Urteil vom Landgericht Bochum - I-16 O 156/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Angeboten von Dosen und Behältern im Haushaltsbereich die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „N“ ohne Zustimmung der Klägerin wortgleich oder verwechslungsfähig zu verwenden und/oder unter dieser Bezeichnung Dosen und Behälter für den Haushaltsbereich anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder mit dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, soweit nicht Waren von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
wenn dies geschieht, wie bei dem Artikel „N Medikamentendosierer, Pillendose, Pillenbox, Tablettendose, Tablettenbox, Wochendosierer, 7 Tage, 1 Stück – von N“ auf dem Onlinemarktportal „B“ im gewerblichen Onlineshop der Antragsgegnerin mit dem Namen „u GmbH“, und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken in der Anlage K 4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Produkte diese unter dem Kennzeichen „N“ bezüglich des Artikels „N Medikamentendosierer, Pillendose, Pillenbox, Tablettendose, Tablettenbox, Wochendosierer, 7 Tage, 1 Stück – von N“ auf dem Onlinemarktportal „B“ über ihren Händlershop mit dem Namen“ u GmbH“ wie in der Anlage K 4 wiedergegeben, an Kunden verkauft hat und insbesondere Angaben zu den mit dem Verkauf erzielten Nettoumsätzen sowie den mit dem Verkauf erzielten Gewinn zu machen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch den Verkauf der im Antrag zu Ziffer 3. der Klageschrift genannten Artikel entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer ### eingetragenen Wortmarke „N“. Wegen des Warenverzeichnisses wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 04.05.2017 (Bl. 37ff. d.A.) sowie auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04.10.2017 (Bl. 156f. d.A.) Bezug genommen.
3Die Beklagte, die sich an ein entsprechendes Angebot der Klägerin auf der Verkaufsplattform B „angehängt“ hat, bot dort – wie nachfolgend abgebildet –einen Medikamentendosierer an:
4„
5“.
6Dieses Angebot trug die B1. Der Verkauf und der Versand dieses Artikels sollte durch die Beklagte erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift vom 04.05.2017 (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8wie erkannt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin verstoße gegen die bei B geltenden Bedingungen. Sie habe im Jahr 2014 eine sogenannte Dublette angelegt. Ein identisches Produkt sei schon seit Juli 2012 unter der B1 angeboten worden (vgl. Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 04.09.2017, Bl. 111ff. d.A.).
12Die Beklage ist ferner Ansicht, es bestehe für die Klägerin für das streitgegenständliche Produkt schon per se kein Markenschutz, da die Klägerin keinen eingetragenen Markenschutz für Waren der Klasse 21 der Klassifizierungsdatenbank habe. Es handele sich dabei nicht um eine Ware der Klasse 20, für die die Wortmarke der Klägerin eingetragen sei. Das streitgegenständliche Produkt sei aber kein schlichter Behälter zur Aufbewahrung oder eine Dose. Es handele sich um einen spezifisch konstruierten und zweckbestimmten Behälter, der zur Dosierung und Einnahmeorganisation von Medikamenten (Pillen) diene und nicht zu einer allgemeinen Verwahrung, sei es auch von Medikamenten. Ein derartiges Produkt falle nicht unter die Klasse 20, sondern gehöre zur Klasse 21. Dies belege auch eine Recherche auf der einheitlichen Klassifizierungsdatenbank mit den Suchbegriff „Pille“. Dort werde der Terminus „Pillenboxen für den persönlichen Gebrauch“ unter Klasse 21 erwähnt. Ähnliches gelte für den Suchbegriff „Tabletten“.
13Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 04.09.2017 sowie auf die Schriftsatz vom 27.10.2017 und vom 12.02.2018 Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin kann gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 und 5 MarkenG die begehrte Unterlassung verlangen. Denn die Beklagte benutzt wie aus der Anlage K 4 zur Klageschrift ersichtlich, die unter anderem für die hier in Rede stehenden Waren geschützte Marke der Klägerin unbefugt zu eigenen Zwecken. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet ein Markenschutz für die Klägerin im vorliegenden Fall nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht über einen eingetragenen Markenschutz für die Klasse 21 verfüge. Es kann dahinstehen bleiben, ob das streitgegenständliche Produkt nach seiner Beschaffenheit – wie die Klägerin gemeint hat – auch in die Klasse 20 eingeordnet werden kann oder ob die spezielle Bezeichnung „Pillenboxen für den persönlichen Gebrauch“ zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2014 bereits existierte oder – wie die Klägerin behauptet hat – noch nicht. Aus der mit der Klageschrift vom 04.05.2017 überreichten Anlage K 3 (vgl. Bl. 37ff. d.A.) ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass die Wortmarke „N“ am 17.03.2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 21, 16, 20 und 28 angemeldet und so am 22.09.2014 zur Markennummer ### zugunsten der Klägerin auch eingetragen worden ist. Damit besteht zugunsten der Klägerin jedenfalls auch ein Markenschutz nach der Klasse 21.
17Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG ist nicht eingetreten. Gegenüber der auf markenrechtlicher Grundlage erhobenen Klage kann sich die Beklagte auch nicht damit verteidigen, die Klägerin verstoße gegen die auf der Plattform B zu beachtenden Bedingungen. Ob der Beklagten ihrerseits gegenüber der Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen, ist im Rahmen der vorliegenden Klage weder zu prüfen noch zu entscheiden. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, wer der Hersteller der verkauften Waren ist und ob unter einer anderen B1 identische Waren angeboten werden.
18Infolge der Markenverletzung steht der Klägerin entsprechend § 242 BGB zugleich der begehrte Auskunftsanspruch zu.
19Gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG ist die Beklagte zur Schadensersatzleistung in einer derzeit noch nicht abschließend zu bestimmenden Höhe verpflichtet. Die entsprechende Schadensersatzverpflichtung war daher zunächst festzustellen.
20Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag waren der Klägerin auch die Kosten ihrer Abmahnung vom 18.11.2016 zu erstatten.
21Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- MarkenG § 4 Entstehung des Markenschutzes 1x
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 2x
- MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen 1x
- MarkenG § 24 Erschöpfung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x