Beschluss vom Amtsgericht Bielefeld - 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens von Unfallort wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.09.2013, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war zurückzuweisen.
3Zwar ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen der dringende Tatverdacht einer Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Der Beschuldigte befuhr am 02.08.2013 gegen 19:24 Uhr mit seinem PKW der Marke N. mit dem amtlichen Kennzeichen X. die Straße B. in C. Als er sein Fahrzeug zurücksetzte, stieß er dabei mit dem Heck gegen die Mauer des Eckgrundstücks M. An der Mauer entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.647,60 EUR netto. Der Beschuldigte bemerkte den Zusammenstoß, stieg aus und sah sich den Schaden an der Mauer an. Anschließend setzte er seine Fahrt zunächst fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Etwa 1 ½ Stunden nach der Tat begab er sich jedoch zur Polizeiwache P. in C, um den Unfall zu melden.
4Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.
5Bielefeld, 09.10.2013
6Amtsgericht
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