Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 17 Ls 53/14

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen

Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

 Angewandte Vorschriften: §§ 176, 53 StGB


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