Urteil vom Amtsgericht Biedenkopf - 40 Ds - 1 Js 1952/16
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Untreue in zwei tatmehrheitlichen Fällen. Er wird deshalb zu einer
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
verurteilt.
Es wird Ratenzahlung in Höhe monatlicher Teilbeträge in je 100,00 EUR, zahlbar zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem ersten, des auf die Rechtskraft folgenden Monats, bewilligt.
Gegen den Angeklagten wird für die Dauer von einem Jahr ein Berufsverbot mit der Maßgabe angeordnet, dass dem Angeklagten verboten wird, seinen Rechtsanwaltsberuf in der Weise auszuüben, dass Fremdgelder zunächst auf ein laufendes Geschäftskonto (insbesondere auf das Konto 160 050 730 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf) eingezogen werden. Fremdgelder sind ausnahmslos entweder unter unverzüglicher Abrechnung auf jeweils vorab einzureichende und an den Zahlungspflichtigen mitzuteilenden Einzelanderkonten einzuziehen oder es ist die direkte Zahlung des Schuldners an den Empfangsberechtigten zu veranlassen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der verheiratete Angeklagte besitzt drei unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 18, 16 und 11 Jahren. Als Rechtsanwalt mit Sitz in Gladenbach verdient er nach eigenen Angaben monatlich 2.000,00 EUR netto, wisse aber die konkreten betriebswirtschaftlichen Daten seiner selbstständigen Tätigkeit nicht. Er besitze Schulden in unbekannter Höhe.
Ralf Joachim L. ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem gesondert verfolgten - derzeit nicht mehr zugelassenen - Rechtsanwalt S. eine Rechtsanwaltskanzlei in 35075 Gladenbach, Marktplatz 4. Zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen der gemeinsamen Rechtsanwaltskanzlei und zur Überweisung von Mandantengeldern betrieben beide Rechtsanwälte das Konto 160 050 730 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Spätestens seit dem Jahr 2012 befand sich die Kreditauslastung des Kontos ständig an der Grenze des eingeräumten Kontokorrents für Überziehungen in Höhe von 10.225,84 EUR. Dies wussten beide Angeklagte und zogen trotzdem aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft Mandantengelder unter Angabe auf dem Briefkopf ihrer Geschäftsbriefe und durch individuelle Benennung gegenüber den Schuldnern auf das überzogene Konto ein. Auf diese Weise erlangten beide Rechtsanwälte ihrer Übereinkunft entsprechend kurzfristige Liquidität auf dem Konto, um eigene Entnahmen, aber auch Gehälter ihrer Angestellten oder sonstige laufende Kosten des Kanzleibetriebs bestreiten zu können. Auch dies entsprach einer zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten S. und dessen Frau Ragna S. mindestens in den Jahren 2014 und 2015 offen untereinander verfolgten Übung dahingehend, dass bei Bekanntwerden einer Fremdgeldzahlung ein "Wettlauf" darum einsetzte, wer durch persönliche Bankabhebung als erstes private Entnahmen tätigen konnte.
In Kenntnis und in Billigung dessen, dass durch die ständige Ausschöpfung des Kreditrahmens und deren teilweisen Überziehung jederzeit eine Kündigung des Dispositionskredites durch die Sparkasse erfolgen konnte und zudem keine ausreichenden liquiden Geldmittel zu einem seinerzeitigen Ausgleich des Kontos zu Verfügung standen, zog der Angeklagte in den folgenden Fällen Mandantengelder auf das Geschäftskonto 160 050 730 ein. Obwohl er es für möglich hielt, dass er als Rechtsanwalt gemäß § 43a BRAO verpflichtet war, Mandantengelder unverzüglich (also binnen weniger Tage) an den Berechtigten weiterzuleiten oder aber bei Fehlen einer Auszahlungsreife die Gelder auf ein eigens angelegtes Rechtsanwaltsanderkonto zu leiten, unterließ der Angeklagte entsprechende Maßnahmen und benachrichtigte die Berechtigten auch nicht über den Eingang der Zahlungen. Im Einzelnen ging der Angeklagte folgendermaßen vor:
Anklageschrift 1 Js 1952/16:
1.
