Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 63/17 (StrVollz)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie hierdurch etwaig veranlasste notwendige Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem diese eine Prüfung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches entspricht, als unzulässig mit der Begründung abgelehnt hat, die Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei derzeit zur Bewährung ausgesetzt und eine Prüfung nach § 119a StVollzG daher nicht geboten.
II.
- 2
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ist unzulässig.
- 3
Zwar ist nach § 119a Abs. 5 StVollzG gegen die gerichtliche Entscheidung über die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, und sind nach § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG vor der gerichtlichen Entscheidung neben dem Gefangenen und der Vollzugsbehörde auch die Vollstreckungsbehörde, mithin die Staatsanwaltschaft, anzuhören. Hieraus folgt aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft auch befugt ist, gegen die gerichtliche Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Befugt zum Einlegen der Beschwerde sind vielmehr nur die Verfahrensbeteiligten, mithin der Gefangene sowie die Vollzugsbehörde, deren Rechte nach § 111 Abs. 2 StVollzG im Verfahren vor dem Oberlandesgericht durch die zuständige Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29; Bachmann in LNNV Abschn. P Rn. 125; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 11; Schmidt-Clarner in Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 286). Ein Beschwerderecht der Vollstreckungsbehörde ist hiernach nicht vorgesehen.
III.
- 4
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
IV.
- 5
Gegen diesen Beschluss ist nach §§ 119a Abs. 6 Satz 3, 119 Abs. 5 StVollzG ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE238942017&psml=bsndprod.psml&max=true
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x
- StVollzG § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung 4x
- StVollzG § 111 Beteiligte 1x
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x