Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1563/18.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Kläger haben Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG nicht ausdrücklich geltend gemacht.
4Die von ihnen geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als die Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
6Soweit sich dem Vortrag der Kläger sinngemäß entnehmen lässt, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), da es bei der Annahme einer für sie bestehenden inländischen Fluchtalternative ihr Vorbringen zur Kooperation ihrer Verfolger mit der örtlichen Polizei bzw. jedenfalls zur Einflussnahme ihrer Verfolger auf diese nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung.
7Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 – 9 B 41.09 –, juris, Rn. 6, m. w. N., und Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
9Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger zur möglichen Einflussnahme ihrer Verfolger auf die örtliche Polizei in den Tatbestand aufgenommen, indem es ihren Vortrag wiedergeben hat, der Polizeibeamte, bei dem der Kläger zu 1) eine Anzeige habe erstatten wollen, sei dem Sachverhalt ausgewichen (Urteilsabdruck S. 4). Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen anders als die Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht begründen. Denn dieses Vorbingen ist nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich gewesen. Es hat die Kläger nicht darauf verwiesen, Schutz vor Verfolgung bei staatlichen Behörden zu suchen, sondern durch eine Flucht in einen anderen Landesteil Pakistans. Es hat insoweit angenommen, dass potentiell Verfolgte z. B. in den Großstädten Pakistans – selbst wenn sie von der Polizei gesucht würden – regelmäßig unbehelligt leben können.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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