Im April 2012 beauftragte der Unternehmer Alexander Sch. den Angeklagten als Rechtsanwalt damit, Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis der Firma Alexander Sch. Internationale Transporte mit Sitz in G. gegenüber der G. Versicherung AG in Köln geltend zu machen. Mit Schreiben vom 27.04.2012 rechnete die G. Versicherung einen Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertangebots zuzüglich Auslagenpauschale und Sachverständigengebühr in einer Gesamthöhe von 10.696,37 EUR ab und zahlte diesen Betrag entsprechend der Aufforderung des Angeklagten auf das Geschäftskonto der Rechtsanwaltskanzlei 160 050 730 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Die Wertstellung erfolgte am 02.05.2012. Zu dieser Zeit - am 30.04.2012 - betrug der Überziehungssaldo des Geschäftskontos 10.136,44 EUR, was der Angeklagte für möglich hielt und sich damit billigend abfand, dass eine unmittelbare Verrechnung mit dem Negativsaldo erfolgte. Weder benachrichtigte der Angeklagte seinen Mandanten Alexander Sch. von diesem Geldeingang, noch leitete er das Geld weiter oder überwies es auf ein eigens angelegtes Treuhandkonto. Vielmehr folgten sogleich im Anschluss an den Geldeingang folgende Verfügungen über den Dispositionssaldo in der eingangs geschilderten Weise:
03.05.2012 1.300,00 EUR (O. S.) 03.05.2012 250,00 EUR (O. S.) 03.05.2012 450,00 EUR (Barauszahlung) 07.05.2012 500,00 EUR (O. S.) 11.05.2012 450,00 EUR (O. S.) 05.05.2012 1.050,00 EUR (Ralf Joachim L.)
Da der Angeklagte gegenüber seinem Mandanten Alexander Sch. weder abrechnete, noch sonst etwas über die Abwicklung des Mandats erklärte und auch nicht sonst ausdrücklich von dem Geschädigten zum Einbehalt der Schadensersatzzahlung beauftragt worden war, erhob der Geschädigte Sch. am 19.08.2014 Klage gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Marburg auf Zahlung eines Betrages von 10.696,37 EUR. Der Angeklagte verpflichtete sich im Vergleichswege in der Sitzung vor der Zivilkammer vom 12.01.2015 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.917,23 EUR an den Geschädigten.
Anklageschrift 1 Js 11603/15:
Am 21.10.2013 beauftragten die Geschädigten Tim K. und Thomas K. den Angeklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen unter anderem gegen die SV Sparkassen-Versicherung und Gebäudeversicherung AG in Wiesbaden. Hintergrund war ein Verkehrsunfall am 15.10.2013 unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Sparkassenversicherung, Klaus R.. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Geschädigte Kuhlmann schwer verletzt und das Fahrzeug des Geschädigten K. beschädigt. Mit Schreiben vom 21.01.2014 und vom 20.03.2014 machte der Angeklagte für beide Mandanten verschiedene Beträge bei der Sparkassenversicherung geltend, wobei im Briefkopf sein Konto bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf, Kontonummer 160 050 730, angegeben war. Entsprechend dem bereits im Eingang mitgeteilten Sachverhalt war dem Angeklagten bewusst, dass das angegebene Konto zu diesem Zeitpunkt mit einem Negativsaldo an der Grenze des Dispositionskredits geführt wurde und Zahlungseingänge unmittelbar mit dem Negativsaldo verrechnet werden würden. Aufgrund der Zahlungsanforderung des Angeklagten gegenüber der Sparkassenversicherung kam es zu folgenden weiteren Taten:
2. (vormals Fälle Ziffer 2. und 3. der Anklageschrift):
Aufgrund des Forderungsschreibens vom 20.03.2014 mit einer Zahlung von 7.350,00 Nutzungsersatz sowie einer weiteren Mehrwertsteuer zugunsten des Zeugen K. überwies die Sparkassenversicherung am 26.03.2014 einen Betrag von 1.617,72 EUR auf das genannte Geschäftskonto des Angeklagten und des gesondert verfolgten S. bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Am Tag der Gutschrift betrug der Negativsaldo an der absoluten Obergrenze des Dispositionskredits -10.223,37 EUR (per 25.03.2014).
Auf die gleichzeitige Forderung des Angeklagten vom 20.03.2014 gegenüber der Sparkassen Versicherung mit einem Vorschuss von 3.000,00 EUR überwies die Sparkasse ebenfalls am 26.03.2014 einen Betrag zugunsten des Geschädigten Tim K. auf das auf dem Briefkopf des Angeklagten angegebene Konto.
Weder benachrichtigte der Angeklagte die beiden geschädigten Mandanten von dem Eingang der Zahlung, noch leitete er das Geld innerhalb weniger Tage an beide Mandanten weiter. Auch überwies der Angeklagte das Geld nicht auf ein gesondert geführtes Rechtsanwaltsanderkonto.
