Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 96 IK 33/19

Tenor

In dem Verfahren pp

Verfahrensbevollmächtigte:

pp

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.


1 2 3

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen