Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 24 M 579/14

Tenor

wird aufgrund des Widerspruchs des Schuldners vom 20.02.14 die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers N vom 09.02.14 - DR II 31/14 - aufgehoben.

Die einstweilige Aussetzung der Eintragung vom 24.02.14 ist damit erledigt, da nun keine Eintragung mehr erfolgt.


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