Urteil vom Amtsgericht Bonn - 106 C 125/21
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.09.2022
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.279,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 70% und der Kläger 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Restansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.03.2019 auf der Straße K in C ereignet hat und für den die Beklagte vollständig eintrittspflichtig ist.
3Der PKW des Klägers (Skoda Octavia, ########) wurde erheblich beschädigt.
4Der Kläger beanspruchte zunächst die Erstattung eines Gesamtschadens in Höhe von 18.532,23 €, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 12.719.,30 €, einer Wertminderung in Höhe von 3.000,00 €, Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 2.226,93 € (hiervon 699,45 € für 2 ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen des Klägers auf von der Beklagten gemachte Abzüge), Nutzungsausfall für 8,5 Tage in Höhe von 501,50 €, Kosten für eine Reparaturprognose in Höhe von 59,50 € sowie der Pauschale in Höhe von 25,00 € zusammensetzt.
5Die Beklagte nahm auf Grundlage eines Prüfberichts der Fa. D D GmbH bei der Regulierung verschiedene Abzüge vor: Bei den Reparaturkosten akzeptierte sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.283,72 €. Bei den vorgenommenen Abzügen entfallen 561,89 € auf technische Kürzungen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Darstellung in der Klageerwiderung, dort Seite 5 f. und auf den vorgelegten Prüfbericht (Anlage B1) Bezug genommen wird. Ein weiterer Abzug in Höhe von 1.179,00 € resultiert auf den Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bei 2 im Prüfbericht benannten Alternativwerkstätten.
6Die Beklagte zahlte auf dieser Grundlage vorprozessual einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.147,20 €.
7Der Kläger akzeptiert die technischen Abzüge der Beklagten in Höhe von 103,98 €, soweit der beanstandete Lackiermodus der Motorhaube betroffen ist. Mit der Klage beansprucht er die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 2.331,60, eine ergänzende Wertminderung in Höhe von 1.250,00 und die Kosten für zwei ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen in einer Gesamthöhe von 699,45 €. Die weiteren Schadenspositionen wurden vorprozessual vollständig ausgeglichen.
8Der Kläger macht hierzu geltend, die nicht akzeptierten technischen Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte könne den Kläger nicht auf der Grundlage des Prüfberichts auf eine günstigere Alternativwerkstatt zur dort vorgenommenen günstigeren Gesamtkalkulation verweisen. In diesem Zusammenhang stellt der Kläger in Abrede, dass die benannten Alternativwerkstätten den Unfallschaden tatsächlich zu den genannten Konditionen beseitigen würden. Die beanspruchte Wertminderung für das Klägerfahrzeug in Höhe von 3.000,00 sei zutreffend. Die Kosten für die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen seien erstattungsfähig.
9Der Kläger hat zunächst beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.281,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit auf die Kosten für die ergänzenden Stellungnahmen des Privatsachverständigen eine weitere Zahlung in Höhe von 699,45 € vorgenommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.
12Die Beklagte beantragt,
13die (verbleibende) Klage abzuweisen.
14Sie hält an den vorgenommenen Abzügen fest. Sie meint, der Kläger könne auf Grundlage des Prüfberichts an die benannten Alternativwerkstätten verwiesen werden. Die benannte Firma L M sei in der Lage, das Klägerfahrzeug zu den im Prüfbericht kalkulierten Gesamtkosten sach- und fachgerecht instand zu setzen. Die von der Beklagten akzeptierte Wertminderung sei sachgerecht.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf Einwendungen des Klägers durch erläuternde Stellungnahmen vom 30.05.2022 und vom 29.07.2022 ergänzt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M V vom 04.02.2022 (Bl. 293 ff. der E-Akte) sowie die ergänzenden Stellungnahmen (Bl. 423 ff. der E-Akte und Bl. 507 ff, der E-Akte) Bezug genommen.
16Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
19I.
20Dem Kläger steht ein ergänzender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis in zuerkannter Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu.
211.
22Dem Kläger stehen weitere Reparaturkosten in Höhe von 2.279,61 € netto zu.
23Von der insoweit streitgegenständlichen Forderung war ein weiterer technischer Abzug in Höhe von 51,99 € netto vorzunehmen.
24Der Sachverständige Dipl.-Wirt.-Ing. M V hat in seinem überzeugend begründeten Gutachten vom 04.02.2022 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2022, dem sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, festgestellt, dass der im Privatgutachten des Klägers für die Reinigung des Fahrzeugs kalkulierte Aufwand von 0,8 Stunden überhöht ist. Der Sachverständige hat insoweit klargestellt, dass Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit der streitgegenständlich erforderlichen Reparatur zwar erforderlich, allerdings mit einem Zeitaufwand von 0,5 Stunden praxisüblich angemessen zu vergüten sind. Hieraus resultiert der Abzug von den streitgegenständlichen Reparaturkosten in Höhe von 51,99 € netto.
