Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-6 WF 5/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 03.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen.
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Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
2Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragstellern für ihre Abänderungsanträge hinsichtlich des laufenden Unterhalts Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als die Abänderung der Verpflichtungen aus den Jugendamtsurkunden vom 26.05.2015 begehrt wird.
3Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die vom Antragsgegner am 26.05.2015 errichteten Jugendamtsurkunden, durch die die er sich verpflichtet hat, den Antragstellern nicht nur wie zuvor durch Jugendamtsurkunden vom 15.09.2014 tituliert Kindesunterhalt in Höhe von 100 %, sondern in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen, nicht unwirksam. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde (hier eine Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIII) durch eine weitere, einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde abgeändert werden kann, wenn der Schuldner sich – wie hier – zu einer höheren Leistung verpflichtet. Lediglich eine Herabsetzung der Verpflichtung ist auf diese Weise nicht möglich, sondern kann nur im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG geschehen (nur auf diesen Fall beziehen sich auch: OLG Köln, FamRZ 2016, 1001 f.; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO-Großkommentar, 3. Auflage, § 323 Rdnr. 122; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 5. Auflage, § 239 Rdnr. 16). Ob bei Einvernehmen der Beteiligten auch eine Herabsetzung vorgenommen werden kann (so Anm. Knittel zu OLG Köln in FamRZ 2016, 1794 f.), erscheint fraglich, kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
4In Streit steht damit für den laufenden Unterhalt nur die über 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, worauf das Amtsgericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung zutreffend abgestellt hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden 1x
- FamRZ 2016, 1001 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2016, 1794 1x (nicht zugeordnet)