Vielmehr erfolgten folgende Transaktionen auf dem Geschäftskonto unmittelbar im Anschluss an die beiden Zahlungen:
27.03.2014 (Barauszahlung 4.750,00 EUR)
28.03.2014 (Gehalt März 2014 Vanessa K. 1.188,45 EUR)
Die den beiden Geschädigten zustehenden Beträge zahlte der Angeklagte erst am 02.07.2015 - über ein Jahr später - nachdem beide Geschädigten die Rechtsanwältin Dr. F. aus G. mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Zahlung beauftragt hatte.
Im Umfang der Ziffer 1. der Anklage 1 Js 11603/15 hat das Gericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
III.
Der Angeklagte hat das objektive Geschehen in beiden Fällen eingeräumt. Die Aufforderungsschreiben und die Zahlungen sind zudem bewiesen durch die in der Hauptverhandlung verlesenen entsprechenden Rechtsanwaltsschreiben und Kontoverdichtungen der Sparkasse. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, die Vorgaben des § 43a BRAO nicht eingehalten zu haben. Er hat ebenfalls eingeräumt, dass es einen "Wettlauf" mit der Ehefrau des gesondert verfolgten S., Ragna S., um Barauszahlungen gegeben habe, sobald Zahlungseingänge auf dem Konto bekannt wurden. Im Fall 2. hat der Angeklagte die Verantwortung übernommen und sein Fehlverhalten eingeräumt.
Im Fall 1. hat der Angeklagte indes geltend gemacht, es sei mit dem Geschädigten Alexander Sch. und dessen Lebensgefährtin Tatjana Sch. stets vereinbart worden, dass die dem Geschädigten Sch. zustehende Zahlung in Höhe von 10.696,37 EUR für Vergleichsverhandlungen in einem Rechtsstreit der Tatjana Sch. mit der Firma Deutsche Leasing Sparkassen- und Mittelstand GmbH mit Sitz in Bad Homburg wegen einer Haftung aus einem Leasingvertrag verwendet werden sollte. Hier sei er beauftragt worden, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen, was ihm unter Geltendmachung der eingeschränkten finanziellen Situation der Tatjana Sch. auch tatsächlich gelungen sei. Um einen Vergleichsabschluss mit lediglich 10 % der Forderung für die Deutsche Leasing attraktiv zu machen, habe man vereinbart, dass der Angeklagte die Zahlungen der Generali Versicherung an den Mandanten Alexander Sch. "stehen lasse", damit jederzeit der Vergleichsbetrag und mögliche Kosten beglichen werden könnten. Diese Vereinbarung sei nicht schriftlich, sondern mündlich erfolgt, das genaue Datum und die Umstände wisse er nicht mehr.
Diese Darstellung ist unabhängig von ihrer fehlenden rechtlichen Erheblichkeit oder inhaltlichen Plausibilität widerlegt durch die Einlassung des Angeklagten selbst, im Übrigen durch die uneidlichen Bekundungen der Geschädigten Alexander Sch. und Tatjana Sch.. Im Hinblick auf die zentralen rechtsanwaltlichen Pflichten aus § 43a BRAO erscheint es bereits unter Zugrundelegung rechtsanwaltlicher Amtsführung und bei Zugrundelegung rudimentärer rechtsanwaltlicher Gepflogenheiten ungewöhnlich, eine Treuhandvereinbarung über das "Stehen lassen" eines Betrages von über 10.000,00 EUR auf einem Geschäftskonto des Angeklagten en passant und ohne schriftliche Bestätigung durchzuführen. Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden sein sollte, wäre sie - zwar nicht nach § 116 Satz 1 BGB als Scheinerklärung - nichtig, wohl aber wegen arglistiger Täuschung nach §§ 142, 123 BGB anfechtbar und auch wirksam angefochten. Denn der Angeklagte hätte bei einer solchen - lediglich hypothetisch unterstellten - Willenserklärung auf Abschluss eines Treuhandvertrages pflichtwidrig verschwiegen, dass sein Konto an der absoluten Kreditauslastungsgrenze mit sofortiger Verrechnung zugunsten der Sparkasse geführt und zudem ein ermäßigter Kreditsaldo sogleich durch Entnahmen und Gehaltszahlungen sowie weitere Geschäftsaufwendungen verbraucht würde. Eine entsprechende Pflicht zur Offenbarung ergibt sich auch als Nebenpflicht im rechtsanwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und der Erwartung eines Mandanten, dass Geld bei dem Rechtsanwalt in sicheren Händen ist. Ein entsprechender Irrtum wäre auch kausal. Der Mandant Sch. hätte einem solchen Untergang seiner Forderung nicht zugestimmt.
Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass es eine solche Treuhandvereinbarung niemals gegeben hat. Sie ist hinsichtlich Höhe und Dauer der Verwahrung, deren Beginn und Ende nicht festgehalten worden. Die vagen Angaben des Angeklagten sprechen bereits gegen eine konkrete Vereinbarung.
