Urteil vom Amtsgericht Aachen - 119 C 91/10
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert:
bis zur teilweisen Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung: 9.393,59 €
(Anfechtungsklage TOP 2 a): 5.812,35 €
Anfechtungsklage TOP 2 b): 581,24 €
TOP 8 bzw. Leistungsantrag Kellerabtrennung: 3.000,00 €)
nach der teilweisen Klagerücknahme: 6.393,59 €
1
T a t b e s t a n d
2Mit seiner inzwischen auf zwei Tagesordnungspunkte beschränkten Anfechtungsklage begehrt der Kläger nun noch die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses und eines Verwalterentlastungsbeschlusses.
3Der Kläger bildet zusammen mit den Beklagten die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft.
4Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2010 neben anderem unter Tagesordnungspunkt 2 a) die Jahresabrechnung 2007 und unter Tagesordnungspunkt 2 b) die Entlastung des Verwalters für 2007.
5In die Jahresabrechnung 2007 sind in zwei Einzelbeträgen Rechtsanwaltskosten und außerdem auch Reparaturkosten eingestellt.
6Der Kläger trägt vor, am ersten Betrag der Rechtsanwaltskosten hätte er nicht beteiligt werden dürfen. Der zweite Betrag der Rechtsanwaltskosten, an dem der Kläger in der Einzelabrechnung gar nicht beteiligt ist, würde schon als solcher überhaupt nicht in die Wohnungseigentumsabrechnung hineingehören. In beiden Fällen habe der Verwalter nicht auf das Geld der Gemeinschaft zurückgreifen dürfen. Letzteres gelte auch für einen Teilbetrag von 250,00 € netto innerhalb der Kostenposition Reparaturen, für welchen die Gemeinschaft gerade keine Ersatzpflicht gegenüber dem Beklagten 3) getroffen habe.
7Der Kläger hat seine Klage am 19. November 2010 beim Amtsgericht Aachen eingereicht. Nachdem ihn die gerichtliche Kostenvorschussrechnung vom 25.11.2010 am Samstag den 27.11.2010 erreicht hatte, hat der Kläger selbst schließlich nach Schwierigkeiten mit seiner Rechtsschutzversicherung am 21.01.2011 den ihm aufgegebenen Kostenvorschuss bezahlt. Die Zahlung ging am 25.01.2011 bei der Gerichtskasse ein.
8Hintergrund der Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers ist, dass dieser seine Rechtsschutzversicherung, die bisher die vielen Verfahren innerhalb der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß gedeckt und abgewickelt hat, über seinen Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich nach Erhalt der Vorschussanforderung zur Zahlung aufgefordert hat. Während der sich daran anschließenden langen Asienreise des Klägers hat die Rechtsschutzversicherung den Vorschuss nicht bezahlt, sondern vielmehr auf eine fernmündliche Nachfrage des Klägervertreters am 21.12.2010 mitgeteilt, die Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung hätten so viel zu tun, dass sich niemand eingehende Post inhaltlich anschaue. Vielmehr würde diese nach der Reihenfolge ihres temporären Einganges abgearbeitet. Nachdem die Rechtsschutzversicherung dann auf diesen Anruf hin beim Klägervertreter am 22.12.2010 die Übersendung der Klagebegründung angefordert hatte, hat der Klägervertreter diese am 27.12.2010 der Rechtsschutzversicherung zugesandt. Nach weiteren 3 Wochen hat daraufhin der Klägervertreter am 17.01.2011 erneut bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt. Diese erteilte darauf am 18.01.2011 Kostendeckungszusage, verwies aber auf die Selbstbeteiligung des Klägers und stellte dann nach einer Rückfrage des Klägervertreters am 20.01.2011 klar, dass die Rechtsschutzversicherung keinen Gerichtskostenvorschuss erbracht habe und der Kläger vielmehr bis zur Erreichung seines Selbstbehaltes in Vorschuss treten solle. Daraufhin hat der Kläger selbst den Gerichtskostenvorschuss am 21.01.2011 bezahlt.
9Nachdem der Kläger ursprünglich noch beantragt hatte, den unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss ebenfalls für ungültig zu erklären, hat er zunächst statt dieses Antrags beantragt, die Beklagten zu verpflichten, die Kellerabtrennung nach der Teilungserklärung herzustellen und nur hilfsweise den unter Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 21.10.2010 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sämtliche Anträge im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 8 bzw. die Kellerabtrennung zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,
11die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.10.2010 unter Tagesordnungspunkt 2 a) und Tagesordnungspunkt 2 b) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagten tragen vor, da die Vorschusszahlung schon nicht unverzüglich gemäß § 167 ZPO vorgenommen worden sei, sei die Klage unbegründet. Im Übrigen seien die Abrechnung und das Verwalterhandeln ordnungsgemäß gewesen.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Aufgrund der Nichteinhaltung der als materielle Frist zu bewertenden Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG war die Klage abzuweisen. Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
19Sämtliche Angriffe des Klägers gegen die unter Tagesordnungspunkten 2 a) und 2 b) gefassten Beschlüsse betreffen lediglich Vorwürfe des Verstoßes gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung. Derartige von dem Kläger behauptete Fehler wären lediglich im Rahmen einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage zu prüfen. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse behauptet der Kläger selbst nicht.
