Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 393/19, 3 Ws (B) 393/19 - 122 Ss 179/19
Orientierungssatz
Zitierung: Festhaltung KG Berlin, 2. Oktober 2019, 3 Ws (B) 296/19, Verkehrsrecht aktuell 2020, 11.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
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Das Rechtsmittel hält offenbar die Geschwindigkeitsmessung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO für unverwertbar und vertritt die Auffassung, darauf zielende Rechtsausführungen seien unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs unbeachtet geblieben. Eine solche Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist. Denn nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich das – angeblich übergangene – Vorbringen zugunsten des Betroffenen auswirken können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – 53 Ss OWi 538/19 – [BeckRS 2019, 29142] – mwN).
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Mit weiteren vagen Ausführungen wendet sich der Betroffene gegen das Messverfahren. Diese lassen aber nicht erkennen, wodurch das erkennende Gericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt haben soll. Im Übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung, dass der Verwertung bis zum in § 257 StPO (iVm § 71 OWiG) genannten Zeitpunkt widersprochen worden ist (vgl. OLG Brandenburg aaO mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 – [BeckRS 2019, 28177]). Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht zwingend, z. B. durch die Dokumentation so genannter Rohmessdaten, rekonstruierbar sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 3 Ws (B) 296/19 –; vgl. auch OLG Karlsruhe, aaO mwN; Krenberger, NZV 2019, 421).
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Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ws (B) 296/19 2x (nicht zugeordnet)
- 12 OWi 331/19 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde 3x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- 53 Ss OWi 538/19 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung 1x
- OWiG 1968 § 71 Hauptverhandlung 1x
- 35 Ss 808/19 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2019, 421 1x (nicht zugeordnet)
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x