Urteil vom Amtsgericht Bonn - 111 C 253/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 01.03.2011 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Aktionsbonus in Höhe von 95 Euro.
3Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 26.11.2009 per Internet, sie im Tarif „2004er“ für mindestens ein Jahr mit Strom zu beliefern. Dies bestätigte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2009. Die Beklagte nahm die Lieferung am 01.02.2010 auf. Am 19.11.2010 kündigte die Klägerin den Vertrag mit Wirkung zum 31.01.2011.
4Unter Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, heißt es:
5„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit GStrom schließen, gewährt Ihnen GStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. […] Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
6Dieselbe Formulierung findet sich auf der Preisübersicht der Beklagten für Internettarife. Unstreitig war die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Neukundin im Sinne der Klausel.
7Eine Auszahlung oder Verrechnung des Bonus fand nicht statt. Die Klägerin mahnte die Zahlung des Bonus zum 01.03.2011 und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zum 12.04.2011 an.
8Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Bonus in Höhe von 95 Euro, da sie das Vertragsjahr beendet habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 95 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 01.03.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,60 Euro nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 12.04.2011 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch auf den Bonus sei nicht entstanden, da die Klägerin den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt habe. Der Bonus stehe dem Kunden nur dann zu, wenn er länger als zwölf Monate an dem Vertrag festhalte.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
171. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 95 Euro.
18Grundlage des Anspruchs ist die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Ziff. 7.3 der AGB der Beklagten.
19Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden können (BGH NJW 2011, 1342; LG Berlin, Urt. v. 13.01.2012, Az. 56 S 58/11).
20Das LG Berlin hat die streitgegenständliche Klausel in seiner Entscheidung vom 13.01.2012 (Az. 56 S 58/11) dahingehend ausgelegt, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus erst dann erhalte, wenn er mehr als 12 Monate den Strom von der Beklagten bezogen habe. Nach Auffassung des LG Berlin ist zwischen einer Kündigung mit Wirksamkeit nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und einer Kündigung zum oder mit Ablauf des ersten Vertragsjahres zu unterscheiden. Diese unterschiedliche Bedeutung sei auch für einen Durchschnittskunden ohne rechtliche Vorbildung „eindeutig erkenn- und begreifbar“ (LG Berlin, Urt. v. 13.01.2012 – Az. 56 S 58/11). Demnach hat der Kunde bei Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit keinen Anspruch auf Zahlung des Bonus.
21Demgegenüber hat das LG Heidelberg in seinem Urteil vom 29.12.2010 (Az. 12 O 76/10 KfH) die Ansicht vertreten, das logische Verständnis der Klausel gehe bei normativer Betrachtung eindeutig dahin, dass der Kunde den Neukundenbonus dann erhalte, wenn er wenigstens ein Jahr lang Kunde der Beklagten gewesen sei. Entgegen der Auffassung des LG Berlin lehnt das LG Heidelberg eine Differenzierung zwischen den Formulierungen „nach Ablauf des ersten Vertragsjahres“ und „zum Ablauf des ersten Vertragsjahres“ ab (juris Rz 33). Nach dieser Auffassung ist der Bonus im Fall einer Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu gewähren.
22Das Gericht kann offenlassen, welche der dargelegten Ansichten vorzugswürdig ist. Eine wortgenaue Auslegung der Klausel ergibt, dass eine zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam werdende Kündigung nicht zum Verlust der Bonuszahlung führt. Denn auch eine solche, aufschiebend befristete Kündigung wird erst nach Ablauf eines Jahres wirksam. Erst muss das Jahr abgelaufen sein – dann setzt die Wirksamkeit der Kündigung ein (ebenso Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 30.12.2011, S. 3). Der Kündigende will erreichen, dass er bis zur letzten Sekunde des Jahres beliefert wird. Erst danach soll die Kündigung Wirksamkeit entfalten. Im vorliegenden Fall endete das erste Belieferungsjahr mit Ablauf des 31.01.2011, also mit Ablauf von 23:59 Uhr an diesem Tage. Die Kündigung entfaltete bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Rechtswirkungen, da auch um 23:59:59 Uhr die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag fortbestanden. Erst mit Beginn des 01.02.2011, um 00:00 Uhr, wurde die Kündigung dergestalt wirksam, dass die Verpflichtungen aus dem Belieferungsvertrag endeten. Ob zwischen 24:00 Uhr und 0:00 Uhr eine logische Sekunde existiert (so Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 30.12.2011, S. 3) oder nicht (so BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – Az. VI ZB 74/06) bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
232. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug ist mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist eingetreten.
243. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,60 Euro. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Ein Erstattungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB käme nur dann in Betracht, wenn der Klägervertreter nach Eintritt des Verzugs am 01.03.2011 außergerichtlich tätig geworden wäre. Ob bzw. inwiefern dies der Fall ist, ist aus dem klägerischen Vortrag jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin macht lediglich geltend, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zum 12.04.2011 angemahnt zu haben.
25II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Kostenquote ist ein fiktiver Streitwert in Höhe von 142,60 Euro – Hauptforderung in Höhe von 95 Euro sowie Nebenforderung in Höhe von 47,60 Euro – zugrundezulegen, da die abgewiesene Nebenforderung im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unbeträchtlich ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
26Streitwert: 95,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NJW 2011, 1342 1x (nicht zugeordnet)
- 56 S 58/11 3x (nicht zugeordnet)
- 12 O 76/10 K 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 74/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x