20Die Anfechtungsklage des Klägers wurde zwar rechtzeitig anhängig gemacht und auch rechtzeitig begründet, aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, nämlich nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erhoben.
21Nach § 167 ZPO gilt eine rechtzeitig anhängig gemachte Klage nur dann auch als rechtzeitig erhoben, wenn ihre Zustellung demnächst erfolgt. Im Hinblick auf den zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss ist dies nach der Entscheidung BGH NJW 2009, Seite 999 ff. nur dann der Fall, wenn sich der Zeitraum zwischen der Gerichtskostenvorschussanforderung und seiner Einzahlung um 2 Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt.
22Dieser Zeitraum ist hier nicht eingehalten. Vielmehr liegen fast zwei Monate zwischen der Vorschussanforderung und der Zahlung. Dem Kläger ist zwar Recht zu geben, dass bei der Auslegung des § 167 ZPO neben dem dort ausdrücklich genannten zeitlichen Element auch in einer wertenden Beurteilung zu überprüfen ist, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegen stehen (Zöller-Greger, 28. Auflage, § 167 Rn. 10). Diese wertende Betrachtung führt hier dazu, dass dem Kläger, dem sowohl selbst als auch seinem Verfahrensbevollmächtigten kein Vorwurf gemacht werden kann, gleichwohl die Zustellungsverzögerung durch seine Rechtsschutzversicherung zuzurechnen ist.
23Bereits die Entscheidung BGH VersR 1968, Seite 1062 ff. sagt allgemein, dass weder das Bestehen der Rechtsschutzversicherung noch die Verständigung der Versicherung von der beabsichtigten Klageerhebung einen Kläger und seinen Bevollmächtigten davon befreien, von sich aus Vorsorge für eine alsbaldige Zahlung des Vorschusses zu leisten. Dabei verlange das berechtigte Interesse des Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage bald zu beseitigen in aller Regel, dass der Kläger auf eine möglichste Beschleunigung der Zustellung hinwirkt, d.h. alles ihm Zumutbare tut, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen. Dahinstehen blieb in dieser Entscheidung noch, ob es konkret im Einzelfall ausreicht, die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung aufzufordern, wenn der Versicherte aufgrund besonderer Umstände die sichere Erwartung haben durfte, dass die Rechtsschutzversicherung den Prozesskostenvorschuss innerhalb weniger Tage nach Eingang der Zahlungsaufforderung einzahlt.
24Im Anschluss an dieses Urteil des BGH wurde mehrfach entschieden, dass das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung einen Kläger nicht davon entlasten, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, bzw. dass die an einen Kläger zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Förderung einer alsbaldigen Zustellung grundsätzlich nicht durch die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers berührt werden und hierdurch bedingte Verzögerungen zu Lasten des Klägers gehen (vgl. OLG München VersR 2000, Seite 1530; OLG Frankfurt Versicherungsrecht 2002, Seite 599 f.; OLG Hamm ZfSch 2004, Seite 581 und LG Dortmund Urteil vom 23.06.2010 AZ: 2 O 512/07, zit. nach juris).
25Inzwischen hat das LG Köln noch weitergehend generell entschieden, dass die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung von sich aus keinen Anlass zu einer längeren Zahlungsfrist gibt (LG Köln MietRB 2011, Seite 80 f.). Außerdem muss sich nach dem OLG Saarbrücken ein Kläger nachlässiges Verhalten seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, Seite 128 ff.).
26Dieser letzten Entscheidung ist zuzustimmen. Bei der Auslegung der wertenden Komponente einer demnächstigen Zustellung nach § 167 ZPO kommt es nicht auf eine reine Verschuldenszurechnung an. Vielmehr sind – wie bereits in BGH VersR 1968, Seite 1062 ff. klargestellt – auch die berechtigten Interessen der Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage alsbald zu beseitigen, zu berücksichtigen. Dies gilt in besonderem Maße für wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsklagen, da das Verstreichen der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG dazu führt, dass ggf. fehlerhafte Beschlüsse gleichwohl in Bestandskraft erwachsen, die Wohnungseigentümer binden und auch vom Verwalter umzusetzen sind. Deshalb haben sowohl die Wohnungseigentümer als auch der Verwalter ein starkes Interesse an einer alsbald klaren Rechtslage. Hiergegen kann sich der Kläger nicht auf den Umstand berufen, dass ihm selbst und seinem Verfahrensbevollmächtigten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Vielmehr ist ihm gleichwohl bei der Wertung im Rahmen des § 167 ZPO das Verschulden der in seiner Sphäre liegenden Rechtsschutzversicherung zuzurechnen. Daher geht die Zustellungsverzögerung zu seinen Lasten.
27Da aber lediglich Anfechtungsgründe im Raum stehen, war die Klage deshalb abzuweisen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
29Bei der Streitwertfestsetzung für den Abrechnungsbeschluss ging das Gericht von der Summe der konkret angefochtenen Positionen und im übrigen von ¼ des Restkostenvolumens aus der Einzelabrechnung des Klägers aus. Aufgrund der Deckelung des § 49 a GKG war der Streitwert auf das Fünffache des Klägerinteresses begrenzt. Dies ist weiniger als die Hälfte des so errechneten Interesses aller Wohnungseigentümer.
30
| Dr. Moosheimer |
| Aachen, 27.04.2011 Amtsgericht |
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