Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 V 2155/26
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 2155/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Schmidt am 29. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung in die 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums, hilfsweise des Kippenberg Gymnasiums, weiter hilfsweise des Alten Gymnasiums. Die Antragstellerin wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die Sekundarstufe I. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter gab hierfür als Erstwahl das Hermann- Böse-Gymnasium und als weitere Wahlschulen das Kippenberg-Gymnasium und das Alte Gymnasium an. Mit Bescheid vom 8.4.2026 wies der Senator für Kinder und Bildung die Antragstellerin der Oberschule zu. In den Aufnahmeverfahren ihrer Wunschschulen habe die Antragstellerin im Aufnahmeverfahren leider keinen Platz erhalten. Sie stehe für die Erstwahlschule auf Platz 14 der Warteliste, bei der Zweitwahl auf Platz 2 und bei der Drittwahl auf Platz 28. Die Antragstellerin erhob am 16.4.2026 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der hohen Anwahlzahlen hätte für das Hermann-Böse-Gymnasium ein weiterer Klassenzug eingerichtet werden müssen. Auch würden nicht alle Räume der Schule für eine Beschulung genutzt. Grundsätzlich dürfe es keine Kapazitätsgrenzen geben, die dazu führten, dass dem Schüler überhaupt der Zugang zu der von ihm bzw. seinen Eltern gewünschten Schulart verwehrt werde. Zu Unrecht sei im Fall von Zwillingen ein Härtefall angenommen worden. Nach der Zuweisungsentscheidung habe sich die Situation für die Antragstellerin zu einem Härtefall entwickelt. Sie habe ein tränenreiches und schlafloses Wochenende verbracht. Die Antragstellerin sei hochbegabt, in der Grundschule habe sie immer viel Motivation, schnelle Auffassungsgabe und sehr gute Leistungen gezeigt. Die Oberschule sei nicht in der Lage, die Antragstellerin ausreichend zu fördern. Die Motivation der Antragstellerin sei nach der Zuweisungsentscheidung rapide zurückgegangen; sie befürchte, an der Oberschule unterfordert zu sein. Die Antragstellerin habe ein Recht aus Art. 27 BremLV, Art 6 GG darauf, dass ihre Begabung an einem Gymnasium gefördert werde. Der Widerspruch wurde vom Senator für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 22.6.2026, zugestellt am 23.6.2026, zurückgewiesen. Die Aufnahmekapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums sei mit 108 Plätzen für den 5. Jahrgang zutreffend festgesetzt und das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gleiches gelte für das Kippenberg-Gymnasium und das Alte Gymnasium. Auch sehr gute schulische Leistungen und eine besondere Begabung begründeten keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten Schule, solange das Auswahlverfahren nach den geltenden Regeln durchgeführt wurde und die Möglichkeit bestehe, die gewünschte Schulart grundsätzlich zu besuchen. Der Härtefall sei wegen Verfristung nicht mehr anerkennungsfähig.
3 Die Antragstellerin hat am 22.7.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 2141/26 Klage erhoben und am 23.7.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begehrt die vorläufige Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Klasse des Hermann- Böse-Gymnasiums, hilfsweise des Kippenberg Gymnasiums und weiter hilfsweise des Alten Gymnasiums. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, für die Antragsgegnerin bestehe die Pflicht, das Hermann-Böse- Gymnasium so auszustatten, dass jeder Schüler aufgenommen werden könne, der den begründeten Wunsch habe, diese Schule zu besuchen. Ein Fehler im Aufnahmeverfahren sei dadurch ersichtlich, dass das Kind mit der Los-ID doppelt in der Liste geführt werde. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, alle mit Erstwahl am Hermann-Böse- Gymnasium aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erfüllten das Kriterium „über Regelstandard“. Die Schülerin mit der Los-ID habe das Hermann-Böse-Gymnasium mit der Erst- und der Zweitwahl angewählt. Sie sei im Wahlgang 1 auf Wartlistenplatz 1 und im Wahlgang 2 auf Platz 51 gelost worden. Damit weise das Aufnahmeverfahren keine Fehler auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf eine vorläufige Zuweisung in die 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums, noch des Kippenberg- Gymnasiums oder des Alten Gymnasiums. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des
4 Gerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a-66c). Die Kammer hat die erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin- Brandenburg, B. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. 23.9.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 1. a) Die Festlegung der Kapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums mit 108 Regelschulplätzen für den kommenden 5. Jahrgang begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) wird die Kapazität der einzelnen Schulen im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen nach Maßgabe des jeweiligen pädagogischen Anspruchs des Bildungsganges und der räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule festgesetzt. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7).
