Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 32 F 363/15

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abweisung des Auskunftsantrages im Übrigen verpflichtet, der antragstellenden Behörde Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer in sich geschlossenen systematischen Aufstellung über

a)      seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus einer etwaigen nicht selbstständigen (Neben-)Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 und der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Krankengeld und etwaig bezogenen Arbeitslosenunterstützung,

b)      seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus etwaiger selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015,

c)      und sein Vermögen (Kapitalvermögen, Grundvermögen) am 25.02.2013.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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