Zudem haben der Geschädigte Alexander Sch. und die weitere Mandantin des Angeklagten Tatjana Sch. konsistent zu ihren früheren Aussagen, lebensnah und spontan in aktiver Interaktion mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger deutlich gemacht, dass es ihnen niemals eingefallen wäre, Geld bei dem Angeklagten "stehen zu lassen". Man habe sich täglich zur damaligen Zeit an der Grenze eines Insolvenzantrages gesehen. Der Geschädigte Sch. habe deshalb jeden Cent gebraucht. Er habe den Angeklagten als Rechtsanwalt zur Geltendmachung einer berechtigten Forderung engagiert und nicht als Vermögensberater. Auch habe der Angeklagte weder über die Vergleichsverhandlungen mit der Deutschen Leasing noch über die Erfolge bei der Geltendmachung des Schadensersatzbetrages im Verhältnis zur G. Versicherung berichtet. Er - Alexander Sch. - habe ständig nachfragen müssen. Ständig habe sich der Angeklagte verleugnen lassen oder andere Ausreden benutzt. Das passt zu dem Schluss, dass der Angeklagte - wie durch die Urkunden bewiesen - die eingegangene Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.696,37 EUR sofort verbrauchte und anschließend aufwändige Konstrukte und Erklärungen gegenüber dem Geschädigten Sch. anbot, warum eine Zahlung noch nicht erfolgen könne. Die Angaben des Geschädigten Sch. werden zudem belegt dadurch, dass es der eingeschaltete Gutachter aus dem Streitverhältnis zwischen Sch. und G. Versicherung gewesen ist, der sich schließlich mit der G. Versicherung in Verbindung gesetzt und dort erfahren hat, dass eine Abrechnung schon lange erfolgt war - mit konkretem Datum. Der Gutachter hatte ebenfalls kein Geld entsprechend der Vereinbarung mit dem Angeklagten von diesem bekommen. Der Gutachter hat. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte dem Geschädigten Sch. noch berichtet "es ist fast alles da, wir warten noch auf den Rest". Das war weit nach der Zahlung. Er - Sch. - habe entscheiden wollen, wo das Geld wichtiger gebraucht wird. Einen erfolgreich vermittelten Vergleich im Verhältnis Sch. / Deutsche Leasing wäre bedient worden, gegebenenfalls hätte man sich von Verwandten das Geld geliehen. Wenn der Angeklagte ihm gesagt hätte, wir lassen das Geld stehen, dann hätte er dem widersprochen. Ebenso hat die Zeugin Tatjana Sch. das Fehlen einer entsprechenden Treuhandabrede bestätigt: "Genau, das hätte er ja sagen können, hat er aber nicht. Er hat noch nicht einmal gesagt, dass das Geld eingegangen ist".
Diese Angaben werden auch nicht widerlegt durch die uneidliche Vernehmung des gesondert verfolgten S.. Unabhängig von dessen möglicher eigenen Tatbeteiligung ist seine Aussage bereits nicht ergiebig gewesen. Er hat lediglich den Angeklagten in dem Rechtsstreit des Geschädigten Sch. gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Marburg vertreten und dort - als Zeuge vom Hörensagen - wie jeder andere Beteiligte die Vernehmung des Alexander Sch. und der Tatjana Sch. mitbekommen. Besondere Inhalte hat er aus der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht berichten können. Dies erstreckt sich auch auf Umstände einer angeblichen Treuhandabrede. Der Zeuge S. war bei entsprechenden Gesprächen nicht dabei und hat auch nicht bekunden können, dass der Angeklagte ihm von derartigen Absprachen berichtet habe.
Die Überzeugung von den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten entnimmt das Gericht dem bestätigten Bundeszentralregisterauszug. Das von dem Angeklagten angegebene Nettoeinkommen erscheint plausibel.
IV.
Beide Taten sind als tatmehrheitliche Untreue in zwei Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar. Die ursprünglich mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Marburg vom 03.12.2015 - 1 Js 11603/15 - angeklagten Taten zu 1. und 3. sind tateinheitlich begangen (§ 52 StGB), weil es sich um einheitliche Anforderungsschreiben des Angeklagten und eine einheitliche Überweisung handelt. Die Handlungen zu Lasten zweier unterschiedlichere Mandate stehen in natürlicher Handlungseinheit zueinander.
