Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 73 XVII 260/07
Tenor
wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB).
Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Herr E, Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin E ist bisher nicht der Anordnung aus der Verfügung vom XX.XX.XXXX nachgekommen, die Schlussabrechnung für den Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX einzureichen.
3Auch trotz weiterer Erinnerungen liegt die Schlussabrechnung für den genannten Zeitraum nicht vor.
4Herr E ist Rechtsnachfolger der verstorbenen Betreuerin E, §§ 1922, 2274 ff BGB.
5Die Erbfolge ergibt sich aus dem am XX.XX.XXXX unter dem hiesigen Aktenzeichen 10a IV 12/16 eröffneten notariellen Erbvertrag vom XX.XX.XXXX.
6Die Verpflichtung zur Herausgabe des Vermögens nebst Rechenschaftspflicht ergibt sich aus §§ 1908i, 1890 BGB.
7Die verstorbene Betreuerin E führte im hiesigen Amtsgericht ca. 60 Betreuungsverfahren. Sie bewahrte u.a. Schlüssel und Barvermögen in ihren Räumlichkeiten auf.
8Bislang ist unklar, ob sich auch Barvermögen der Betreuten im Besitz der verstorbenen Betreuerin befand. Sicher ist jedoch, dass bisher durch den Erben noch keine Vorlage des Rechenschaftsberichts eingereicht wurde. Diese Verpflichtungen gehen jedoch auf den Erben über (vgl. Kommentierungen J. von Staudingers, 4.Buch, § 1890, RdNr.4. Bienwald 5 Auflage, Anhang zu § 1908i, RdNr. 142 und Münchener 6.Auflage, § 1890, RdNr. 2). Dieser Anspruch ist gem. §§ 1908i, 1892 BGB i.V.m. § 35 FamFG auch durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzbar.
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Referenzen
- 10a IV 12/16 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 35 Zwangsmittel 1x
- §§ 1922, 2274 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung 1x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- BGB § 1837 Beratung und Aufsicht 1x
- BGB § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung 1x
- BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften 2x