Endbeschluss vom Amtsgericht Bayreuth - 003 F 372/21
Tenor
1. Die am ... 2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... (Vers. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,2750 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ... bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des ... bei der ... Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto ... bei der ... bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.696,60 Euro bei der ... nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Lebensverischerung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.05.2021, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.06.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ... zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... (Vers. ...) zugunsten ... des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.239,86 Euro bei der ... nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Lebensverischerung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.05.2021, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1. Scheidung
2. Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 01.01.2007
Ende der Ehezeit: 31.05.2021
Ausgleichspflichtige Anrechte
Der Artragsteller:
Gesetzliche Rentenrversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Privater Altersvorsorgevertrag
Übersicht:
Antragsteller
|
Die ... Kapitalwert: |
48.484,58 Euro |
|
Ausgleichswert: |
6,275 Entgeltpunkte |
Antragsgegnerin
|
Die ... Kapitalwert: |
2.323,40 Euro |
|
Ausgleichswert: |
0,3007 Entgeltpunkte |
|
Die ... Kapitalwert: |
|
|
... |
40.577,15 Euro |
|
Ausgleichswert: |
5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) |
|
Die ... |
|
|
Ausgleichswert (Kapital): |
2.391,93 Euro |
|
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): |
3.696,60 Euro |
|
Die ... |
|
|
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): |
2.239,86 Euro |
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- § 1 VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 4x
- VersAusglG § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 3x
- VersAusglG § 19 Fehlende Ausgleichsreife 1x
- VersAusglG § 14 Externe Teilung 8x
- § 18 Abs. 3 VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 l VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1,4 VersAusgIG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 l VersAusglG 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 204/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x