Nach § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt zum sorgfältigen Umgang mit fremden Vermögensmitteln sowie zu der unverzüglichen Weiterleitung fremder Gelder verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht mit einem aufgrund der Vertrauensstellung eines Rechtsanwaltes erhöhten Pflichtengrad. Dieser wird zusätzlich von dem Gesetz nach § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsanwalt als besondere Berufspflicht bereits die Vereinnahmung des Geldes der Mandantschaft mitzuteilen hat. Wird das Fremdgeld nicht unverzüglich (innerhalb weniger Tage) an den Empfangsberechtigten weitergeleitet, liegt ein Fall der Verwaltung von Fremdgeld mit der Maßgabe vor, dass diese ausschließlich durch Einzahlung auf ein Anderkonto stattzufinden hat. Das Anderkonto wiederum zeichnet sich dadurch aus, dass dort nicht fremde, treuhänderisch verwaltete und eigene Gelder des Rechtsanwalts vermischt werden dürfen (siehe insgesamt zum Vorstehenden Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rdnr. 208 m.w.N.).
Dagegen hat der Angeklagte verstoßen. Er hat auf dem von ihm erkanntermaßen ständig an der Kreditauslastungsgrenze eines Überziehungskredites geführten Geschäftskonto in beiden Fällen Fremdgelder angefordert und einzahlen lassen und sich mit dem Eingang auf dem Konto einer Untreue in Form des Treuebruchtatbestandes strafbar gemacht (vgl. stdg. Rspr. d. BGH, vgl. u. a. BGH, NJW 2015, 1190 f. ; BGH, NStZ-RR 2004, 54 f. ). Bereits mit der Kontokorrentbuchung der Bank und des Verlustes der Selbstständigkeit des Guthabens liegt ein endgültiger Vermögensschaden vor, solange der Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, aus anderen liquiden Mitteln unmittelbar einen Ausgleich herbeizuführen (BGH aaO). Zusätzlich hat der Angeklagte selbst oder in gebilligter Vorgehensweise mit dem gesondert verfolgten S. und der Ehefrau des S., Ragna S., einen zur Auszahlung an die Mandanten befähigenden niedrigeren Dispositionssaldo durch eigennützige Barabhebungen und Überweisungen (Entnahmen oder Gehälter sowie Geschäftsbedarf) erlöschen lassen. Dies geschah vorsätzlich, weil der chronisch in angespannten Vermögensverhältnissen lebende Angeklagte der Fremdgelder bedurfte, um die erwähnten eigenen Zahlungen erbringen zu können. Im Kern ging es dabei meist um Entnahmen zum Unterhalt der eigenen Familie. Dass ein Rechtsanwalt bei eingehenden Zahlungen zumindest abrechnen und den Eingang der Zahlung bekannt machen sowie eine Weiterleitung zu veranlassen hat, ist als "Parallelwertung in der Laiensphäre" der Pflichten des § 43 BRAO bei einem Rechtsanwalt auf der Hand liegend.
V.
Die Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafmildernd ist bei der Tat zu 1. zu berücksichtigen, dass diese bereits aus dem Jahr 2012 stammt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat bei der Tat zu 1. einen Teil des Schadens durch ein vergleichsweises Anerkenntnis einer Rückzahlungsverpflichtung wiedergutgemacht (Rechtsgedanke des § 46a StGB). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass knapp 40 % der dem Mandanten Sch. eigentlich zustehenden Summe rechtskräftig durch den Vergleich vor dem Landgericht Marburg nicht mehr von dem Angeklagten gezahlt werden muss. Ebenfalls strafmildernd hat das Gericht die Härte und Belastung des Prozesses für den Angeklagten als Rechtsanwalt berücksichtigt, die auch aus einer Presseberichtserstattung und damit einer erheblichen Einbuße an Reputation folgt. Auf gleicher Ebene liegt die Ungewissheit, die sich auf mögliche anwaltsrechtliche Sanktionen durch die Rechtsanwaltskammer (§ 114 Abs. 1 BRAO) gründet.
