Beschluss vom Landgericht Augsburg - 043 T 287/22
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.
Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.
Kosten: § 97 ZPO
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 53 M 9513/21 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- §§ 793, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 882c Eintragungsanordnung 1x
- ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x