Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 17 C 598/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,21 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz von 100,32 € seit dem 01.07.2003
und von weiteren 173,89 € seit 29.10.2003, sowie 6,-- € vorgerichtliche
Mahnkosten und 6,-- € Bankrücklastkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.
5Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien am 12.09.2001 geschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitness-Club der Klägerin um einen Mietvertrag oder Dienstvertrag handelt.
6Jedenfalls ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht wirksam.
7Soweit sich die Beklagte auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28.03.2003 und 25.04.2003 bezieht, rechtfertigen diese ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht.
8Die Bescheinigung enthalten keine Diagnose, aus der für das Gericht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte von der Klägerin angebotene Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Auch wenn für die Beklagte Fitnesstätigkeiten im Vordergrund standen und sie sonstige Leistungen nicht in Anspruch genommen hat, berechtigt dies die Beklagte nicht zur außerordentlichen Kündigung, da sie die sonstigen Leistungen in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls ist der Vertrag selbst nicht auf bloße Fitnesstätigkeiten beschränkt.
9Für die Klägerin bestanden, wie bereits ausgeführt, auch wenn sie reine Fitnesstätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, weitere Nutzungsmöglichkeiten des Fitnessstudios der Klägerin, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht bestand.
10Der Klage war daher stattzugeben.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO;
12die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
13aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.