25Die weiteren von der Beklagten vorgenommenen technischen Abzüge seien – soweit der Kläger sie nicht akzeptiert hat und sie Gegenstand der Klageforderung sind – dagegen nicht gerechtfertigt. Dies betrifft nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insbesondere die Abzüge im Zusammenhang mit der Kennzeichenbeschaffung, der Probefahrt, dem Einsatz eines Infrarottrockners, dem Farbmusterblech, den Finisharbeiten und den Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten nicht beanstandeten Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 04.02.2022 verwiesen.
26Ein weiterer Abzug von den Reparaturkosten ist im Streitfall nicht durch den Verweis auf die von der Beklagten benannte Alternativwerkstatt gerechtfertigt.
27Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – Rn. 6 f., zit. nach juris = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.).
28Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).
29Die Beklagte hat vorliegend auf der Grundlage des vorgelegten Prüfberichts, der sowohl technische - als auch Abzüge im Zusammenhang mit den Stundenverrechnungssätzen enthält, behauptet, die benannte Reparaturwerkstatt sei in der Lage, die erforderlichen Reparaturarbeiten zu den im Prüfbericht unter Berücksichtigung der verschiedenen Abzüge kalkulierten Gesamtkosten in Höhe von 10.283,72 € vorzunehmen. Mit diesem Vortrag ist sie ihrer Darlegungslast nach der o.g. Rechtsprechung nicht gerecht geworden. Dem allein zur Substantiierung des Einwandes vorgelegten Prüfbericht lässt sich bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob die genannten beiden Alternativwerkstätten – im schriftsätzlichen Vortrag ist konkret nur noch von einer der Werkstätten die Rede - sowohl die technischen Abzüge, als auch die im Prüfbericht genannten Stundenverrechnungssätze für die konkret erforderliche Reparatur akzeptieren und die Instandsetzung zu der im Prüfbericht vorgenommenen Gesamtkalkulation vornehmen würden.
30Damit ist nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass die benannte Werkstatt die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Gesamtkalkulation, vornehmen würde und eine entsprechende Reparaturalternative für den Kläger tatsächlich verfügbar ist.
31Soweit die Beklagte zum Beweis der Tatsache, dass eine der benannten Alternativwerkstätten den PKW mit einem Aufwand fachgerecht reparieren kann, der im Prüfbericht ohne Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs insgesamt aus den verschiedenen jeweils günstigen Faktoren kalkuliert worden ist, Sachverständigenbeweis angetreten hat, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Behauptung ersetzt nicht den Vortrag der darlegungsbelasteten Beklagten, dass die Werkstatt das Fahrzeug zum kalkulierten Gesamtpreis reparieren wird und dem Kläger eine entsprechende Reparatur ohne weiteres zugänglich ist.
322.
33Ein weitergehender Anspruch bzgl. der Wertminderung des Klägerfahrzeugs besteht nicht, denn die Beklagte hat diese mit dem insoweit gezahlten Betrag von 1.750,00 € zutreffend bemessen.
34Der Sachverständige V ist in seinem Gutachten vom 04.02.2022 mit überzeugender Begründung unter Berücksichtigung der verschiedenen gängigen Modelle zur Ermittlung eines merkantilen Minderwerts (MFM-Formel, BVSK-Wertminderungsmodell und „Methode Halbgewachs“) zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der von der Beklagten ermittelte Minderwert im Bereich des rechnerischen Mittels der sich nach den verschiedenen Schätzformeln errechneten Werte (2.159,00 €, 1.373,00 € und 1.506,00 €) bewegt und eine angemessene Kompensation darstellt.
35Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30.05.2022 und vom 29.07.2022 hat der Sachverständige auf die entsprechenden Einwendungen des Klägers und die Stellungnahmen des von ihm beauftragten Privatsachverständigen I dieses Ergebnis ergänzend begründet und bekräftigt. Das Gericht schließt sich der überzeugend begründeten sachverständigen Schätzung des Minderwerts an.
363.
37Die Zinsforderung ist gerechtfertigt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
38II.
39Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit übereinstimmend erledigten Teils der Klageforderung auf § 91a ZPO.
40Die Kosten waren insoweit der Beklagten aufzuerlegen, denn sie hat mit der vorbehaltlosen Zahlung der für die ergänzenden vorprozessualen Stellungnahmen des Sachverständigen den Schadensersatzanspruch des Klägers faktisch anerkannt.
41Unabhängig davon besteht an der Erstattungsfähigkeit der weiteren Sachverständigengebühren auf der Grundlage der von Klägerseite mitgeteilten treffenden Rechtsprechung auch in der Sache kein Zweifel.
42Billigkeitserwägungen, die im Rahmen von § 91a ZPO eine abweichende Kostenentscheidung tragen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
43Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 4.281,05 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VI ZR 337/09 1x (nicht zugeordnet)