Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 60 C 126/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Die Klage wird abgewiesen.
2Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
4in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
5Tatbestand:
6Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Miete. Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit der Beklagten einen Mietvertrag unter dem 02.05./04.05.2010 über eine Wohnung, B in B. Gemäß § 1 des Mietvertrages hat die Wohnung eine Größe von 88,3 qm. Weiter heißt es im Mietvertrag unter § 1: “Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind der Balkon/die Terrasse/die Loggia/zu 50 % berücksichtigt.“ Weiter wird nach § 17 des Mietvertrages auf Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf einen Grundrissplan. Dieser wurde von der Beklagtenseite als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 30. Mai 2014 (Blatt 43 der Akte) zur Akte gereicht. Nachdem der Ehemann der Klägerin verstorben war, schlossen die Parteien des Rechtstreits zum 01.11.2012 einen Mietvertrag über eine kleinere Wohnung. Auf die Anlage zur Klageschrift wird Bezug genommen. Danach hatte die Wohnung eine Wohnfläche von 72,1 qm. Dies ergibt sich aus § 1 des Mietvertrages. Weiter heißt es unter § 1 des Mietvertrages: “Bei der Ermittlung der Wohnfläche ist der Balkon/die Terrasse/die Loggia/ zu 50 % berücksichtigt.“ Auch diesem Mietvertrag war ein Grundrissplan als Anlage beigefügt. In der ersten Wohnung war der Balkon 46,6 qm groß. Die Grundfläche der Wohnung betrug 64,5 qm. In der zweiten Wohnung war der Balkon 28,5 qm groß und die Grundfläche der Wohnung betrug 57,5 qm.
7Für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2012 begehrt die Klägerin eine Mietminderung in Höhe von 13,76 %, d. h. in Höhe von 267,35 EUR je Monat. Vor dem Hintergrund der Mietlaufzeit von 24 Monaten begehrt sie insoweit Rückzahlungen in Höhe von 6.416,40 EUR. Nach Erhöhung der Grundmiete auf 2.018,19 EUR begehrt die Klägerin mit einer Minderungsquote von 13,76 % eine monatliche Rückzahlung in Höhe von 277,70 EUR. Für den Zeitraum von August bis Oktober 2012 begehrt sie somit eine Rückerstattung in Höhe von 833,10 EUR. Wegen des zweiten Mietvertrages begehrt die Klägerin eine Minderung in Höhe von 10,4 % und damit eine Rückzahlung von monatlich 171,97 EUR. Berechnet auf die Mietvertragsdauer vom 01.11.2012 bis zum 28.02.2014 begehrt sie Rückzahlung in Höhe von 2.751,52 EUR. Insgesamt begehrt die Klägerin damit eine Zahlung in Höhe von 10.001,02 EUR.
8Die Klägerin ist der Ansicht, es liege eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % vor. Der Balkon sei lediglich mit 25 % der Grundfläche zu berücksichtigen. Die Regelung im Mietvertrag verstoße gegen § 307 BGB, da die Regelung intransparent sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nicht darauf hingewiesen worden sei, dass entgegen des gesetzlich normierten Regelfalls die Balkonfläche mit ½ und nicht nur mit ¼ in Ansatz gebracht werde.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.001,02 EUR
11zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
12dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die vertragliche Regelung in den Mietverträgen nicht gegen § 307 BGB verstoße. Außerdem sei der Balkon auch ohne diese vertragliche Regelung mit ½ in Ansatz zu bringen.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückerstattung von Miete im begehrten Umfang aus dem Mietvertrag wegen Minderung der Miete. Eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % ist nicht gegeben. Die Parteien haben im Mietvertrag vereinbart, dass der Balkon mit ½ der Fläche berücksichtigt wird. Diese Regelung ist nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 BGB. Ein Verstoß gegen das Transparentgebot liegt nicht vor. Entgegen der Einschätzung der Klägerseite ist hier nicht deshalb ein Verstoß gegen das Transparentgebot anzunehmen, weil nicht darauf hingewiesen worden ist, dass nach der Wohnflächenberechnungsverordnung grundsätzlich die Balkonfläche nur mit ¼ in Ansatz zu bringen ist. Das Transparentgebot gebietet lediglich, dass sich der Verwender verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertrages so klar wie möglich und nötig zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es die Regelung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Die Regelung in den Formularmietverträgen zur Berücksichtigung der Balkonfläche genügt diesen Anforderungen. Entscheidend ist, dass die Verpflichtung der Klägerin aus der Regelung klar zum Tragen kommt. Das ist hier der Fall, indem erklärt wird, dass die Balkonfläche mit 50 % in Ansatz gebracht wird. Unter Berücksichtigung der den Mietverträgen beiliegenden Skizzen ist ersichtlich, dass die Balkonfläche damit zu einer wesentlichen Erhöhung der Wohnfläche führt. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind im Vertrag klar erkennbar. Anders als vom Rechtsanwalt der Klägerseite im Schriftsatz vom 25.08.2014 ausgeführt, kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht darauf gestützt werden, dass keine Vereinbarung über die Wohnflächenberechnung getroffen worden sei. Die Parteien haben insoweit eine Vereinbarung über die Wohnflächenberechnung getroffen, als von den üblichen Berechnungsmethoden abgewichen wird, indem sie klarstellend die Regelung getroffen haben, dass die Grundfläche des Balkons mit ½ in Ansatz gebracht werden soll. Da im Übrigen keine Regelung getroffen worden ist, bleibt es bei der üblichen Berechnungsmethode. Die zitierte Fundstelle von Langenberg in Schmidt-Futterer ist nicht einschlägig.
20Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung einer Wohnwertbetrachtung ein Ansatz von 50 % angemessen sein dürfte. Dies ergibt sich daraus, dass der Balkon eine beachtliche Größe von 46 qm hat. Er ist damit besonders gut zur Bepflanzung und Gestaltung geeignet. Außerdem gehört zum Balkon eine besonders schöne Aussicht, wie die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben. Weiter ist der Balkon fast von allen Zimmern der Wohnung zugänglich, dass bei wertender Betrachtung den Nutzwert im Vergleich zu anderen Balkonen im Bezirk erhöht.
21Die Klägerseite kann auch nicht zur Begründung der Mietminderung anführen, dass die Wohnfläche und damit auch die Balkonfläche bei der Verteilung von Betriebskosten zu ihren Lasten Berücksichtigung gefunden habe. Ausgehend davon, dass die Balkonfläche bei allen Mietverträgen mit 50 % in Ansatz gebracht worden sind, führt dies zu einer verhältnismäßigen Erhöhung der Wohnfläche, die anteilig auf alle Betroffenen umgelegt wird.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
23Streitwert: 10.001,02 EUR.
Zitiert von
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