Urteil vom Amtsgericht Aachen - 120 C 66/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 642,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 101,40 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei ist befugt, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die ein Autovermietungsunternehmen betreibt, macht aufgrund eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht des Geschädigten G Schadensersatz wegen restlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
3Nach einem Verkehrsunfall am 30.04.2013 mietete der Geschädigte G (im Folgenden: der Zedent) am 30.04.2013 für einen Zeitraum vom 30.04.2013 bis 13.05.2013 bei der Klägerin ein Fahrzeug der Klasse 6 als Ersatzfahrzeug an und trat ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegenüber dem Fahrer, dem Halter und der Haftpflichtversicherung an die Klägerin ab. Bei dem Unfallfahrzeug des Zedenten handelte es sich um Fahrzeug der Klasse 6. Die Klägerin stellte Mietwagenkosten sowie Nebenkosten für unfallbedingten Mehraufwand, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung sowie Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 2.060,87 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.05.2013 verwiesen (Bl. 6 d.A.). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 674,24 €. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.06.2013 unter Fristsetzung bis zum 28.06.2013 vergeblich zum Ausgleich der restlichen Forderung auf.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte behauptet, bei den Anbietern F, B und T seien am Unfalltag Mietwagen zu Preisen von nur 496,00 €, 523,20 € bzw. 582,84 € verfügbar gewesen.
9Die Beklagte ist der Ansicht, es seien ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % in Abzug zu bringen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
13I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 642,75 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 398 BGB zu.
141. Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.).
152. Das Gericht folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG Köln in seinen Grundsatzentscheidungen vom 30.07.2013 und vom 01.08.2013 auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit das erkennende Gericht bei der konkreten Berechnung teilweise von den Grundsätzen des OLG Köln abweicht, folgt es der insofern vorzugswürdigen Ansicht des OLG Celle gemäß Urteil vom 29.02.2012. Nach den vorgenannten Entscheidungen wird im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der jeweils aktuellen Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ermittelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 sowie OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12; siehe auch: OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11 – jeweils zitiert nach Juris).
16Konkrete Zweifel an der Eignung einer der beiden Listen bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem erheblich niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf die von ihr vorgelegten Screen-Shots von Internetangeboten großer Autovermieter berufen, da es sich bei diesen Angeboten lediglich um sog. „invitatio ad offerendum“ handelt, d.h. nicht gesichert ist, ob zu den dortigen Konditionen eine Anmietung zum streitgegenständlichen Anmietzeitpunkt im streitgegenständlichen Umfang tatsächlich möglich gewesen wäre. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten nebst Beweisangebot erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein mit der Folge, dass dem Beweisangebot nicht nachzugehen ist. Im Übrigen handelt es sich um einen Sondermarkt im Internet, der zu Vergleichszwecken vorliegend nicht herangezogen werden kann.
17Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Dies bedeutet, dass ungeachtet einer ggfs. tatsächlichen Anmietung eines geringklassigen Ersatzfahrzeugs für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, die das erkennende Gericht mit 5 % der Mietwagenkosten bemisst. Ein höherer Abschlag ist nicht gerechtfertigt, weil sich der überwiegende Teil der Pkw-Kosten wie Steuer, Versicherung und Ähnliches durch die Reparaturzeit nicht verringert. Soweit teilweise vertreten wird, bei älteren Unfallfahrzeugen zur Ermittlung des Normaltarifs niedrigere Fahrzeugklassen in Ansatz zu bringen, so vertritt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten. Das gilt grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist. Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird, was nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden kann, kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres Fahrzeug zurückzugreifen. Dabei ist es Aufgabe der Beklagten, der aus ihr vorliegenden Schadensgutachten der Zustand der Unfallwagen näher bekannt ist, hierzu näher vorzutragen. Denn in der Sache handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn trotz eines deutlich verringerten Gebrauchswertes des verunfallten Fahrzeugs ein neuwertiges klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird. Vortrag der Beklagten dazu fehlt vorliegend.
18Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, wobei der davon umfasste größte Zeitabschnitt den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Hintergrund dieser Berechnungsmethode ist, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte gemäß Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle ihren Grund darin hat, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder-Empfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist.
19Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Insoweit ist die Nebenkostentabelle mit den entsprechenden Bruttowerten der Schwacke-Liste zugrundezulegen. Nicht gefolgt wird der verschiedentlich vertretenen Auffassung, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich. Denn dadurch würden in unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt. Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.
20Erstattungsfähig sind danach zunächst die Kosten einer Vollkaskoversicherung bzw. Kosten für eine Haftungsreduzierung, ohne dass es darauf ankommt, ob auch für das Unfallfahrzeug eine solche Versicherung bestand (OLG Köln v. 23.02.2010, 9 U 141/09, Rn. 18). Denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für etwaige Schäden an dem Mietfahrzeug nicht selbst zu haften. Denn anders als bei dem eigenen Fahrzeug hat der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug nicht die Option, einen etwaigen Schaden einfach hinzunehmen und nicht zu reparieren. Da vorliegend ausweislich des Mietvertrages die Selbstbeteiligung auf 350,00 € reduziert worden ist, sowohl die Preise der Schwacke-Liste als auch die der Fraunhofer-Liste aber eine Selbstbeteiligung mit einer höheren Selbstbeteiligung enthalten, sind für die Haftungsreduzierung angefallene Kosten gesondert anzusetzen. Auch Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war.
21Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Sonderleistungen ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen erforderlich waren oder dass der Zedentin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Dass der Zedentin eine Sicherheitsleistung, etwa durch Einsatz einer Kreditkarte, nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, ist ebenfalls nicht dargelegt. Auch rechtfertigt es keinen Zuschlag, dass die Klägerin auf eine Vorauszahlung verzichtet hat. Der bei einer Anmietdauer von 14 Tagen entstehende Zinsverlust ist angesichts des gegenwärtigen Zinsniveaus minimal. Etwaige Zinsverluste, die dadurch entstehen, dass die Rechnung auch nach Rückgabe des Fahrzeuges nicht unmittelbar beglichen worden ist, sind individuell über §§ 286, 288 BGB auszugleichen, nicht über einen höheren Mietpreis. Auch rechtfertigt es keinen Aufschlag, dass die Klägerin im Unfallgeschäft auch Fahrzeuge aus Fahrzeugkategorien vorhält, die nur selten nachgefragt werden. Es ist nicht dargetan, dass es sich bei dem vorliegend angemieteten Fahrzeug um ein solches Fahrzeug handeln würde. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass es für die Zedentin erforderlich gewesen wäre, einen Notdienst in Anspruch zu nehmen. Die Anmietung und Rückgabe des Fahrzeuges sind während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.
223. Danach errechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten für die 14-tägige Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 6 im PLZ-Gebiet xxx wie folgt:
23
Berechnung des Tagespreises |
||
Tagespreis nach Schwacke (arithmetisches Mittel der Wochenpauschale i.H.v. 727,28 € : 7) |
103,89 € |
|
Tagespreis nach Fraunhofer (arithmetisches Mittel der Wochenpauschale i.H.v. 296,24 € : 7) |
42,32 € |
|
arithmetisches Mittel der Tagespreise nach Schwacke und Fraunhofer ((103,89 € + 42,32 €) : 2) |
73,10 € |
|
Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten |
||
14 x Tagespreis à 73,10 € |
1023,40 € |
|
abzgl. Eigenersparnis i.H.v. 5% |
-51,17 |
|
14 x Haftungsreduzierung à 21,34 € (= arith. Mittel gemäß Schwacke-Liste) |
298,76 € |
|
Zustellung und Abholung à 23,00 € |
46,00 € |
|
Summe (brutto) |
1.316,99 € |
|
abzüglich Zahlung |
-674,24 € |
|
Restforderung |
642,75 € |
II. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 i.V.m. § 257 BGB. Die Beklagte befand sich vor Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite bereits im Verzug mit der Zahlung der weiteren Mietwagenkosten. Eine etwaige fehlende Rechnungsstellung steht der Durchsetzbarkeit des Freistellungsanspruchs nicht entgegen, da eine solche lediglich ein Erfordernis im Mandatsverhältnis darstellt, nicht aber im Verhältnis zum Schädiger.
25III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Streitwert: 800,00 €
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
29a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
30b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 1x
- VI ZR 300/09 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/12 1x
- BGB § 257 Befreiungsanspruch 1x
- 9 U 141/09 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 49/11 1x (nicht zugeordnet)