Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls 53/14
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewandte Vorschriften: §§ 176, 53 StGB
1
Entscheidungsgründe:
3(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
4Der zur Tatzeit 71 und jetzt 72 Jahre alte Angeklagte ist Rentner und bezieht eine Rente in Höhe von 986,00 €. Zuvor war er Textilingenieur und nahm eine beratende Tätigkeit wahr. Nach Aktenlage ist der Angeklagte mit den Strafgesetzen bislang noch nicht in Konflikt geraten. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 14.03.2014 weist keine Eintragungen auf.
5Der Angeklagte ist der frühere Ehemann der Großmutter der am 21.05.2007 geborenen Nebenklägerin. Die Mutter der Nebenklägerin ist eine Tochter aus 1. Ehe der früheren Ehefrau des Angeklagten. Da die Nebenklägerin den Angeklagten als Großvater ansah und daher seine Nähe suchte, kam es an nicht näher bestimmbaren Tattagen in der Zeit bis zum 27.05.2013 zu folgenden Vorfällen:
61.
7An einem nicht näher bestimmbaren Tag bis zum 27.05.2013 war der Angeklagte mit seiner früheren Ehefrau zu Besuch in den Wohnräumen der Eltern der Nebenklägerin in B. Als die Nebenklägerin mit dem Angeklagten im Spielzimmer, das bei Besuchen als Schlafzimmer diente, kuscheln wollte, fragte der Angeklagte sie, ob er ihr an die Scheide fassen dürfe. Obwohl die Nebenklägerin dies verneinte, griff der Angeklagte ihr unter der Kleidung an die Scheide und massierte diese bis die Nebenklägerin ihn erneut aufforderte, dies zu unterlassen.
82.- 3.
9In der Zeit vom 11.05.2013- 18.05.2013 fuhr der Angeklagte unter anderem in Begleitung der Nebenklägerin nach T. An zwei nicht näher bestimmbaren Tagen kuschelte die Nebenklägerin erneut in Abwesenheit der Ehefrau des Angeklagten mit dem Angeklagten in dem dort befindlichen Bett. Auch dort fragte er die Nebenklägerin in beiden Fällen, ob er ihr an die Scheide fassen dürfe. Trotz Verneinung durch die Nebenklägerin ging er in beiden Fällen erneut mit der Hand unter die Kleidung und massierte die Scheide der Nebenklägerin. In einem der Fälle fragte der Angeklagte das Kind ferner, ob diese auch seinen Penis anfassen wolle. Da die Nebenklägerin dieses verneinte, kam es zu keinem Anfassen des Penis.
10Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
11Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat in glaubhafter Weise gestanden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. Die Nebenklägerin wurde vor Anklageerhebung gerichtlich vernommen. Die Anklage beruht auf den Ergebnissen dieser Vernehmung. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Angeklagte, wie aus dem Tenor ersichtlich, strafbar gemacht hat.
12Bei der Bestrafung des Angeklagten ist zu seinen Gunsten das von ihm abgelegte umfassende Geständnis zu berücksichtigen. Mit einzustellen in die Erwägung ist auch, dass er bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens gestanden hatte. Bereits vor der gerichtlichen Vernehmung der Nebenklägerin war ein Geständnis des Angeklagten angekündigt worden.
13Weiterhin geht zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser ausweislich des Zentralregisterauszugs bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
14Letztlich ist in die Bewertung einzustellen, dass die Tathandlungen im Vergleich zu anderen, vom Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB umfassten Handlungen von eher geringerer Intensität waren. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass auch diese Handlungen die Nebenklägerin erheblich beeinträchtigt haben. Nach Schilderung des Vaters im Termin hat bei der Nebenklägerin eine Verhaltens- bzw. Wesensänderung nach dem Vorfall stattgefunden. Die zur Tatzeit 5 bzw. knapp 6 Jahre alte Nebenklägerin kotete sich nach dem Vorfall wieder ein und hatte Magenkrämpfe. Das vor dem Vorfall ungezwungene und lebensfrohe Mädchen war nach dem Geschehen sehr ängstlich, zeigte gegenüber ihren Freundinnen ein sexualisiertes Verhalten, litt an Schlafstörungen und zeigte Schuldgefühle. Diese Folgen dauern nach Schilderung des Vaters bis heute an.
15Bei der Bewertung der Tat erscheint es daher gerechtfertigt, für jede Einzeltat unter Zugrundelegung des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.
16Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bilden.
17Das Gericht hat die Erwartung, dass sich der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird.
18Die Vollstreckung der Strafe konnte daher zur Bewährung ausgesetzt werden.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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