Urteil vom Amtsgericht Böblingen - 20 C 1416/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: Bis 1.500,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.
Am 29.4.03 kam es zwischen dem von dem Kläger geführten Fahrzeug Marke Opel Frontera, amtliches Kennzeichen ... zu einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ....
Der Unfallhergang und die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Auf die von dem Kläger geltendgemachten Mietwagenkosten in Höhe 2.094,03 EUR leistete die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 970,00 EUR.
Der Kläger behauptet, er habe das Ersatzfahrzeug für einen markt- und ortsüblichen Tarif angemietet. Die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten seien nicht überhöht. Es stelle keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn von diesem ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet werde. Die Pflicht des Geschädigten beschränke sich lediglich darauf nachzuprüfen, ob das ihm unterbreitete Angebot deutlich aus dem Rahmen des marktüblichen falle. Zu einer Marktforschung sei der Kläger nicht verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.124,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.5.03 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der der Mietwagenrechnung zugrundeliegende Mietvertrag sei wucherisch und damit nichtig. Wucherisch sei ein Rechtsgeschäft, wenn die Leistung die ortsüblich vergleichbare Leistung um mehr als 100 % übersteige. Der Normaltarif für die Anmietung eines dem verunfallten PKW vergleichbaren Fahrzeugs für die Dauer von 10 Tagen betrage allenfalls Brutto 562,00 EUR. Mit vorliegender Klage werde ein Preis in Höhe von Brutto 2.094,03 EUR geltendgemacht, so dass der geltendgemachte Tarif ca. viermal so hoch liege, wie der vergleichbare Normaltarif.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl. Ing. R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.04 (Bl. 39/40 d.A.) verwiesen.
11 
Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist unbegründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltendgemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
14 
Der streitgegenständliche Mietvertrag ist gem. § 138 BGB nichtig, da die hierin abgerechneten Mietwagenkosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Der Sachverständige Dipl. Ing. R. hat dargelegt, dass der Tarif der Fa. A. sich ca. 23 % oberhalb des gewichteten, bundesweiten Mittels und damit auch oberhalb des Toleranzbandes befindet, in dem sich die großen, bundesweiten Vermieter hinsichtlich des Unfallersatztarifes bewegen. Der Normaltarif lag ausweislich der Fa. B. für ein vergleichbares Fahrzeuges inklusive Haftungsreduzierung für die Mietdauer von 10 Tagen bei ca. 870,00 EUR Brutto. Damit liegt der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif über 150 % über dem Normaltarif der Fa. B.
15 
Unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH (BGH NJW 1996, 1958ff) ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem sogenannten Unfallersatztarif auszugehen. Der BGH bewertet auch die Frage, ob im Unfallersatzwagengeschäft gegenüber dem sogenannten Freien- oder Bargeschäft um bis zu 25 % höhere Kosten gerechtfertigt seien als einen Sachverhalt, der keine Auswirkung auf die schadensrechtlichen Beziehungen der Parteien habe. Vorliegend geht es jedoch nicht um bis zu 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbständigung des Unfallersatzwagentarifes um eine Überschreitung von 150 %. Ein schlüssiger Vortrag, welcher ein derart erhebliches abweichen des Unfallersatztarifes vom Normaltarif rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt im Hinblick auf die seit Jahren zu beobachtende Tendenz bei den Unfallersatztarifen nahe, dass diese Entwicklung nicht eine Folge der gestiegenen Zusatzkosten, sondern des mangelnden Wettbewerbs ist. Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren. Da dieses letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifes um ca. 150 % nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen. In Ermangelung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Mietvertrag können die diesbezüglichen Kosten nicht bei der Beklagten abgerechnet werden.
16 
Die Klage war daher abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist unbegründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltendgemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
14 
Der streitgegenständliche Mietvertrag ist gem. § 138 BGB nichtig, da die hierin abgerechneten Mietwagenkosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Der Sachverständige Dipl. Ing. R. hat dargelegt, dass der Tarif der Fa. A. sich ca. 23 % oberhalb des gewichteten, bundesweiten Mittels und damit auch oberhalb des Toleranzbandes befindet, in dem sich die großen, bundesweiten Vermieter hinsichtlich des Unfallersatztarifes bewegen. Der Normaltarif lag ausweislich der Fa. B. für ein vergleichbares Fahrzeuges inklusive Haftungsreduzierung für die Mietdauer von 10 Tagen bei ca. 870,00 EUR Brutto. Damit liegt der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif über 150 % über dem Normaltarif der Fa. B.
15 
Unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH (BGH NJW 1996, 1958ff) ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem sogenannten Unfallersatztarif auszugehen. Der BGH bewertet auch die Frage, ob im Unfallersatzwagengeschäft gegenüber dem sogenannten Freien- oder Bargeschäft um bis zu 25 % höhere Kosten gerechtfertigt seien als einen Sachverhalt, der keine Auswirkung auf die schadensrechtlichen Beziehungen der Parteien habe. Vorliegend geht es jedoch nicht um bis zu 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbständigung des Unfallersatzwagentarifes um eine Überschreitung von 150 %. Ein schlüssiger Vortrag, welcher ein derart erhebliches abweichen des Unfallersatztarifes vom Normaltarif rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt im Hinblick auf die seit Jahren zu beobachtende Tendenz bei den Unfallersatztarifen nahe, dass diese Entwicklung nicht eine Folge der gestiegenen Zusatzkosten, sondern des mangelnden Wettbewerbs ist. Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren. Da dieses letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifes um ca. 150 % nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen. In Ermangelung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Mietvertrag können die diesbezüglichen Kosten nicht bei der Beklagten abgerechnet werden.
16 
Die Klage war daher abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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