Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 276/01
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 300,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Klägerin nimmt die Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 20.11.200 in X in Anspruch. Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist allein die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren als über den außergerichtlich von der Beklagten zu 2.) bereits geleisteten Schmerzensgeldbetrages von 1.200,-- DM.
3Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma sowie multiple Prellungen am rechten Arm erlitten. Infolge dessen sei sie in der Zeit vom 20.11. bis 03.12.2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsfähigkeit habe erst wieder ab dem 05.01.2001 bestanden. In der Zeit vom 21.11.2000 bis 01.02.2001 sei sie in ärztlicher Behandlung gewesen. Noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie unter Kopfschmerzen gelitten.
4Mit Schriftsatz vom 05.11.2001 hat sie ein undatiertes Gutachten des Dr. med. K (Bl. 28 d. A). zur Akte gereicht, ausweislich dessen sie in der Zeit vom 06.01. bis 06.07.2001 zu 10 % an einer Beeinträchtigung auf dem freien Arbeitsmarkt gelitten und bei der letzten ärztlichen Vorstellung am 30.08.2001 eine Halskrause getragen habe.
5Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien ihr zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.000,-- DM, mithin weiteren 3.800,-- DM, verpflichtet.
6Sie beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Vorfall vom 20.11.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 1.200,-- DM zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Dauer der Arbeitsunfähigkeit und verwieset auf den ärztlichen Bericht des Dr. med. K. vom 17.04.2001 (Bl. 24 f. d. A.), wonach vom 04.12.2000 bis 04.01.2001 Arbeitsunfähigkeit nur noch zu 20 % bestanden habe. Die weitergehenden Angaben in dem undatierten Gutachten bestreiten sie.
11- Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den §§ 823, 847 bzw. i. V. m. § 3 PflVG begründet.
13Für Dauer und Umfang der von der Klägerin unfallbedingt erlittenen Verletzungen war das mit Schriftsatz vom 05.11.2001 zu den Akten gereichte "Gutachten" des Dr. med. K. zu Grunde zu legen, dessen Richtigkeit die Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten haben. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin, die als Therapiemittel eine Halskrause getragen hat, unter einem nachhaltigen HWS-Trauma leidet bzw. gelitten hat. Allerdings sprechen die Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen Schmerzensgeldbeträge lediglich in einer Größenordnung zwischen 1.000,-- DM und 2.000,-- DM zu (vgl. etwa LG Bayreuth NJW-RR 2001, 389; LG München, DAR 2000, 167; OLG Bamberg DAR 2001, 121).
14Im Streitfall bemisst das Gericht den Anspruch der Klägerin mit insgesamt 1.500,-- DM, so dass seitens der Beklagten noch weitere 300,-- DM zu zahlen sind.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711
16(Gebühren)streitwert: 300,-- DM
17(Bei der Streitwertbemessung folgt das Gericht der Auffassung von Herget in Zöller, 22. Auflage, § 3, Rn. 16 "Unbezifferte Klageanträge", wonach der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach demjenigen Betrag zu messen ist, den das Gericht auf Grund der Darlegung des Klägers als angemessen erachtet.)
18Dr. E
1910 C 276/01 Verkündet am 28.02.2002
20
AMTSGERICHT AACHEN BESCHLUSS |
21
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 04.12.2001 wird gemäß § 391 ZPO wie folgt berichtigt:
22Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8 %.
23G r ü n d e:
24Nach Auffassung eines Teils von Rechtsprechung und Literatur (Zöller-Vollkommer, 22. Auflage, § 319, Rn. 18 m. w. N.), der sich das Amtsgericht anschließt, ist eine Berichtigung nach § 319 ZPO zur Vermeidung nicht korrigierbarer Rechtsnachteile auch möglich, wenn bei nachträglicher Änderung der Streitwertfestsetzung eine Anpassung der Kostenentscheidung erforderlich ist.
25Demzufolge waren die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO wie aus der Beschluss-formel ersichtlich zu quoteln.
26Dr. E
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.