Heirat gegen den Willen der Familie und zur Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Pakistan in den Tatbestand aufgenommen (Urteilsabdruck S. 2 und 3) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Urteilsabdruck S. 7 und 8). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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- VwGO § 138 1x
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