Urteil vom Amtsgericht Borken - 6 Ds-540 Js 2978/22-52/23
Tenor
Der Angeklagte hat sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,- € verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, 22, 23 StGB, 465 StPO
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Der Angeklagte hat sich wie aus dem Urteilstenor ersichtlich schuldig gemacht.
4Zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27.02.2023 Bezug genommen.
5Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. Es wurden die nach der Urteilsformel aufgeführten gesetzlichen Vorschriften angewandt.
6Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht eine
7Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €
8als tat- und schuldangemessen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .
10C.
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