Strafschärfend hat bei der Tat zu 1. Berücksichtigung zu finden die Höhe des Betrags in Höhe von 10.000,00 EUR und der Umstand, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nur durch rechtsanwaltliche Klage erreicht werden konnte. Ebenfalls hat die hervorgehobene Treuepflicht eines Rechtsanwalts im Kontext eines Untreuetatbestandes besondere Berücksichtigung zu finden. Rechtsanwaltliche Mandanten dürfen in besonderer Weise auf die Integrität ihres Auftragnehmers und dessen Zuverlässigkeit bei der Behandlung von Fremdgeldern vertrauen. Strafschärfend war zudem die hervorgehobene Uneinsichtigkeit des Angeklagten zu berücksichtigten, die sich bis in das letzte Wort fortsetzte: Der Angeklagte hat sich nachträglich gewünscht, dass die von ihm als herausragend eingeschätzten Vergleichsverhandlungen zugunsten der Tatjana Sch. hätten scheitern mögen. Auch habe er sich vorgenommen "Leuten aus diesem Kulturkreis künftig anders gegenüber zu treten". Der Angeklagte verkennt bei diesen Ausführungen in einer als strafschärfend zu beanstandenden Weise, dass es die ureigenste Pflicht der Wahrnehmung eines rechtsanwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages ist, bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Er verkennt in der Konsequenz zudem, dass seine entsprechende Leistung durch die rechtsanwaltlichen Vergütungsregeln abgegolten wird und diese keine Berechtigung zur Verwaltung von Mandantengeldern zu eigenen Zwecken als Vergütungsbestandteil vorsehen. Ebenfalls strafschärfend war das strukturelle Vorgehen des Angeklagten und des gesondert verfolgten OIiver S. bei der kritischen Organisation des Geschäftskontos zu berücksichtigen. Hier ist das Prinzip einer ständigen Zwangskreditierung durch Mandantengelder mit dem Ziel der Erlangung einer Liquidität durch Fremdgelder angelegt.
Das Gericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Einzelstrafe als Geldstrafe in Höhe von
90 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
unter Berücksichtigung des geschätzten Nettoeinkommens und der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten sowie angemessener Berücksichtigung von Schulden für tat- und schuldangemessen für die Tat zu 1. erachtet.
Bei der Tat zu Ziffer 2. war unter Berücksichtigung der gleichen Ausgangsüberlegungen strafmildernd das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Hervorgehobener als im Fall 1 war die Schadenswiedergutmachung zu bedenken, die zu einer erheblichen Ermäßigung trotz des Umstandes führt, dass die Geldforderungen der Geschädigten K. und gerade des Tim K. Forderungen aus einem Verkehrsunfallgeschehen und gerade auf Schmerzensgeld (K.) gerichtet waren. Allerdings war hier strafschärfend zu bedenken, dass die Tat noch nicht lange zurückliegt und eine Wiederholungstat der Tat zu 1. ist. Unter Berücksichtigung der übrigen - für beide Taten geltenden Gesichtspunkte wie der fehlenden Vorstrafen und der Belastung durch den Prozess - erschien hier eine Einzelgeldstrafe in Höhe von
50 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
tat- und schuldangemessen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der situativ in engem Zusammenhang miteinander stehenden Taten und der durch das Verfahren belasteten Person des Angeklagten erschien eine Gesamtgeldstrafe (§ 54 StGB) tat- und schuldangemessen, die die Untergrenze von 90 Tagessätzten angemessen erhöht und gleichzeitig die Summe beider Einzelgeldstrafen nicht erreicht. Die erkannte
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 EUR
trägt dem Wiederholungscharakter der Taten und dem relativ hohen Schaden genauso Rechnung, wie der wiederholten nachhaltigen Pflichtverletzung und strukturellen Gefährdung durch die Organisation des Geschäftskontos einerseits aber andererseits die Schadenswiedergutmachung.
Gemäß § 70 StGB war im erkannten Umfang unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Berufsverbot gegen den Angeklagten auszusprechen. Er ist wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs und unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt worden. Der Angeklagte hat seine Befugnisse aus dem rechtsanwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit seiner Berufsstellung verbundenen Vertrauen bewusst immer wieder dazu genutzt, Mandantengelder einzuziehen, um in der oben beschrieben Weise Liquiditätsengpässe zugunsten privater Verwendungen der Gelder zu überwinden. Die Pflichten aus § 43a BRAO sind zentrale Pflichten gegenüber dem Mandanten zum Schutz des Vermögens der Auftraggeber.
Eine grobe Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten liegt vor, wenn der Täter durch die Tat den Pflichten gröblich zuwiderhandelt, die ihm für die Ausübung seines Berufes durch Gesetz, Vertrag oder öffentlich-rechtliche Einstellungsverfügung auferlegt sind (Fischer, StGB, Rdnr. 11 m.w.N.). Ob die Pflichtverletzung grober Art ist, beurteilt sich nach dem Grad der Pflichtwidrigkeit und nach der Bedeutung der missachteten Pflicht. (Fischer aaO; LK-Hanack, § 70 Rdnr. 25). Als grob ist nach diesem Maßstab eine Pflichtwidrigkeit nicht nur bei einem besonders schweren Maß der Verletzung einzustufen, sondern auch dann, wenn sich der Verstoß gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet, (Fischer aaO). Bei verantwortungsvollen Berufen, die eine besondere Zuverlässigkeit voraussetzen, kann daher schon ein nicht allzu schwerwiegender Verstoß ausreichen, sofern erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft zu erwarten sind (BGH MDR 1953, S. 19; Fischer, StGB, § 70 Rdnr. 11, 15). An dieser Stelle knüpft das Gesetzesmerkmal zusätzlich an die gesondert beurteilende künftige Gefährlichkeit an und deckt sich insoweit mit dieser.