5 Nach den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 (Kapazitätsrichtlinie) ist die Aufnahmekapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums für das Schuljahr 2026/2027 auf 4 Klassenverbände festgesetzt. Von der Regelklassengröße von 30 Plätzen erfolgt ein Abschlag von 7 Plätzen wegen kleiner Räume für alle Klassenverbände, welcher wegen der Mindestfrequenz auf einen Abzug von 3 Plätzen reduziert wird, so dass sich eine Regelklassengröße von 27 ergibt. Dies ergibt insgesamt 108 Regelschulplätze. Die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Bremen haben sich wiederholt mit der Kapazität des Hermann-Böse-Gymnasiums beschäftigt (VG Bremen, B. v. 23.7.2025 – 1 V 2354/25; Gerichtsbescheid v. 24.08.2021 – 1 K 1440/21; B.v. 10.07.2009 – 1 V 808/09; B.v. 23.07.2013 – 1 V 885/13; OVG Bremen, B.v. 18.08.2009 – 2 B 243/09) und haben in der Vergangenheit die Vierzügigkeit der Schule ebenso bestätigt (OVG Bremen, B.v. 10.09.2012 – 1 B 230/12; VG Bremen, B.v. 11.08.2022 – 1 V 985/22 und Gerichtsbescheid v. 12.07.2023 – 1 K 1115/23) wie die Reduzierung der Klassengröße von 30 auf 27 Schülerinnen und Schüler (vgl. hierzu VG Bremen, Gerichtsbescheid v. 24.08.2021, a.a.O.; B.v. 13.08.2019 – 1 V 1336/19). In der Behördenakte befindet sich ein Grundriss des Hermann-Böse-Gymnasiums mit der Angabe der jeweiligen Nutzung der Räume. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragstellerin, nicht alle Räume des Hermann-Böse-Gymnasiums würden für eine Beschulung genutzt, nicht nachzuvollziehen. b) Das wegen der Überanwahl des Hermann-Böse-Gymnasiums nach § 6a BremSchVwG i.V.m. der AufnahmeVO durchgeführte Aufnahmeverfahren weist bei Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin keine Rechtsfehler auf. aa) Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch den Umstand, dass das Kind mit der Los-ID wegen der Erst- und Zweitwahl mit zwei Plätzen auf der Warteliste steht, ist nicht ersichtlich. Ein Hinweis auf grundlegende Fehler im Losverfahren gemäß § 3 Abs. 2, § 4 AufnahmeVO ergeben sich hierdurch nicht. bb) Die Entscheidung über einen bewilligten Härtefallantrag im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zum Hermann-Böse-Gymnasium ist in der vorliegenden
6 Behördenakte nachvollziehbar dokumentiert und begegnet auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken. Am 6.2.2026 war für die Zwillingskinder mit den im Aufnahmeverfahren vergebenen Los- ID und ein Härtefallantrag mit der Bitte um gemeinsame Aufnahme am Hermann-Böse-Gymnasium gestellt worden. Beigefügt waren ein Schreiben der Grundschullehrerin der Zwillinge vom 4.2.2026 und eine Stellungnahme der vom gleichen Tag. Der Härtefallantrag wurde vor Ablauf der Anmeldefrist am 9.2.2026 gestellt und konnte daher Berücksichtigung finden. Nachdem der Zwilling mit der Los-ID im Losverfahren den 45. Platz am Hermann- Böse-Gymnasium erhalten hatte, wurde die Zwillingsschwester (Los-ID ) als sog. bedingter Härtefall aufgenommen. Dies entsprach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO, demzufolge ein Härtefall vorliegt, wenn ein Geschwisterkind bereits dasselbe Gymnasium besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Die besonderen, über ein reines Geschwisterverhältnis hinausgehenden Härtegründe waren durch die beigefügten pädagogischen Stellungnahmen glaubhaft gemacht. Familiäre Probleme i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO sind anzunehmen, wenn eine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von Geschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet würde als eine Durchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt. Es sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 B 156/13 –, juris Rn. 10). Dass ein Geschwisterkind bereits die ausgewählte Schule besucht, genügt für sich besehen ebenso wenig, wie der Besuch auch mehrerer Kinder auf unterschiedlichen Schulen nicht ohne weiteres familiäre Probleme indiziert. Insofern setzt die Norm zwar nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten. Es genügt, ist aber auch notwendig, dass die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 B 194/23 –, juris Rn. 10). Die Norm ist für Zwillingskinder entsprechend anwendbar, jedoch gibt es kein pauschales „Zwillingsprivileg“. Vielmehr müssen auch bei Zwillingen signifikante familiäre Probleme, die aufgrund einer schulischen Trennung der Zwillinge entstehen, glaubhaft gemacht werden, um einen Härtefall im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO zu begründen (vgl. OVG Bremen Beschl. v.
