Urteil vom Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) - 27 O 332/26 eV

Leitsatz

1. Eine (Verdachts-)Berichterstattung, die eine vom Betroffenen begangene Straftat in den Raum stellt, ohne den Leser gleichzeitig über die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und die rechtskräfige Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht mangels hinreichenden Tatverdachts zu informieren, ist wegen bewusster Unvollständigkeit unzulässig.

2. Zu den reaktiven Prüf- und Handlungspflichten von Online-Medien während eines presserechtlichen Eilverfahrens.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 1. September 2026 wird aufrechterhalten.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller war X und X bei der X. Die Antragsgegnerin verantwortet die Inhalte der Webseite „X“.

3

Im Jahre X fand der Antragsteller in einem - gegen einen Dritten geführten - „X-prozess“ ergangenen Strafurteil Erwähnung. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf die Anlage AG 3 Bezug genommen. Eine im Gefolge dieses Urteils gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Aussagen im genannten „X-prozess“ erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft X ließ das Landgericht X mit rechtskräftigem Beschluss aus dem Jahre X mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zur Hauptverhandlung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den teilgeschwärzt zu den Akten gereichten Beschluss des Landgerichts X vom X Bezug genommen.

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Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf „X“ einen Artikel über den Antragsteller mit dem Titel „X“. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage AST 1 verwiesen. Eine Anhörung des Antragstellers erfolgte vor Veröffentlichung des Artikels nicht.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auffordern, die beanstandeten Äußerungen nicht zu wiederholen.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Berichterstattung sei persönlichkeitsrechtsverletzend, da sie unvollständig sei und es zudem an einer vorherigen Anhörung fehle.

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Nachdem die zum Termin am 1. September 2026 förmlich geladene Antragsgegnerin nicht zur Verhandlung erschienen war, hat die Kammer auf Antrag des Antragstellers ein der Antragsgegnerin am 7. September 2026 zugestelltes Versäumnisurteil gegen die Antragsgegnerin erlassen, gegen das die Antragsgegnerin mit am 10. September 2026 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt hat. Wegen des ursprünglichen Antrags des Antragstellers wird auf die Antragsschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen, wegen des Inhalts des Versäumnisurteils auf das Versäumnisurteil vom 1. September 2026 (Bl. 14-15 d.A.)

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Der Antragsteller beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 1. September 2026 aufrechtzuerhalten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1. September 2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die angegriffene Berichterstattung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der Antragsgegnerin hat den Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, da das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten war.

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I. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen unvollständiger Berichterstattung verlangen.

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1. Die angegriffene Wortberichterstattung, mit der nach ihrem Gesamtkontext aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers von der Antragsgegnerin der Vorwurf erhoben wird, der Antragsteller habe in einem „X-prozess“ als Zeuge vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, greift rechtswidrig in sein aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil die identifizierende Tatsachenberichterstattung über den Antragsteller bewusst unvollständig ist.

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a. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 19; Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, NJW-RR 2026, 935 Rn. 15).

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Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 16).

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Zwar ist der Presse grundsätzlich auch eine durch politische Färbung oder weltanschauliche Grundhaltung in gewisser Weise voreingenommene Berichterstattung erlaubt und ist es bei der Berichterstattung über Vorgänge mit politischem Einschlag und bei der Auseinandersetzung über politische Ansichten nicht stets möglich, verwickelte Geschehnisse und Probleme in aller Breite zu erörtern und dabei jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 17). Doch darf gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453; Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 17). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.). Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 2. Juni 2026, a.a.O, Rn. 20).

20

Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten - und bei isolierter Betrachtung wahren - Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

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b. Gemessen daran ist die Berichterstattung der Antragsgegnerin unvollständig. Denn sie verschweigt neben der ehrabträglichen Erwähnung des Antragstellers im Zusammenhang mit seinen gerichtlichen Zeugenaussagen und dem in einem „X-prozess“ ergangenen Urteil den wesentlichen tatsächlichen Umstand, dass das Landgericht X mit Beschluss vom X eine von der Staatsanwaltschaft X erhobene Anklage wegen angeblicher Aussagedelikte des Antragstellers im genannten „X-prozess“ mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat.

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c. Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die des Antragstellers auch nicht deshalb, weil sich die Äußerungen als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit darstellen würden. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre oder unvollständige Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit die Berichterstattung lediglich die als obiter dictum abgegebene Bewertung eines Strafgerichts über die Redlichkeit des Antragsstellers in einem nicht gegen ihn, sondern einen Dritten geführten „X-prozess“ wiedergibt und damit gleichzeitig die strafbare Verwirklichung eines Aussagedelikts durch den Antragsteller in den Raum stellt, wäre dieselbe Berichterstattung im Falle ihrer Vollständigkeit geeignet gewesen, den Antragsteller in den Augen des vernünftigen Durchschnittspublikums in ein erheblich weniger ehrabträgliches Licht zu setzen. Denn es macht für die Öffentlichkeit einen erheblichen Unterschied aus, ob ein Strafgericht den hinreichenden Tatverdacht eines Aussagedelikts in einem gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren so wie hier ausdrücklich verneint hat oder ein Strafverfahren mit einer entsprechenden Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht entweder überhaupt nicht geführt oder zwar geführt wird, aber mit einer - rechtskräftigen - Verurteilung des Betroffenen endet.

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d. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über die Vollständigkeit ihrer Behauptungen über die Strafbarkeit des dem Antragsteller zur Last gelegten Aussageverhaltens angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50).

25

An diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat. Sie hat zudem ihre journalistischen Kardinalpflichten dadurch verletzt, dass sie es trotz einer in erheblichem Maße reputationsschädlichen Berichterstattung über den Antragsteller unterlassen hat, ihn vorab mit dem voraussichtlichen Berichterstattungsinhalt zu konfrontieren und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Verlaufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens von dem in ihrer Authentizität unbestrittenen Nichteröffnunsgsbeschluss des Landgerichts X und der sich daraus ergebenden Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer bisherigen Online-Berichterstattung Kenntnis erlangt hat. Damit wäre sie wegen der ihr obliegenden reaktiven Prüf- und Handlungspflichten verpflichtet gewesen, ihre unvollständige Online-Berichterstattung noch im laufenden Eilverfahren anzupassen oder offline zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 15. September 2026 - 27 O 341/26 eV, GRUR-RS 2026, 23103, Rn. 33 ff. m.w.N.). Auch dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen.

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Hier unterlag die Antragsgegnerin zudem besonders strengen journalistischen Sorgfaltsanforderungen. Denn die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 17. März 2026, a.a.O., Rn. 66). Gemessen daran sind die Medien bei ihrer Berichterstattung über ein womöglich rechtswidriges Verhalten zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet, da jede wahrheitswidrige Überzeichnung des Geschehens geeignet ist, sich dauerhaft und in besonders schwerwiegender Weise auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken (vgl. Kammer, Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 30). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht genügt.

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2. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20). Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

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3. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 13; Kammer Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O., Rn. 14; Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht überschritten.

29

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr.1 GKG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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