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InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung

Insolvenzordnung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 3/25
11. Dezember 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 190/24
25. September 2025
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Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 302/24
8. August 2025
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Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 32048 C 83/25
12. Juni 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 23/22
14. Mai 2025
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 11/22 R
3. Dezember 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 32/22
6. August 2024
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22. Juli 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 96 IK 33/19
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