7 08.09.2014 – 1 B 228/14 –, BeckRS 2016, 41873). Die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.08.2024 – 1 B 235/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Unter Beachtung des dargestellten Maßstabs ist in Bezug auf die beiden Zwillingsschwestern mit den Los-ID und von einem Härtefall auszugehen. Die drohende Belastung des Schulkindes mit der Los-ID im Falle einer Trennung von ihrer Zwillingsschwester stellt ein familiäres Problem dar und begründet demnach einen Härtefall nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO. Es handelt sich bei den fristgerecht vorgelegten Darstellungen der Eltern nicht lediglich um Mutmaßungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer Trennung der beiden Zwillingsschwestern auf deren emotionale Entwicklung. Vielmehr basieren die Ausführungen auf den Erfahrungswerten der Eltern, der Lehrkräfte und der , die im Rahmen der bereits erfolgten Trennung beider Zwillingsschwestern während der Grundschulzeit beobachtet werden konnten. So erklärten die Eltern der beiden Zwillingsschwestern in ihrem Härtefallantrag vom 04.02.2026 nachvollziehbar und schlüssig, dass sie sich zu Beginn der Grundschulzeit bewusst dazu entschieden hätten, die beiden Zwillingsschwestern auf zwei unterschiedliche Klassen zu verteilen, um ihnen eine eigenständige persönliche, soziale sowie schulische Entwicklung zu ermöglichen. Nach einer längeren Beobachtungsphase hätte sich jedoch gezeigt, dass die Trennung für die Zwillingsschwester mit der Los-ID nicht förderlich gewesen sei und sich der Schulbesuch für sie zunehmend als emotionale Belastung dargestellt habe. Daraufhin sei es unter Begleitung der Familienhilfe zu einer probeweisen Umsetzung der Zwillingsschwester mit der Los-ID in die Klasse ihrer Schwester gekommen. Dies habe zu einer nachhaltigen Stabilisierung geführt. Die Darstellung der Eltern wird durch die Stellungnahme der unterrichtenden Lehrkraft und der bestätigt. Insbesondere in der Stellungnahme der vom 04.02.2026 wird die emotionale Belastung der Zwillingsschwester mit der Los-ID und deren erhebliche Verbesserung nach dem Klassenwechsel ausführlich beschrieben. Sie sei vor dem Klassenwechsel demnach sehr unglücklich, zurückhaltend und isoliert gewesen. Ihr Verhalten sei oft von Trauer und Wut geprägt gewesen und sei während einer Klassenfahrt noch schlimmer geworden. Eine solche nachhaltige Verschlechterung des emotionalen Zustandes eines Zwillingskindes nach der schulischen Trennung von dem anderen Zwilling geht über gewöhnliche mit dem Schulbesuch entstehende Probleme von Schulkindern hinaus. Insbesondere wurde durch den Vortrag die zwischen Zwillingskindern zwar nicht zwingende, aber mögliche besondere Verbundenheit hinreichend geltend gemacht. Es
8 liegen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Stellungnahmen begründen. Es handelte sich um den einzigen stattgegebenen Härtefallantrag. Die Aufnahme erfolgte daher im Rahmen der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO am Hermann-Böse- Gymnasium für Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze von 10 Prozent der Gesamtkapazität. Beide Zwillingskinder hatten Leistungen über dem Regelstandard nachgewiesen, so dass auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 AufnahmeVO vorliegt. cc) Die Antragstellerin war im Aufnahmeverfahren nicht als Härtefall gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO zu berücksichtigen. Danach liegt ein Härtefall vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Gemäß § 8 Abs. 1 AufnahmeVO hat die Anmeldung eines Kindes für eine Schule der Sekundarstufe I binnen einer von der Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Frist zu erfolgen. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge oder Anträge auf eine Schulbesuchsfiktion werden nicht mehr berücksichtigt, § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO. Die für Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind besuchen wird. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris Rn. 23; B. v. 13.9.2021 – 1 B 346/21, juris Rn. 24). Für das Schuljahr 2026/2027 endete die Anmeldefrist am 9.2.2026. Die für die Antragstellerin geltend gemachten Härtegründe wurden jedoch erst mit dem Widerspruchsschreiben vorgetragen und können damit nicht berücksichtigt werden.