Die oben beschriebenen Pflichten des § 43a BRAO wurden von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgen S. seit mindestens dem Zeitraum der Tatbegehung im Jahr 2014 bis zum aktuellen Zeitpunkt nachhaltig verletzt. Die Auswertung der Kontoauszüge für das Geschäftskonto der Rechtsanwälte L. und S. GbR bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf 160 050 730 und der beigezogenen Verfahren der Vollstreckungsabteilung und der Zivilabteilung des Amtsgerichts Biedenkopf tragen die Feststellung, dass das Konto seit Jahren bis zum aktuellen Zeitpunkt bis an die Grenze des Dispositionskredits ausgeschöpft und deshalb eingehende Zahlungen auf Mandantenforderungen auch zur Bestreitung sämtlicher Geschäftsvorfälle einschließlich Lohnzahlungen für Mitarbeiter und Entnahmen der Gesellschafter dienen. Gemessen an der Höhe des Dispositionskredits und der Verschuldungen beider Gesellschafter besteht mit jedem neuen Eingang die strukturell seit Jahren bestehende und auch aktuelle Gefahr, dass Fremdgelder nicht mehr an den Mandanten ausgezahlt werden können. Selbst die Kontenverdichtung der Sparkasse Marburg Biedenkopf vom 28.01.2016 weist diesen Befund mit einem bis an die absolute Grenze des Dispositionskredits (Saldo am 28.01.2016, 10.185,84 EUR, verfügbarer Betrag: 40,00 EUR) mit durchgehender Kreditauslastung an dieser Grenze aus. Ausweislich der verwendeten Kanzleibriefköpfe mit dem oben angegebenen Geschäftskonto bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf in laufenden Zivilverfahren bei dem Amtsgericht Biedenkopf, bei denen der Angeklagte und der gesondert verfolgte S. als Rechtsanwälte auftreten, werden Zahlungen offenkundig ausnahmslos auf das kritische, verfahrensgegenständliche Konto eingezogen.
Gemessen an diesen Feststellungen im Hauptverfahren bestehen derzeit zuverlässige Gründe für die Annahme, dass auch in der Zukunft Mandantengelder strukturell gefährdet sind, sofern der Angeklagte in der bisher geübten Weise weiter das Konto betreibt. Zwar ist durch die letzte Kontoverdichtung nachgewiesen, dass der Angeklagte offenbar in jüngster Zeit keine Fremdgelder mehr auf das Konto einzieht. Gemessen aber daran, dass ausweislich beider festgestellter Taten mehrfache Verstöße nachweisbar sind, muss der Gefahr einer künftigen erneuten Einziehung von Mandantengeldern auf das Geschäftskonto oder ähnlich errichteten Konten zuverlässig begegnet werden. Das kann nur durch ein - zumindest geeignetes partielles - Berufsverbot geschehen. Denn wie bereits ausgeführt hat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose indes Beachtung zu finden, dass der übereinstimmende modus operandi bei den beiden Taten des Angeklagten den bei Prognoseentscheidungen notwendigen indiziellen Symptomcharakter für die beschriebene strukturelle Gefahr täglicher Bezahlung anderweitiger Forderungen gegenüber dem Angeklagten durch Mandantengelder in sich trägt. Nicht verkannt werden darf dabei zudem, dass es sich - gleichsam einer Nebentäterschaft - um zwei schablonenhaft gleiche Taten mit dem gleichen Tatmittel handelt. Diesem Umstand wohnt eine nicht unerhebliche Indizwirkung inne (vgl. dazu OLG Nürnberg aaO), insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Feststellungen. Von dem regelmäßig nur durch Fremdgelder gespeisten, zudem im erheblichen Saldo vollständig jenseits eines Guthabens geführten Konto werden Angestelltengehälter, Mieten, Nebenkosten, Bücherkäufe, Versicherungen und sogar eine Lebensversicherung (CosmosDirekt Leben 5305897 am 02.11.2015) bezahlt. Besonders kritisch sind regelmäßige Barauszahlungen in regelmäßig vierstelliger Höhe zu sehen. Wegen dieses Symptomcharakters der Begehungsweise der verfahrensgegenständlichen Taten für eine strukturelle Gefährdung eines jeden weiteren Mandantenverhältnisses ist die vorliegende Sachverhaltsgestaltung deshalb nicht im Ansatz mit dem von dem OLG Nürnberg (NStZ-RR 2011, 346 f. ; vgl. zu einem einmaligen Fall auch KG Beschluss v. 17.10.1997 - 1 Ss 256/97 - ) entschiedenen Fall einer einmaligen versuchten Strafvereitelung durch einen Rechtsanwalt vergleichbar. Der Entschluss zu einer Strafvereitelung kann als abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit liegen. Ein dauerhaft an der Grenze zur Kündigung durch das Kreditinstitut wegen Überziehung des Dispositionskredits in einer Höhe von über 10.000,00 EUR geführtes Rechtsanwaltsgeschäftskonto reicht mit seiner subjektiven Vorstellung indes inzwischen über Jahre bis in die Gegenwart (vgl. insoweit LG Ellwangen, Urteil v. 18.03.2014 - 3 Ns 35 Js 16551/11 - : Konkrete Gefahr einer Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke bereits bei dem Vorliegen prekärer finanzieller Verhältnisse ohne freiwillige Berufsaufgabe).
Das Gericht verkennt bei dem Ausspruch einer solchen Beschränkung nicht die hohen Anforderungen, die mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts der Berufsausübung nach Art. 12 GG an die Annahme der Gefährlichkeit zu stellen sind (zuletzt BGH StV 2013, S. 699; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2011, 346 f. ). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter erstmalig wegen einer Tat oder gar einmalig straffällig geworden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.10.1997 - 1 Ss 256/97 -). Insoweit wirkt sich der hohe Stellenwert der Berufsfreiheit bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) aus. Dieser gebietet, nach milderen Mitteln zu suchen, die den angestrebten Zweck der Verhinderung einer Schädigung von Mandantenvermögen genauso zuverlässig erreichen. Das erscheint aufgrund der sich bei einer Gesamtbetrachtung andeutenden schwierigen Vermögensverhältnisse und einer fortdauernden Beibehaltung der Einziehung von Fremdgeldern auf einem im Saldo geführten Konto nicht einfach. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass dem Betroffenen unterhalb der Ebene eines vollständigen Berufsverbotes eine Ausgestaltung seiner Berufsführung aufgegeben werden kann, die rechtswidrige Zustände vermeidet (Fischer, StGB § 70 Rdnr. 20; indes sehr eng bei Rechtsanwälten, vgl. BGHSt 28, S. 85; Fischer, StGB § 70 Rdnr. 20). In Anwendung dieses Grundsatzes kann sich das Verbot deshalb zum Beispiel bei einem Lehrer darauf beschränken, Schüler einer bestimmten Altersgruppe nicht zu unterrichten, bei einem Gewerbetreibenden kann es darauf zielen, Auszubildende eines bestimmten Geschlechtes nicht zu beschäftigen oder bei einem Angestellten einer Versicherungsgesellschaft die Anordnung beinhalten, keine Versicherungsverträge zu vermitteln (Fischer, StGB § 70 Rdnr. 20 m.w.N.).
In Anwendung dieses Maßstabes erscheint es zur Gefahrenabwehr insbesondere gemessen an der offenkundig in jüngster Zeit geänderten Organisation der Fremdgeldeinziehung durch den Angeklagten als ausreichend zur Gefahrenabwehr, ihm die Nutzung seines kritischen Geschäftskontos oder ähnlicher Konten zum Einzug von Fremdgeldern ausnahmslos zu verbieten. Die Einziehung auf ein Anderkonto erreicht den Sicherungszweck in einer geeigneten, nämlich von § 43a Abs. 5 BRAO, 4 BORA zur Sicherung von Fremdgeldern gesetzlich vorgesehenen Weise. Der mit dem Entfall der Nutzung einer Einziehung auf ein Geschäftskonto in dem tenorierten Umfang erhöhte Verwaltungsaufwand für den Angeklagten steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Dauer des partiellen Berufsverbotes und zu der derzeit bestehenden Gefährdung von Mandantengeldern. Er wäre von dem Angeklagten ohnehin zu Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu betreiben. Denn wegen der Ausschöpfung des Dispositionskredites im Negativsaldo kann eine unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern nur unter Inkaufnahme von Gefährdung stattfinden
VI.
Die Kostenfolge beruht auf § 465 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 43a Grundpflichten 5x
- 1 Js 1952/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Js 11603/15 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- NJW 2015, 1190 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2004, 54 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 1x
- NStZ-RR 2011, 346 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 256/97 2x (nicht zugeordnet)
- 35 Js 16551/11 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 12 1x