9 Im Übrigen wird mit dem Vortrag der Antragstellerin keine außergewöhnliche soziale Härte i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO dargelegt. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, sie habe sich im Schulklo eingeschlossen, als sie von der Zuweisungsentscheidung erfahren habe und das darauffolgende Wochenende sei tränenreich und schlaflos gewesen. Zudem sei die schulische Motivation der Antragstellerin zurückgegangen und sie befürchte eine Unterforderung auf der Oberschule. Der Vortrag wurde nicht weiter glaubhaft gemacht. Die Schilderung der Antragstellerin ist weit von den Voraussetzungen der Annahme einer sozialen Härte entfernt. Es handelt sich um nachvollziehbare Reaktionen auf den Umstand, dass die Antragstellerin nicht wie von ihr und ihrer Mutter gewünscht, ein Gymnasium besuchen wird. Eine langfristige Auswirkung auf die Antragstellerin ist jedoch nicht ersichtlich. Hinsichtlich Motivation und Förderung sind die Antragstellerin und ihre Mutter auf eine Kontaktaufnahme mit den Lehrerinnen und Lehrern an der Oberschule zu verweisen. Auch an den Oberschulen werden leistungsstarke Kinder beschult, dies ergibt sich bereits daraus, dass bis zu einem Drittel der Plätze an Oberschulen vorrangig an Kinder mit Leistungen über dem Regelstandard vergeben werden können, § 10 Abs. 5 AufnahmeVO. c) Die Antragstellerin hat wegen ihrer über dem Regelstandard liegenden schulischen Leistungen keinen Anspruch auf eine überkapazitäre Aufnahme am Hermann-Böse- Gymnasium. Gemäß § 6 Abs. 5 BremSchulVwG kann eine Schülerin oder ein Schüler, für die auf der angewählten Schulart keine Schule zur Verfügung steht, einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mehrfach entschieden, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (OVG Bremen, B. v. 22.9.2021, 1 B 369/21, juris Rn. 14ff. m.w.N.). Der Antragstellerin wurde hiernach einer gleichwertigen Schule zugewiesen. Gymnasien und Oberschulen führen beide zum Abitur (vgl. OVG Bremen, B. v.0809.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 8; B. v. 21.9.2021 - 1 B 348/21). 2. Hinsichtlich der Schulen Kippenberg-Gymnasium und Altes Gymnasium ist kein Vortrag der Antragstellerin zu möglichen Mängeln in der Kapazitätsfestsetzung oder der Durchführung des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf eine – vorläufige – Zuweisung ist daher nicht glaubhaft gemacht.
10 Ohne weitere Anhaltspunkte besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für weitere Überprüfungen durch das Gericht. Eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ folgt auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.9.2029 – 1 B 250/19, juris Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
11 geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Benjes Müller Dr. Schmidt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 V 2155/26 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 27 BremLV 1x (nicht zugeordnet)
- GG Artikel 6 1x
- 1 K 2141/26 K 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- GG Artikel 19 1x
- 3 M 79.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 250/19 3x (nicht zugeordnet)
- § 17 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 182/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 271/20 2x
- 1 K 1440/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 V 808/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 V 885/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 243/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 230/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 V 985/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1115/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 V 1336/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a BremSchVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AufnahmeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 156/13 1x
- 1 B 194/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 228/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 235/24 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 B 173/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 348/21 1x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung 1x